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   EuGH, 08.06.2017 - C-541/15   

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EuGH, 08.06.2017 - C-541/15 (https://dejure.org/2017,18151)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2017 - C-541/15 (https://dejure.org/2017,18151)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - C-541/15 (https://dejure.org/2017,18151)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Freitag

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Staatsangehöriger, der die Staatsangehörigkeit sowohl seines Wohnsitzmitgliedstaats als auch seines Geburtsmitgliedstaats besitzt - ...

  • doev.de PDF

    Freitag - Namensänderung im Ausland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Staatsangehöriger, der die Staatsangehörigkeit sowohl seines Wohnsitzmitgliedstaats als auch seines Geburtsmitgliedstaats besitzt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Freitag

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Staatsangehöriger, der die Staatsangehörigkeit sowohl seines Wohnsitzmitgliedstaats als auch seines Geburtsmitgliedstaats besitzt - ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderung des Familiennamens im Geburtsmitgliedstaat außerhalb eines gewöhnlichen Aufenthalts

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3581
  • NVwZ 2018, 482
  • FamRZ 2017, 1175
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 02.06.2016 - C-438/14

    Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
    Daher ist der Fall des Antragstellers des Ausgangsverfahrens allein anhand dieser Bestimmung zu prüfen (Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 65, vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 34).

    Nach gefestigter Rechtsprechung fallen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Vorschriften über die Umschrift des Familiennamens einer Person in Personenstandsurkunden zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 36).

    Eine Abweichung zwischen den beiden Namen, die für dieselbe Person verwendet werden, kann nämlich zu Missverständnissen und Nachteilen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 37).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der eigenen Identität erfordern und, wenn es sich um eine Familie handelt, den Nachweis der Art der Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Familienangehörigen (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 73, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 43).

    Für einen Staatsangehörigen, der - wie der Antragsteller des Ausgangsverfahrens - die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt, besteht die konkrete Gefahr, dass er, weil er zwei verschiedene Namen, nämlich Pavel und Freitag, führt, Zweifel an seiner Identität sowie an der Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben ausräumen muss, was, wie der Gerichtshof entschieden hat, einen Umstand darstellt, der geeignet ist, die Ausübung des aus Art. 21 AEUV fließenden Rechts zu behindern (vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 70, und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 40).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
    Daher ist der Fall des Antragstellers des Ausgangsverfahrens allein anhand dieser Bestimmung zu prüfen (Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 65, vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 34).

    Nach gefestigter Rechtsprechung fallen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Vorschriften über die Umschrift des Familiennamens einer Person in Personenstandsurkunden zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 36).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der eigenen Identität erfordern und, wenn es sich um eine Familie handelt, den Nachweis der Art der Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Familienangehörigen (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 73, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 43).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
    Nach gefestigter Rechtsprechung fallen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Vorschriften über die Umschrift des Familiennamens einer Person in Personenstandsurkunden zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 36).

    Für einen Staatsangehörigen, der - wie der Antragsteller des Ausgangsverfahrens - die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt, besteht die konkrete Gefahr, dass er, weil er zwei verschiedene Namen, nämlich Pavel und Freitag, führt, Zweifel an seiner Identität sowie an der Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben ausräumen muss, was, wie der Gerichtshof entschieden hat, einen Umstand darstellt, der geeignet ist, die Ausübung des aus Art. 21 AEUV fließenden Rechts zu behindern (vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 70, und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 40).

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
    Wie aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens hervorgehe, habe der Gesetzgeber insbesondere die Vorgaben aus dem Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), umsetzen wollen und sei sich dessen bewusst gewesen, dass die Vorschrift nicht alle denkbaren Sachverhalte einer "hinkenden Namensführung" erfasse.

    Nach gefestigter Rechtsprechung fallen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Vorschriften über die Umschrift des Familiennamens einer Person in Personenstandsurkunden zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 36).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
    Nach gefestigter Rechtsprechung fallen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Vorschriften über die Umschrift des Familiennamens einer Person in Personenstandsurkunden zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    Ein Bezug zum Unionsrecht besteht nach ständiger Rechtsprechung bei Personen, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten (Urteil vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 27).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
    Mangels einer unionsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Änderung des Familiennamens ist nämlich die Ausgestaltung der vom nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats; diese Bedingungen dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 67, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 75, sowie vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
    Mangels einer unionsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Änderung des Familiennamens ist nämlich die Ausgestaltung der vom nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats; diese Bedingungen dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 67, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 75, sowie vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-300/04

    Eman und Sevinger - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
    Mangels einer unionsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Änderung des Familiennamens ist nämlich die Ausgestaltung der vom nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats; diese Bedingungen dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 67, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 75, sowie vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 40).
  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 45 Abs. 1 der Charta jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. in diesem Sinne, zu Art. 21 Abs. 1 AEUV, Urteile vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2020, ZW, C-454/19, EU:C:2020:947, Rn. 30).
  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist,

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits anerkannt, dass bei Personen, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, ein Bezug zum Unionsrecht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 34).
  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16

    Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens für ein Kind nicht verheirateter

    Eindeutig äußerte sich der Europäische Gerichtshof demgegenüber in der Rechtssache "Freitag", in der er sich mit der Frage befasste, ob das Unionsrecht eine unmittelbare Anerkennung und Eintragung des im EU-Ausland erworbenen Namens im Anerkennungsstaat verlange oder ob es den europarechtlichen Vorgaben genüge, wenn das nationale Recht des Anerkennungsstaats die Möglichkeit vorsieht, die hinkende Namensführung durch ein behördliches Namensänderungsverfahren zu beseitigen (EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175, Freitag).

    In seiner Entscheidung betonte der Europäische Gerichtshof sowohl im Rahmen der Umdeutung der Vorlagefrage als auch in den weiteren Entscheidungsgründen ausdrücklich, dass sich die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten darauf beziehe, einen im Ursprungsstaat "rechtmäßig erworbenen" (legally acquired) Familiennamen anzuerkennen und in den Personenstandsregistern umzuschreiben (vgl. EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175 Rn. 30, 39, Freitag).

    Das deutsche Recht bietet mit dem öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) dazu eine weitere Möglichkeit, die der Europäische Gerichtshof - bei Wahrung der Prinzipien der Äquivalenz und der Effektivität - offensichtlich als ausreichend ansieht (vgl. EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15, FamRZ 2017, 1175 Rn. 40 ff. - Freitag).

    Die von den Rechtsbeschwerden aufgeworfene Frage, ob die Anerkennung eines im EU-Ausland registrierten Namens von einer materiellrechtlichen Nachprüfung unabhängig zu erfolgen hat, sieht der Senat durch die - nach Eingang der Rechtsbeschwerdebegründungen ergangene - Entscheidung in der Rechtssache "Freitag" (EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175, Freitag) als geklärt an.

  • BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18

    Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die

    Dies kann sowohl über Anpassungsvorschriften des materiellen Namensrechts (Art. 48 EGBGB, § 3 NÄG) erfolgen (vgl. EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175 Rn. 40 ff., Freitag) als auch durch Verweisungslösungen, wie etwa die Einräumung von Rechtswahlbefugnissen, gewährleistet werden.

    Ein ausreichender Bezug zum Unionsrecht besteht nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei solchen Personen, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats besitzen (vgl. EuGH Urteil vom 2. Oktober 2003 - Rs. C-148/02 - FamRZ 2004, 273 Rn. 27 f., Garcia Avello; EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175 Rn. 34, Freitag).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft

    Da das vorlegende Gericht mit seinen Fragen außerdem wissen möchte, wie das Unionsrecht auszulegen ist, ohne dabei auf eine bestimmte unionsrechtliche Vorschrift abzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 21 AEUV nicht nur dazu berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sondern auch jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 35).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-398/19

    Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und daher den Status eines Unionsbürgers hat, wenn sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 26 und 27, und vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 34).

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 33, und vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 29).

  • BGH, 19.10.2022 - XII ZB 425/21

    Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer Namenswahlerklärung

    Das deutsche Recht bietet dazu insbesondere mit dem öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) eine weitere Möglichkeit, die der Europäische Gerichtshof - bei Wahrung der Prinzipien der Äquivalenz und der Effektivität - offensichtlich als ausreichend ansieht (vgl. EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175 Rn. 40 ff. - Freitag).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-35/20

    Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen

    Da jeder Unionsbürger Inhaber eines Personalausweises oder eines Reisepasses ist und dieses Dokument bei Reisen in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, mit sich führen muss, ist die durch eine nationale Regelung auferlegte Verpflichtung, dieses Dokument bei der Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat mitzuführen, weder kostspielig noch belastend und kann daher nicht als Hemmnis für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit angesehen werden, wobei zudem darauf hinzuweisen ist, dass diese Verpflichtung keine Bedingung für das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats ist, jedoch vorauszusetzen ist, dass die für den Fall der Missachtung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen mit dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, vereinbar sind, die sämtlich im Rahmen der Beurteilung einer nationalen Regelung anhand von Art. 21 Abs. 1 AEUV anwendbar sind (vgl. zu letztgenanntem Gesichtspunkt Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 31 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

    dd) Schließlich besteht keine unionsprimärrechtliche Pflicht nach Art. 21 AEUV zur Anerkennung des nach ghanaischem Recht gebildeten Namens (vgl. für den europäischen Rechtsraum EuGH FamRZ 2017, 1175; FamRZ 2016, 1239; FamRZ 2011, 1486; FamRZ 2008, 2089 und FamRZ 2004, 173).
  • OLG Nürnberg, 25.11.2020 - 11 W 4194/19

    Statthafter Berichtigungsantrag zur Namensführung - Kollision mit Europarecht bei

    Eine Abweichung zwischen den beiden Namen, die für dieselbe Person verwendet werden, kann nämlich zu Missverständnissen und Nachteilen führen (EuGH FamRZ 2017, 1175 "Freitag" Rn. 36; FamRZ 2016, 1239 "Bogendorff von Wolffersdorff" Rn. 37; BGH FamRZ 2019, 613 Rn. 21) Aus hinkender Namensführung erwüchsen zwangsläufig Nachteile, sobald es im täglichen Leben darum gehe, die Identität im öffentlichen oder privaten Bereich nachzuweisen.

    Aus unionsrechtlicher Sicht ist es nämlich grundsätzlich unerheblich, nach welcher nationalen Bestimmung oder nach welchem innerstaatlichen Verfahren der Betroffene die seinen Namen betreffenden Rechte geltend machen kann (EuGH FamRZ 2017, 1175 "Freitag" Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

  • EuGH, 29.04.2021 - C-504/19

    Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines

  • BVerwG, 03.11.2023 - 6 B 5.23

    (Keine) Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts durch

  • KG, 18.01.2018 - 1 W 563/16

    Internationales Familienrecht in der EU: Ermöglichung der Einbeziehung des

  • OLG Brandenburg, 28.08.2021 - 7 W 87/21

    Bestimmung eines Ehenamens Vorbehalt des ordre public Funktionslos gewordenen

  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17

    Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date - Vorlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 18 B 1684/19

    Ablehnung einestweiligen Rechtsschutzes gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis

  • VG Düsseldorf, 22.02.2022 - 8 L 679/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16

    Tsujimoto / EUIPO

  • EuGH, 16.02.2023 - C-530/22

    Dunaj-Finanse

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