Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.2017 - C-689/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,18148
EuGH, 08.06.2017 - C-689/15 (https://dejure.org/2017,18148)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2017 - C-689/15 (https://dejure.org/2017,18148)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - C-689/15 (https://dejure.org/2017,18148)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,18148) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 und 15 - Anmeldung des Zeichens "Baumwollblüte" durch einen Verein - Eintragung als Individualmarke - Vergabe von Lizenzen für die Benutzung der Marke an die ...

  • Betriebs-Berater

    "Ernsthafte Benutzung" einer Marke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 und 15 - Anmeldung des Zeichens 'Baumwollblüte' durch einen Verein - Eintragung als Individualmarke - Vergabe von Lizenzen für die Benutzung der Marke an die ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 und 15 - Anmeldung des Zeichens "Baumwollblüte" durch einen Verein - Eintragung als Individualmarke - Vergabe von Lizenzen für die Benutzung der Marke an die ...

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Verwendung einer Unionsmarke allein als Gütezeichen auf Waren ist keine ernsthafte Benutzung - Verfall der Marke droht

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Qualitätssiegel - Die neue Gewährleistungsmarke

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Qualitätssiegel - Müssen Marken mit Qualitätshinweis neu angemeldet werden?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 816
  • GRUR Int. 2017, 630
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-689/15
    In Bezug auf den speziellen Fall der Täuschungsgefahr ist darauf hinzuweisen, dass er voraussetzt, dass sich eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen feststellen lässt (Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 41, und vom 30. März 2006, Emanuel, C-259/04, EU:C:2006:215, Rn. 47).

    Überdies setzt die Feststellung, dass eine Marke unter Verstoß gegen das Eintragungshindernis der Täuschungsgefahr eingetragen wurde, den Nachweis voraus, dass das den Gegenstand der Markenanmeldung bildende Zeichen selbst eine solche Gefahr schuf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 42 und 43).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-409/12

    Backaldrin Österreich The Kornspitz Company - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-689/15
    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 28, vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 48, und vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 20).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-689/15
    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke "ernsthaft benutzt" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. u. a. Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, vom 13. September 2007, 11 Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, EU:C:2007:514, Rn. 72, und vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 29).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-689/15
    Im Rahmen der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 kommt mit dem Erfordernis einer Benutzung entsprechend der Hauptfunktion als Herkunftshinweis der Umstand zum Ausdruck, dass eine Marke zwar auch entsprechend anderer Funktionen wie der Gewährleistung der Qualität oder der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen benutzt werden kann (vgl. hierzu u. a. Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58, und vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 38); sie unterliegt jedoch den in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wurde.
  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-689/15
    Dies ist der Fall, wenn das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen, die mit dem vom Dritten benutzten Zeichen gekennzeichnet sind, und die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 26, vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, EU:C:2008:217, Rn. 28, und vom 25. März 2010, BergSpechte, C-278/08, EU:C:2010:163, Rn. 38).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-689/15
    Im Rahmen der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 kommt mit dem Erfordernis einer Benutzung entsprechend der Hauptfunktion als Herkunftshinweis der Umstand zum Ausdruck, dass eine Marke zwar auch entsprechend anderer Funktionen wie der Gewährleistung der Qualität oder der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen benutzt werden kann (vgl. hierzu u. a. Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58, und vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 38); sie unterliegt jedoch den in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wurde.
  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-689/15
    Dies ist der Fall, wenn das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen, die mit dem vom Dritten benutzten Zeichen gekennzeichnet sind, und die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 26, vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, EU:C:2008:217, Rn. 28, und vom 25. März 2010, BergSpechte, C-278/08, EU:C:2010:163, Rn. 38).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-689/15
    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke "ernsthaft benutzt" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. u. a. Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, vom 13. September 2007, 11 Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, EU:C:2007:514, Rn. 72, und vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 29).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-259/04

    Emanuel - Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder es über die

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-689/15
    In Bezug auf den speziellen Fall der Täuschungsgefahr ist darauf hinzuweisen, dass er voraussetzt, dass sich eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen feststellen lässt (Urteile vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 41, und vom 30. März 2006, Emanuel, C-259/04, EU:C:2006:215, Rn. 47).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-689/15
    Dies ist der Fall, wenn das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen, die mit dem vom Dritten benutzten Zeichen gekennzeichnet sind, und die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 26, vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, EU:C:2008:217, Rn. 28, und vom 25. März 2010, BergSpechte, C-278/08, EU:C:2010:163, Rn. 38).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • EuG, 07.06.2018 - T-72/17

    Schmid / EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

    Nachdem das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434), ergangen ist, ist der Antrag des EUIPO auf Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 9. Juni 2017 zurückgewiesen worden.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach der Aufforderung, zur Maßgeblichkeit des während des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteils vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434), Stellung zu nehmen, die Ansicht vertreten, dass dieses Urteil auf die vorliegende Rechtssache Anwendung finde.

    In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO geltend gemacht, im Anschluss an das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434), sei das entscheidende Kriterium für die Prüfung der markenmäßigen Benutzung einer Individualmarke, ob die Marke garantiere, dass die Waren von einem einzigen Unternehmen stammten, auch wenn die fragliche Marke weitere Funktionen erfüllen könne.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke nach ständiger Rechtsprechung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 "ernsthaft benutzt" wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, vgl. auch Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich ebenso unerlässlich, dass diese Benutzung der Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion vorgenommen wird (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 39 und 40).

    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall wird die Marke nach den in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Modalitäten für verfallen erklärt, es sei denn, ihr Inhaber kann berechtigte Gründe dafür geltend machen, dass er nicht mit einer Benutzung begonnen hat, mit der die Marke ihre Hauptfunktion erfüllen kann (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass es sich nicht um eine der Funktion als Herkunftsnachweis entsprechende Benutzung handelt, wenn eine Individualmarke in einer Weise benutzt wird, die zwar die geografische Herkunft und die dieser Herkunft zuzuschreibenden Eigenschaften der Waren verschiedener Hersteller gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 45).

    Es liegt nämlich keine Benutzung entsprechend der Hauptfunktion der Individualmarke vor, wenn ihre Anbringung auf den Waren nur die Funktion der Identifizierung des geografischen Ursprungs und der diesem zuzurechnenden Eigenschaften der fraglichen Ware hat und nicht die Funktion, überdies zu garantieren, dass die Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt werden und das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 46).

    Der Verein ist jedoch nicht an der Herstellung der Waren seiner Mitglieder beteiligt und auch nicht für diese Waren verantwortlich (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 48).

    Allerdings darf die Hauptfunktion der Marke nicht mit den oben in Rn. 45 genannten übrigen Funktionen verwechselt werden, die die Marke gegebenenfalls auch erfüllen kann, wie der, die Qualität der fraglichen Ware zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 44) oder ihre geografische Herkunft anzuzeigen.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin den Umstand betont, dass der Verein - im Unterschied zum Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434), ergangen ist - eine vollständige Kontrolle des Herstellungsprozesses durchführe, in die alle Produktionsphasen eingeschlossen seien, was den vorliegenden Fall von dieser Rechtssache unterscheide, da der dort in Rede stehende Verein ausschließlich den Rohstoff, d. h. Bauwollfasern, kontrolliert habe.

  • EuGH, 12.06.2019 - C-705/17

    Hansson

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 23, und vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-334/22

    Audi (Support d'emblème sur une calandre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die wesentliche Funktion einer eingetragenen Unionsindividualmarke, wie im vorliegenden Fall der Marke AUDI, besteht darin, den Verbrauchern die Herkunft der durch sie bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 20 U 152/16

    "Öko-Test Label"

    13 Die deutsche Rechtsprechung hat bisher die Verwendung von Qualitätssiegeln, wie sie der Entscheidung des Gerichtshofs vom 08.06.2017 (C-689/15; ECLI:EU:C:2017:434) zugrunde lagen, als eine Benutzung für die betreffende Ware angesehen (vgl. BGH, GRUR 1997, 488 - DIN-GEPRÜFT; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2011, 25415 - Reformhaus).

    Zunächst stellt sich die Frage, ob man die Benutzung der Klagemarken als markenmäßig ansieht; dies dürfte nach den Ausführungen des Gerichtshofs in seiner Entscheidung vom 08.06.2017 (a.a.O., Rn. 46, 50) eher zu verneinen sein, wenn man davon ausgeht, dass die Anbringung der Individualmarke auf einer Ware als Benutzung für diese Ware und nicht als Benutzung für eine Dienstleistung einstuft.

  • EuG, 11.04.2019 - T-323/18

    Fomanu/ EUIPO - Fujifilm Imaging Germany (Représentation d'un papillon) -

    Nach der Rechtsprechung wird eine Marke "ernsthaft benutzt", wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, vgl. auch Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich ebenso unerlässlich, dass diese Benutzung der Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion vorgenommen wird (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 39 und 40).

    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall wird die Marke nach den in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Modalitäten für verfallen erklärt, es sei denn, ihr Inhaber kann berechtigte Gründe dafür geltend machen, dass er nicht mit einer Benutzung begonnen hat, mit der die Marke ihre Hauptfunktion erfüllen kann (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 42).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-514/18

    Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/ Schmid - Rechtsmittel -

    Dieser Umstand unterscheide die vorliegende Rechtssache von denen, in denen u. a. das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434), ergangen sei.

    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 kommt mit dem Erfordernis einer Benutzung entsprechend der Hauptfunktion als Herkunftshinweis der Umstand zum Ausdruck, dass eine Marke zwar auch entsprechend anderer Funktionen wie der Gewährleistung der Qualität oder der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen benutzt werden kann; sie unterliegt jedoch den in der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Sanktionen, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wurde (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 42).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 20 U 222/14

    Löschung des als Gemeinschaftsmarke eingetragenen "Internationalen

    Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (GRUR-Int. 2016, 254 = MarkenR 2016, 105 = WRP 2016, 374) das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Gemeinschaftsmarkenverordnung (jetzt: Unionsmarkenverordnung) vorgelegt, auf die der EuGH mit Urteil vom 08. Juni 2017 (GRUR 2017, 816 = MarkenR 2017, 335 = WRP 2017, 1066) geantwortet hat.
  • EuGH, 12.12.2019 - C-143/19

    Der Grüne Punkt/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Im Unterschied zu einer Individualmarke hat eine Kollektivmarke somit nicht die Funktion, dem Verbraucher die "Ursprungsidentität" der Waren oder Dienstleistungen anzuzeigen, für die sie eingetragen ist, denn diese Funktion, die dem Verbraucher garantieren soll, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, ist Individualmarken eigen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 37).

    20 Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 39 bis 41).

  • EuG, 24.09.2019 - T-13/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EUIPO - Confédération nationale du Crédit mutuel (Crédit

    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt bzw. erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Juni 2018, Schmid/EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark [Steirisches Kürbiskernöl], T-72/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:335, Rn. 44).

    Im Unterschied zu einer Individualmarke bezeichnet die Unionskollektivmarke nämlich nicht von einem einzigen Unternehmen stammende Waren und Dienstleistungen, sondern ermöglicht es gemäß Art. 74 der Verordnung 2017/1001, die betriebliche Herkunft der von ihr bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu identifizieren, da sie von den Mitgliedern des Verbands stammen, der Inhaber dieser Marke ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 50, und vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO, C-673/15 P bis C-676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 57).

  • EuG, 07.06.2018 - T-807/16

    MIP Metro/ EUIPO - AFNOR (N & NF TRADING) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuGH, 03.07.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • EuGH, 31.01.2019 - C-194/17

    Pandalis/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Unionsmarke - Rechte aus der Marke

  • LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
  • EuG, 29.06.2022 - T-306/20

    Geistiges und gewerbliches Eigentum

  • BPatG, 31.08.2020 - 26 W (pat) 2/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hellis (Wort-Bild-Marke)/herlitz (Wort-Bild-Marke)"

  • OLG Stuttgart, 14.02.2019 - 2 U 33/18

    Klage auf Ersatz von Kosten für markenrechtliche Abmahnungen: Abgrenzung von

  • BPatG, 28.09.2020 - 26 W (pat) 62/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "KANANA/NANA (Unionsmarke)" - Einrede mangelnder

  • EuG, 13.07.2018 - T-825/16

    Zypern/ EUIPO - Papouis Dairies (Pallas Halloumi)

  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 13/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-194/17

    Pandalis/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung Nr. 207/2009 -

  • EuG, 13.07.2018 - T-847/16

    Zypern/ EUIPO - POA (COWBOYS HALLOUMI)

  • EuG, 26.10.2017 - T-844/16

    Alpirsbacher Klosterbräu Glauner / EUIPO (Klosterstoff) - Unionsmarke - Anmeldung

  • BPatG, 03.02.2022 - 30 W (pat) 511/20
  • EuG, 25.09.2018 - T-238/17

    Gugler/ EUIPO - Gugler France (GUGLER) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • BPatG, 09.07.2019 - 26 W (pat) 4/16

    Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken bei Zeichenähnlichkeit "MILLE MIGLIA",

  • EuG, 12.03.2020 - T-321/19

    Maternus/ EUIPO - adp Gauselmann (Jokers WILD Casino) - Unionsmarke -

  • BPatG, 18.03.2019 - 26 W (pat) 38/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sueños/sueño BESSER SCHLAFEN (Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 09.11.2021 - 26 W (pat) 543/20

    In der Beschwerdesache...hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des

  • BPatG, 20.05.2019 - 26 W (pat) 31/16

    Beurteilung einer Verwechslungsgefahr zweier Marken; Annahme einer Ähnlichkeit

  • BPatG, 20.12.2022 - 28 W (pat) 66/20
  • BPatG, 19.07.2021 - 26 W (pat) 567/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "CRYSTAL Smoke (Wort-Bildmarke)/CRISTAL (IR-Marke)" -

  • BPatG, 28.06.2021 - 26 W (pat) 511/18
  • EuG, 29.11.2023 - T-107/23

    Myforest Foods/ EUIPO (MYBACON)

  • BPatG, 26.06.2023 - 26 W (pat) 24/18
  • BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
  • BPatG, 22.05.2019 - 26 W (pat) 71/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "MEHIBIN/MEDIBIN" - Einrede mangelnder Benutzung -

  • EuG, 06.03.2019 - T-321/18

    Serenity Pharmaceuticals/ EUIPO - Gebro Holding (NOCUVANT) - Unionsmarke -

  • BPatG, 14.12.2018 - 26 W (pat) 64/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "MovieStar (Wort-Bild-Marke)/MOVISTAR

  • LG Düsseldorf, 18.09.2020 - 2a O 68/20
  • BPatG, 08.05.2020 - 26 W (pat) 549/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "fritz/FRIZE (IR-Marke)" - Einrede mangelnder

  • BPatG, 26.11.2018 - 26 W (pat) 554/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "petso/PETCO (Unionsmarke)" - Einrede mangelnder

  • EuG, 27.09.2018 - T-219/17

    M J Quinlan & Associates/ EUIPO - Intersnack Group (Forme d'un kangourou) -

  • BPatG, 30.07.2018 - 26 W (pat) 66/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Cuvée Prestige Salmon/PRESTIGE (Unionsmarke)" -

  • BPatG, 21.06.2022 - 28 W (pat) 537/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht