Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.2023 - C-322/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,12743
EuGH, 08.06.2023 - C-322/22 (https://dejure.org/2023,12743)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2023 - C-322/22 (https://dejure.org/2023,12743)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2023 - C-322/22 (https://dejure.org/2023,12743)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,12743) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Effektivitätsgrundsatz - Von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuer - Aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs festgestellter Verstoß - Anspruch auf Zahlung von Zinsen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Effektivitätsgrundsatz - Von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuer - Aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs festgestellter Verstoß - Anspruch auf Zahlung von Zinsen ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.04.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-322/22
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung nicht nur des zu Unrecht erhobenen Geldbetrags, sondern auch auf Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- un d Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Verwaltungsunterworfenen unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, und der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diese Beträge sind ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass der einer Gebühr, einem Zoll, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe entsprechende Geldbetrag von einer nationalen Behörde "unter Verstoß gegen das Unionsrecht" erhoben wurde, begründet und rechtfertigt solche Ansprüche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 60).

    Ein solcher Verstoß kann jede Vorschrift des Unionsrechts zum Gegenstand haben, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Art dieses Verstoßes hat der Gerichtshof entschieden, dass die unionsrechtlichen Ansprüche des Verwaltungsunterworfenen auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, dessen Anwendung nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 62).

    Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage eines Unionsrechtsakts, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag erhoben hat, sondern auch in anderen Fallkonstellationen, insbesondere dann, wenn die Zahlung vom Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage einer nationalen Regelung erhoben wurde, die gegen eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union verstößt, oder auch dann, wenn eine nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen diese Zahlung erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach sind die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch Verwaltungsunterworfener auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen wurden, sowie auf Zahlung von Zinsen auf diese Geldbeträge dahin auszulegen, dass sie allgemein und unbeschadet der Modalitäten der Ausübung dieser Rechte in einem konkreten Fall Anwendung finden, wenn sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs oder einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ergibt, dass die Zahlung einer Steuer im Wege der Quellensteuer von einer nationalen Behörde entweder auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts oder einer fehlerhaften Anwendung dieses Rechts erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 69).

    Insbesondere dürfen die Zinszahlungsmodalitäten nicht dazu führen, dass dem Verwaltungsunterworfenen eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt u. a. voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem er den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat, und dem Tag liegt, an dem ihm dieser Betrag erstattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die folglich die wirksame Geltendmachung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Ansprüche auf Erstattung und Zahlung von Zinsen nicht ermöglicht (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-322/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Erstattung von Überzahlungen und auf Zinszahlungen den nationalen Verfahrensvorschriften unterliegen, die dem Antragsteller vorschreiben können, sich mit vernünftiger Sorgfalt um die Verhinderung oder Begrenzung des Schadens zu bemühen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 102).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-322/22
    Er machte geltend, die Feststellung dieser Überzahlungen ergebe sich aus dem Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, im Folgenden: Urteil Emerging Markets, EU:C:2014:249).
  • EuGH, 14.10.2020 - C-677/19

    Valoris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-322/22
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben und für Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Verfahrensmodalitäten vorzusehen, die nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 14. Oktober 2020, Valoris, C-677/19, EU:C:2020:825, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht