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   EuGH, 08.06.2023 - C-49/22   

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https://dejure.org/2023,12739
EuGH, 08.06.2023 - C-49/22 (https://dejure.org/2023,12739)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2023 - C-49/22 (https://dejure.org/2023,12739)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2023 - C-49/22 (https://dejure.org/2023,12739)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Austrian Airlines (Vol de rapatriement)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Annullierung eines Fluges - Art. 8 Abs. 1 - Unterstützungspflicht - Begriff "anderweitige Beförderung" - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen ...

  • IWW

    Fluggastrechteverordnung

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Luftverkehr; Verordnung (EG) Nr. 261/2004; Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; Annullierung eines Fluges; Art. 8 Abs. 1; Unterstützungspflicht; Begriff anderweitige Beförderung; Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Annullierung eines Fluges - Art. 8 Abs. 1 - Unterstützungspflicht - Begriff "anderweitige Beförderung" - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - COVID-19-Pandemie: Ein im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisierter Repatriierungsflug stellt keine anderweitige Beförderung dar, die das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen eines annullierten Fluges anbieten muss

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechteverordnung: Keine Kostenerstattung für Corona-Rückholflug

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Repatriierungsflug ist keine anderweitige Beförderung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Erstattungsanspruch für Repatriierungsflüge nach Flug-Annullierung im Zusammenhang mit COVID-19

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2629
  • MDR 2023, 967
  • EuZW 2023, 815

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-49/22
    Vor diesem Hintergrund sind die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 28).

    Nach Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung entfällt selbst bei außergewöhnlichen Umständen nur die Ausgleichspflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Art. 7 dieser Verordnung (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 31).

    Die Verordnung Nr. 261/2004 enthält keinen Hinweis darauf, dass über die in ihrem Art. 5 Abs. 3 genannten "außergewöhnlichen Umstände" hinaus eine gesonderte Kategorie von "besonders außergewöhnlichen" Vorkommnissen wie der Covid-19-Pandemie anerkannt würde, aufgrund deren die ausführenden Luftfahrtunternehmen von allen ihren Verpflichtungen einschließlich derjenigen nach Art. 8 dieser Verordnung freigestellt würden (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 30).

    Eine gegenteilige Auslegung hätte zur Folge, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen gegenüber Fluggästen, die infolge einer Flugannullierung nur in begrenztem Maße Unannehmlichkeiten ausgesetzt sind, die Unterstützungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 erbringen müsste, während diese Unterstützungsleistungen Fluggästen wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens, die sich in einer besonders prekären Lage befinden, da keine kommerziellen Flüge durchgeführt werden, vorenthalten blieben (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 33).

    Um von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die Kosten ersetzt zu bekommen, kann sich dieser Fluggast vor einem nationalen Gericht also darauf berufen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen zum einen seiner Verpflichtung der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte und zum anderen seiner Unterstützungsverpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004, einschließlich seiner Verpflichtung, die Fluggäste zu informieren, nicht nachgekommen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 24).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-354/18

    Rusu

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-49/22
    Diese Klage zielt, soweit damit ein Schaden von TW geltend gemacht wird, der individuell und nachträglich zu beurteilen und auf die Annullierung eines Fluges zurückzuführen ist, für den TW und seine Ehefrau über eine bestätigte Buchung verfügten, auf weiter gehenden Schadensersatz nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 35 und 36).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass diese Verordnung unbeschadet des weiter gehenden Schadensersatzanspruchs eines Fluggasts gilt, wobei dieser weiter gehende Schadensersatzanspruch jedenfalls auf nationalem Recht oder auf Völkerrecht beruhen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 35 und 36).

    Die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, den Fluggästen, deren Flug annulliert wurde, eine Wahl zwischen den verschiedenen in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Optionen zu bieten, setzt außerdem voraus, dass es den Fluggästen alle Informationen über die aus dieser Bestimmung resultierenden Rechte liefert, damit die Fluggäste ihre Rechte im Fall der Annullierung wirksam wahrnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 53 und 54 sowie vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20, EU:C:2021:1038, Rn. 99 und 100).

    Dieser Anspruch der Fluggäste, die Informationen zu erhalten, die für eine zweckdienliche und informierte Wahl erforderlich sind, schließt jede Pflicht ihrerseits aus, aktiv an der Suche nach Informationen mitzuwirken, die der Vorschlag des ausführenden Luftfahrtunternehmens enthalten muss (Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 55).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-49/22
    Ein solcher Fluggast ist aber berechtigt, auf der Grundlage der in den Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 aufgeführten Gesichtspunkte einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verletzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 43 und 44).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-146/20

    Ein Flug ist als "annulliert" anzusehen, wenn das ausführende

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-49/22
    Die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, den Fluggästen, deren Flug annulliert wurde, eine Wahl zwischen den verschiedenen in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Optionen zu bieten, setzt außerdem voraus, dass es den Fluggästen alle Informationen über die aus dieser Bestimmung resultierenden Rechte liefert, damit die Fluggäste ihre Rechte im Fall der Annullierung wirksam wahrnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 53 und 54 sowie vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20, EU:C:2021:1038, Rn. 99 und 100).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-826/19

    Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-49/22
    Dieser Kostenersatz ist jedoch auf das beschränkt, was sich unter den Umständen jedes einzelnen Falls als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Versäumnis des ausführenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 73).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-49/22
    Ein solches Angebot kann auch andere Flüge umfassen, einschließlich nicht direkter Flüge, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der auf den annullierten Flug folgende Flug ankommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 59).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-49/22
    Wie den Erwägungsgründen 1 und 4 der Verordnung Nr. 261/2004 entnommen werden kann, besteht das Hauptziel dieser Verordnung darin, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 69 sowie vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 44).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-49/22
    Wie den Erwägungsgründen 1 und 4 der Verordnung Nr. 261/2004 entnommen werden kann, besteht das Hauptziel dieser Verordnung darin, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 69 sowie vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 44).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-474/22

    Laudamotion (Renoncement à un vol tardif) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Ein solcher individueller Schaden kann jedoch Gegenstand eines "weiter gehenden Schadensersatzes" im Sinne von Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 sein, der voraussetzt, dass der Anspruch auf das nationale Recht oder das Völkerrecht gestützt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 35 und 36, sowie vom 8. Juni 2023, Austrian Airlines [Repatriierungsflug], C-49/22, EU:C:2023:454, Rn. 36).
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