Rechtsprechung
EuGH, 08.07.2004 - C-214/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 88/609/EWG - Luftverunreinigungen - Großfeuerungsanlagen
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Österreich
Nicht korrekte Umsetzung der Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung der Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 336, S. 1) in der durch die Richtlinie 94/66/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 (ABl. L 337, S. 83) ...
Papierfundstellen
- NVwZ 2004, 1221
- EuZW 2004, 668
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 19.05.1999 - C-225/97
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 08.07.2004 - C-214/03
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Bindungswirkung und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die die Rechtssicherheit erfordert (vgl. u. a. Urteile vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32).61 Soweit die beklagte Regierung schließlich auf eine Änderung des LRG-K verweist, mit der dieses den Richtlinienbestimmungen angepasst werden solle, ist zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7).
- EuGH, 17.05.2001 - C-159/99
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 08.07.2004 - C-214/03
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Bindungswirkung und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die die Rechtssicherheit erfordert (vgl. u. a. Urteile vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32).51 Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus einer Richtlinie angesehen werden (vgl. z. B. Urteile vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473, Randnr. 11, vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 10, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32).
- EuGH, 30.05.1991 - C-59/89
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 08.07.2004 - C-214/03
49 Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87, Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851, Randnr. 25, und vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 28), müssen die Mitgliedstaaten die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht dadurch gewährleisten, dass sie einen vollständigen gesetzlichen Rahmen sowie eine hinreichend bestimmte, klare und transparente Rechtslage auf dem betreffenden Gebiet schaffen.
- EuGH, 06.05.1980 - 102/79
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 08.07.2004 - C-214/03
51 Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus einer Richtlinie angesehen werden (vgl. z. B. Urteile vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473, Randnr. 11, vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 10, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32). - EuGH, 11.11.1999 - C-315/98
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 08.07.2004 - C-214/03
51 Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus einer Richtlinie angesehen werden (vgl. z. B. Urteile vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473, Randnr. 11, vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 10, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32). - EuGH, 15.03.1990 - 339/87
Kommission / Niederlande
Auszug aus EuGH, 08.07.2004 - C-214/03
49 Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87, Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851, Randnr. 25, und vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 28), müssen die Mitgliedstaaten die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht dadurch gewährleisten, dass sie einen vollständigen gesetzlichen Rahmen sowie eine hinreichend bestimmte, klare und transparente Rechtslage auf dem betreffenden Gebiet schaffen. - EuGH, 07.11.1996 - C-221/94
Kommission / Luxemburg
Auszug aus EuGH, 08.07.2004 - C-214/03
Im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Parameter der Arbeitsweise dieser Anlagen müssen die in Artikel 2 der Richtlinie definierten Begriffe so genau umgesetzt werden, dass die Sachlage für den Einzelnen so bestimmt, klar und transparent ist, dass er seine Rechte und Pflichten erkennen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. November 1996 in der Rechtssache C-221/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1996, I-5669, Randnr. 22). - EuGH, 15.03.2001 - C-147/00
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 08.07.2004 - C-214/03
61 Soweit die beklagte Regierung schließlich auf eine Änderung des LRG-K verweist, mit der dieses den Richtlinienbestimmungen angepasst werden solle, ist zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7). - EuGH, 04.07.2002 - C-173/01
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 08.07.2004 - C-214/03
61 Soweit die beklagte Regierung schließlich auf eine Änderung des LRG-K verweist, mit der dieses den Richtlinienbestimmungen angepasst werden solle, ist zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-194/09
Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Regelungen über …
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Alcoa Trasformazioni Srl (im Folgenden: Alcoa) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T-332/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2) sowie die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/C 214/03 der Kommission, mit der in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/06 (ex NN 38/06) - Sonderstromtarif für energieintensive Industriezweige in Italien - das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet wurde(3) (im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit sie die Stromtarife betrifft, die auf die im Eigentum von Alcoa stehenden Aluminiumwerke anwendbar sind.Alcoa beantragt daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/C 214/03 der Kommission, der Italienischen Republik mitgeteilt am 19. Juli 2006, soweit sie die Stromtarife betrifft, die auf die im Eigentum von Alcoa stehenden Aluminiumwerke anwendbar sind.
- EuGH, 21.07.2011 - C-194/09
Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Alcoa Trasformazioni Srl (im Folgenden: Alcoa) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T-332/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der der Italienischen Republik mit Schreiben vom 19. Juli 2006 bekannt gegebenen Entscheidung 2006/C 214/03 der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/06 (ex NN 38/06) - Sonderstromtarif für energieintensive Industriezweige in Italien (…ABl. C 214, S. 5, im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit sie die Stromtarife für die Alcoa gehörenden Aluminiumwerke betrifft, abgewiesen hat. - EuG, 25.03.2009 - T-332/06
Alcoa Trasformazioni / Kommission
Klage auf Nichtigerklärung der der Italienischen Republik mit Schreiben vom 19. Juli 2006 mitgeteilten Entscheidung 2006/C 214/03 der Kommission, mit der in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/06 (ex NN 38/06) das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet wurde - Vorzugsstromtarif für einige energieintensive Industriezweige in Italien, soweit diese Entscheidung die Tarife für die Lieferung von Strom an die beiden Primäraluminiumwerke von Alcoa Trasformazioni betrifft.