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   EuGH, 08.07.2019 - C-543/17   

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https://dejure.org/2019,18843
EuGH, 08.07.2019 - C-543/17 (https://dejure.org/2019,18843)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.2019 - C-543/17 (https://dejure.org/2019,18843)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2019 - C-543/17 (https://dejure.org/2019,18843)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Belgien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Réseaux à haut débit)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation - Richtlinie 2014/61/EU - Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats â€" Art. 258 AEUV â€" Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation â€" Richtlinie 2014/61/EU â€" Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Juli 2019. Europäische Kommission gegen Königreich Belgien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Ar...

  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation - Richtlinie 2014/61/EU - Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV vor, der es ermöglicht, einem Mitgliedstaat, der gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie der Union mitzuteilen, eine ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mangelhafte Richtlinienumsetzung: Erstmals ein Zwangsgeld sofort verhängt

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Sofortiges Zwangsgeld bei Nichtumsetzung einer Richtlinie

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV vor

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das einstufige Vertragsverletzungsverfahren: Die EU macht Druck

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Belgien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Réseaux à haut débit)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation - Richtlinie 2014/61/EU - Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder

    Auszug aus EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet das Zwangsgeld so festzusetzen hat, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 90, und vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 118) und zum anderen, im Einklang mit Art. 260 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV, den von der Kommission genannten Betrag nicht übersteigt.

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die in Rede stehenden öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Dauer der Zuwiderhandlung ist unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur gerechtfertigt, soweit die Vertragsverletzung, die mit ihm geahndet werden soll, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 31, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, EU:C:2006:489, Rn. 33, und vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland, C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 70).

    Diese zu Art. 260 Abs. 2 AEUV ergangene Rechtsprechung ist auf Art. 260 Abs. 3 AEUV entsprechend anzuwenden, da mit den in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen Zwangsgeldern das gleiche Ziel verfolgt wird, das darin besteht, einen Mitgliedstaat dazu anzuhalten, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 81).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Auszug aus EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet das Zwangsgeld so festzusetzen hat, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 90, und vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 118) und zum anderen, im Einklang mit Art. 260 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV, den von der Kommission genannten Betrag nicht übersteigt.
  • EuGH, 09.12.2004 - C-177/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
    Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist daher anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2004, Kommission/Frankreich, C-177/03, EU:C:2004:784, Rn. 25).
  • EuGH, 07.09.2016 - C-584/14

    Wegen verspäteter Umsetzung des Abfallrechts der Union wird Griechenland zu einem

    Auszug aus EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur gerechtfertigt, soweit die Vertragsverletzung, die mit ihm geahndet werden soll, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 31, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, EU:C:2006:489, Rn. 33, und vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland, C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

    Auszug aus EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
    Das Königreich Belgien trägt vor, Art. 260 Abs. 3 AEUV komme entgegen der von der Kommission befürworteten und von Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Polen (C-320/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2441) vertretenen Auslegung nur dann zur Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat keine zur Umsetzung einer bestimmten Richtlinie dienende Maßnahme mitgeteilt habe.
  • EuGH, 27.10.2011 - C-311/10

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
    Die Verletzung dieser Verpflichtung durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - kann als solche die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 27, und vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen, C-311/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:702, Rn. 30 bis 32).
  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
    Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
    Die Verletzung dieser Verpflichtung durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - kann als solche die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 27, und vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen, C-311/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:702, Rn. 30 bis 32).
  • EuGH, 21.03.2019 - C-498/17

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

    3 C-543/17, EU:C:2019:573.

    13 Die Kommission verweist insbesondere auf das Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 88).

    16 Rumänien verweist insbesondere auf das Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52).

    18 Siehe Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51).

    24 C-543/17, EU:C:2019:573.

    25 C-543/17, EU:C:2019:573.

    26 Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59).

    27 Siehe Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, insbesondere Rn. 60, 61 und 80 bis 89).

    28 Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573).

    29 Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573).

    35 Siehe Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 57).

    38 Vgl. Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78) (das entsprechend auf das Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien [C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung] verweist).

    40 Siehe Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 61) (das auf das entsprechend anwendbare Urteil vom 12. Juli 2005 [Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 81] verweist).

    46 Vgl. Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573, insbesondere Rn. 81 und 83).

    47 Vgl. Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, insbesondere Rn. 78, 83, 84, 89 und 92).

    48 Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 58).

    55 Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85).

    Im Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 73) ist der Gerichtshof auf ein ähnliches Vorbringen Belgiens ersichtlich gar nicht eingegangen.

    73 Siehe Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52).

    75 Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 88).

  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

    (cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Richtlinien vollständig und genau einzuhalten, weshalb die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet sind, die Bestimmungen der Richtlinien in hinreichend verbindlicher, bestimmter und so genauer, klarer und eindeutiger Weise umzusetzen, dass dem Erfordernis der Rechtssicherheit in vollem Umfang genügt wird (vgl. ua. EuGH 8. Juli 2019 - C-543/17 - [Kommission/Belgien] Rn. 51; 16. Juni 2005 - C-456/03 - [Kommission/Italien] Rn. 51; 14. Dezember 1995 - C-16/95 - [Kommission/Spanien] Rn. 8; 3. Juni 1992 - C-287/91 - [Kommission/Italien] Rn. 7; 28. Februar 1991 - C-360/87 - [Kommission/Italien] Rn. 11, 31 jeweils mwN) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

    3 C-543/17, EU:C:2019:573.

    14 Die Kommission verweist insbesondere auf das Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 88).

    16 Siehe Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51).

    21 C-543/17, EU:C:2019:573.

    22 C-543/17, EU:C:2019:573.

    23 Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59).

    24 Siehe Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 60, 61 sowie 80 bis 89).

    25 Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573).

    26 Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573).

    31 Siehe Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 57).

    34 Vgl. Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78) (das entsprechend auf das Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, verweist).

    36 Siehe Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 61) (das auf das entsprechend anwendbare Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 81, verweist).

    47 Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85).

    Im Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 73), ist der Gerichtshof auf ein ähnliches Vorbringen Belgiens ersichtlich gar nicht eingegangen.

    60 Siehe Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52).

    62 Urteil vom 8. Juli 2019 (C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 88).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-658/19

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 15 Millionen Euro und

    Des Weiteren habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze, C-543/17, EU:C:2019:573), entschieden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission klare und genaue Informationen mitteilen und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mittels deren sie ihre verschiedenen Verpflichtungen aus einer Richtlinie erfüllt zu haben glaubten, eindeutig angeben müssten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und spätere Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 19, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 30).

    Die Kommission trägt vor, der Gerichtshof habe in den Rn. 53 bis 59 seines Urteils vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze, C-543/17, EU:C:2019:573), festgestellt, dass Art. 260 Abs. 3 AEUV sowohl den Fall erfasse, dass ein Mitgliedstaat nicht die geringste Umsetzungsmaßnahme mitgeteilt habe, als auch den, dass er diese Maßnahmen teilweise mitgeteilt habe.

    Zur Tragweite von Art. 260 Abs. 3 AEUV hat der Gerichtshof entschieden, dass einer Auslegung dieser Bestimmung zu folgen ist, die es zum einen ermöglicht, sowohl die Befugnisse zu gewährleisten, über die die Kommission verfügt, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, als auch die Verteidigungsrechte und die Verfahrensstellung zu schützen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 260 Abs. 2 AEUV zustehen, und zum anderen den Gerichtshof in die Lage versetzt, seine Rechtsprechungsfunktion ausüben zu können, die darin besteht, im Rahmen nur eines Verfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Mitgliedstaat seinen Pflichten hinsichtlich der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie nachgekommen ist, und gegebenenfalls die Schwere der dabei festgestellten Pflichtverletzung zu bewerten und die ihm unter den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinende finanzielle Sanktion zu verhängen (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 58, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 45, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 55).

    Sobald diese Mitteilung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Entsprechungstabelle, erfolgt ist, obliegt es der Kommission, im Hinblick auf einen Antrag, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehene finanzielle Sanktion zu verhängen, nachzuweisen, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben sind oder sich nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken; es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die der Kommission mitgeteilten nationalen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie gewährleisten (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 46, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 56).

    Einleitend ist festzustellen, dass zum einen die Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - als solche die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen kann (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).

    Zum anderen wurde mit der Einführung des in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Mechanismus nicht nur das Ziel verfolgt, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung zu beenden, die ohne eine solche Maßnahme tendenziell fortbestanden hätte, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass vor der Einführung dieses Mechanismus eine finanzielle Sanktion gegen Mitgliedstaaten, die einem früheren Urteil des Gerichtshofs nicht fristgerecht nachgekommen waren und ihre Umsetzungspflicht missachtet hatten, womöglich erst mehrere Jahre nach dem genannten Urteil verhängt wurde (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).

    Was als Erstes die Zweckmäßigkeit der Verhängung eines Zwangsgelds im vorliegenden Fall betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verhängung eines solchen Zwangsgelds grundsätzlich nur gerechtfertigt ist, soweit die Vertragsverletzung, die mit ihm geahndet werden soll, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260, Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese zu Art. 260 Abs. 2 AEUV ergangene Rechtsprechung auf Art. 260 Abs. 3 AEUV entsprechend anzuwenden ist, da mit den in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen Zwangsgeldern das gleiche Ziel verfolgt wird, das darin besteht, einen Mitgliedstaat dazu anzuhalten, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260, Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 61).

    Der Gerichtshof hat bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht, und zum anderen, im Einklang mit Art. 260 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV, den von der Kommission genannten Betrag nicht übersteigt (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260, Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 83).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die in Rede stehenden öffentlichen und privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260, Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 84).

    Zur Schwere der Zuwiderhandlung ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass der Verletzung dieser Pflichten daher eine gewisse Schwere beizumessen ist (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 73, sowie vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 82).

    Was die Dauer des Verstoßes betrifft, so ist diese grundsätzlich unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht anhand des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 87).

    Als Zweites ist hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verhängung eines Pauschalbetrags im vorliegenden Fall festzustellen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 68, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 78).

    Was erstens die Schwere des Verstoßes betrifft, ist festzustellen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass die Verletzung dieser Pflichten mit Sicherheit als gewichtig zu erachten ist (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 73, sowie vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 82).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux) - Vertragsverletzung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteile vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C-103/00, EU:C:2002:60, Rn. 23, vom 18. Oktober 2018, Kommission/Rumänien, C-301/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:846, Rn. 42, und vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23).

    Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist daher anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sei in Anbetracht des Ziels von Art. 260 Abs. 3 AEUV, wie es vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573), konkretisiert worden sei, die Anwendung dieser Bestimmung nicht allein auf die Fälle beschränkt, in denen die Umsetzung gänzlich unterblieben sei.

    Zur Tragweite von Art. 260 Abs. 3 AEUV hat der Gerichtshof entschieden, dass einer Auslegung dieser Bestimmung zu folgen ist, die es zum einen ermöglicht, sowohl die Befugnisse zu gewährleisten, über die die Kommission verfügt, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, als auch die Verteidigungsrechte und die Verfahrensstellung zu schützen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 260 Abs. 2 AEUV zustehen, und zum anderen den Gerichtshof in die Lage versetzt, seine Rechtsprechungsfunktion ausüben zu können, die darin besteht, im Rahmen nur eines Verfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Mitgliedstaat seinen Pflichten betreffend die Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie nachgekommen ist, und gegebenenfalls die Schwere der dabei festgestellten Pflichtverletzung zu bewerten und die ihm unter den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinende finanzielle Sanktion zu verhängen (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 58).

    Sobald diese Mitteilung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Entsprechungstabelle, erfolgt ist, obliegt es der Kommission, im Hinblick auf einen Antrag, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehene finanzielle Sanktion zu verhängen, nachzuweisen, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben sind oder sich nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken; es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die der Kommission mitgeteilten nationalen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie gewährleisten (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59).

    Was als Erstes das Vorbringen betrifft, wonach es unverhältnismäßig sei, einen Pauschalbetrag zu verhängen, da Irland die in Rede stehende Vertragsverletzung während des Verfahrens beendet habe, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - als solche die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen kann (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51).

    Zum anderen wurde mit der Einführung des in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Mechanismus nicht nur das Ziel verfolgt, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung zu beenden, die ohne eine solche Maßnahme vermutlich fortbestanden hätte, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei vor der Einführung dieses Mechanismus eine finanzielle Sanktion gegen Mitgliedstaaten, die einem früheren Urteil des Gerichtshofs nicht fristgerecht nachgekommen waren und ihre Umsetzungspflicht missachtet hatten, womöglich erst mehrere Jahre nach dem genannten Urteil verhängt wurde (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52).

    Als Zweites ist hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verhängung einer finanziellen Sanktion im vorliegenden Fall festzustellen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78).

    Was erstens die Schwere des Verstoßes betrifft, ist festzustellen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass der Verletzung dieser Pflichten daher eine gewisse Schwere beizumessen ist (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85).

    Zweitens ist zur Dauer des Verstoßes darauf hinzuweisen, dass diese grundsätzlich unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen ist, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 87).

    Hinsichtlich des Beginns des Zeitraums, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, ist klarzustellen, dass, im Unterschied zur Entscheidung des Gerichtshofs in Rn. 88 des Urteils vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573), zur Bestimmung eines zu verhängenden Zwangsgelds in Form eines Tagessatzes, für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung bei der Verhängung eines Pauschalbetrags nach Art. 260 Abs. 3 AEUV nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, sondern auf den in der fraglichen Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt für ihre Umsetzung abzustellen ist.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-549/18

    Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteile vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C-103/00, EU:C:2002:60, Rn. 23, vom 18. Oktober 2018, Kommission/Rumänien, C-301/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:846, Rn. 42, und vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23).

    Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist daher anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Tragweite von Art. 260 Abs. 3 AEUV hat der Gerichtshof entschieden, dass einer Auslegung dieser Bestimmung zu folgen ist, die es zum einen ermöglicht, sowohl die Befugnisse zu gewährleisten, über die die Kommission verfügt, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, als auch die Verteidigungsrechte und die Verfahrensstellung zu schützen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 260 Abs. 2 AEUV zustehen, und zum anderen den Gerichtshof in die Lage versetzt, seine Rechtsprechungsfunktion ausüben zu können, die darin besteht, im Rahmen nur eines Verfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Mitgliedstaat seinen Pflichten betreffend die Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie nachgekommen ist, und gegebenenfalls die Schwere der dabei festgestellten Pflichtverletzung zu bewerten und die ihm unter den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinende finanzielle Sanktion zu verhängen (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 58).

    Sobald diese Mitteilung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Entsprechungstabelle, erfolgt ist, obliegt es der Kommission, im Hinblick auf einen Antrag, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehene finanzielle Sanktion zu verhängen, nachzuweisen, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben sind oder sich nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken; es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die der Kommission mitgeteilten nationalen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie gewährleisten (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59).

    Was als Erstes das Vorbringen betrifft, wonach es unverhältnismäßig sei, einen Pauschalbetrag zu verhängen, da Rumänien die in Rede stehende Vertragsverletzung während des Verfahrens beendet habe, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - als solche die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen kann (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51).

    Zum anderen wurde mit der Einführung des in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Mechanismus nicht nur das Ziel verfolgt, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung zu beenden, die ohne eine solche Maßnahme vermutlich fortbestanden hätte, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei vor der Einführung dieses Mechanismus eine finanzielle Sanktion gegen Mitgliedstaaten, die einem früheren Urteil des Gerichtshofs nicht fristgerecht nachgekommen waren und ihre Umsetzungspflicht missachtet hatten, womöglich erst mehrere Jahre nach dem genannten Urteil verhängt wurde (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52).

    Als Zweites ist hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verhängung einer finanziellen Sanktion im vorliegenden Fall festzustellen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78).

    Was erstens die Schwere des Verstoßes betrifft, ist festzustellen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass der Verletzung dieser Pflichten daher eine gewisse Schwere beizumessen ist (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85).

    Zweitens ist zur Dauer des Verstoßes darauf hinzuweisen, dass diese grundsätzlich unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen ist, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 87).

    Hinsichtlich des Beginns des Zeitraums, der bei der Festsetzung des gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags zu berücksichtigen ist, ist klarzustellen, dass, im Unterschied zur Entscheidung des Gerichtshofs in Rn. 88 des Urteils vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) (C-543/17, EU:C:2019:573), zur Bestimmung eines zu verhängenden Zwangsgelds in Form eines Tagessatzes, für die Bemessung der Dauer der betreffenden Vertragsverletzung bei der Verhängung eines Pauschalbetrags nach Art. 260 Abs. 3 AEUV nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, sondern auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in der fraglichen Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist abzustellen ist.

  • EuGH, 13.01.2021 - C-628/18

    Kommission/ Slowenien (MiFID II)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und können spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 19, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 30).

    Zur Tragweite von Art. 260 Abs. 3 AEUV hat der Gerichtshof entschieden, dass einer Auslegung dieser Bestimmung zu folgen ist, die es zum einen ermöglicht, sowohl die Befugnisse zu gewährleisten, über die die Kommission verfügt, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, als auch die Verteidigungsrechte und die Verfahrensstellung zu schützen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 260 Abs. 2 AEUV zustehen, und zum anderen den Gerichtshof in die Lage versetzt, seine Rechtsprechungsfunktion ausüben zu können, die darin besteht, im Rahmen nur eines Verfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Mitgliedstaat seinen Pflichten hinsichtlich der Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie nachgekommen ist, und gegebenenfalls die Schwere der dabei festgestellten Pflichtverletzung zu bewerten und die ihm unter den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinende finanzielle Sanktion zu verhängen (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 58, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 45, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 55).

    Sobald diese Mitteilung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Entsprechungstabelle, erfolgt ist, obliegt es der Kommission, im Hinblick auf einen Antrag, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehene finanzielle Sanktion zu verhängen, nachzuweisen, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben sind oder sich nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken; es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die der Kommission mitgeteilten nationalen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie gewährleisten (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 46, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 56).

    Was als Erstes das Vorbringen betrifft, wonach es unverhältnismäßig sei, einen Pauschalbetrag zu verhängen, da die Republik Slowenien die in Rede stehende Vertragsverletzung während des Verfahrens beendet habe, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - als solche die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen kann (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).

    Zum anderen wurde mit der Einführung des in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Mechanismus nicht nur das Ziel verfolgt, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung zu beenden, die ohne eine solche Maßnahme tendenziell fortbestanden hätte, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass vor der Einführung dieses Mechanismus eine finanzielle Sanktion gegen Mitgliedstaaten, die einem früheren Urteil des Gerichtshofs nicht fristgerecht nachgekommen waren und ihre Umsetzungspflicht missachtet hatten, womöglich erst mehrere Jahre nach dem genannten Urteil verhängt wurde (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 64, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 74).

    Als Zweites ist hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verhängung einer finanziellen Sanktion im vorliegenden Fall festzustellen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 78, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 68, und vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 78).

    Was erstens die Schwere des Verstoßes betrifft, ist festzustellen, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass die Verletzung dieser Pflichten mit Sicherheit als gewichtig zu erachten ist (Urteile vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 85, vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien [Bekämpfung der Geldwäsche], C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 73, sowie vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland [Bekämpfung der Geldwäsche], C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 82).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist daher anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 23 und 24).
  • EuGH, 14.03.2024 - C-449/22

    Kommission/ Portugal (Code des communications électroniques européen)

    Mit Art. 260 Abs. 3 AEUV wird aber nicht nur das Ziel verfolgt, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, innerhalb kürzester Zeit eine Vertragsverletzung abzustellen, die ohne eine solche Maßnahme vermutlich fortbestanden hätte, sondern auch das Ziel, das Verfahren zur Verhängung finanzieller Sanktionen bei Verletzungen der Pflicht, eine nationale Maßnahme zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, zu vereinfachen und zu beschleunigen, und zwar, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen und alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um die Richtlinie in das jeweilige nationale Recht umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verletzung dieser Mitteilungsverpflichtung durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - kann als solche die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 3 AEUV rechtfertigen (vgl. entsprechend zu Art. 258 AEUV Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 59).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-454/22

    Kommission/ Lettland (Code des communications électroniques européen)

    Sobald diese Mitteilung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Konkordanztabelle, erfolgt ist, obliegt es der Kommission, im Hinblick auf einen Antrag, gegen den betreffenden Mitgliedstaat die in Art. 260 Abs. 3 AEUV vorgesehene finanzielle Sanktion zu verhängen, nachzuweisen, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben sind oder sich nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken; es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die der Kommission mitgeteilten nationalen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 51 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist die Kommission der Auffassung, dass von einem Mitgliedstaat mitgeteilte Umsetzungsmaßnahmen keine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie gewährleisten, kann eine finanzielle Sanktion gegen diesen Mitgliedstaat nur am Ende eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV verhängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 55 bis 57).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-353/22

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats: Schweden wird wegen verspäteter

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-147/23

    Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte)

  • EuG, 08.07.2020 - T-110/17

    Jiangsu Seraphim Solar System / Kommission - Dumping - Einfuhren von

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

  • EuG, 08.02.2023 - T-295/20

    Energiebinnenmarkt und Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse: das

  • EuGH, 11.03.2020 - C-160/18

    X (Recouvrement de droits additionnels à l'importation) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

  • EuGH, 13.01.2021 - C-631/18

    Kommission/ Slowenien (Directive déléguée MiFID II)

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