Rechtsprechung
   EuGH, 08.07.2021 - C-120/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,20396
EuGH, 08.07.2021 - C-120/20 (https://dejure.org/2021,20396)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.2021 - C-120/20 (https://dejure.org/2021,20396)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - C-120/20 (https://dejure.org/2021,20396)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,20396) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Koleje Mazowieckie

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 4 Abs. 5 - Erhebung von Entgelten - Art. 30 - Nationale ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 4 Abs. 5 - Erhebung von Entgelten - Art. 30 - Nationale ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 695
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-120/20
    Das Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), insbesondere dessen Rn. 97, habe eine wichtige Klarstellung zur Anwendung der Richtlinie 2001/14 bewirkt, da der Gerichtshof in Bezug auf die Erstattung von Entgelten nach dem Zivilrecht davon ausgegangen sei, dass eine solche Erstattung nur dann in Betracht kommen könne, wenn die Rechtswidrigkeit des betreffenden Entgelts zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das zur Überprüfung der Entscheidung dieser Stelle befugt sei, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden sei.

    Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung von Eisenbahnunternehmen, der u. a. durch Art. 9 Abs. 5 dieser Richtlinie umgesetzt wurde, wonach auf ähnliche Verkehrsdienste ähnliche Nachlassregelungen anzuwenden sind, stellt das zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung des Wegeentgelts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 47).

    Es ist daher Sache der Betreiber der Infrastruktur, die die Entgelte ohne Diskriminierung berechnen und erheben müssen, nicht nur die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf alle Fahrwegnutzer gleich anzuwenden, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächlich erhobenen Entgelte diesen Bedingungen entsprechen (Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 50).

    Im Kontext eines Rechtsstreits, in dem der Nutzer einer Eisenbahninfrastruktur vor einem nationalen ordentlichen Gericht Klage erhoben hatte, um die Rückzahlung eines Teils der an den Betreiber der betreffenden Infrastruktur gezahlten Entgelte zu erlangen, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können (Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 103).

    Eine solche nationale Regelung hätte nämlich zur Folge, dass an die Stelle der einen Kontrolle durch die zuständige Stelle verschiedene, unter Umständen nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung harmonisierte Entscheidungen unabhängiger Gerichte treten würden, so dass in offenkundigem Widerspruch zu dem mit Art. 30 der Richtlinie 2001/14 verfolgten Ziel zwei unkoordinierte Rechtswege nebeneinander bestünden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 87).

    Die Wirkungen der Urteile der Zivilgerichte, in denen gegebenenfalls die in den Vorschriften über die Berechnung der Entgelte aufgestellten Kriterien herangezogen werden, sind hingegen auf die Parteien des jeweiligen Rechtsstreits begrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 94).

    Dadurch könnte ein Zugangsberechtigter, der gegen den Betreiber der Infrastruktur Klage vor den ordentlichen Gerichten erhebt, um die Höhe des Entgelts anzufechten, gegenüber seinen Wettbewerbern, die keine solche Klage erhoben haben, begünstigt werden, was das Ziel, einen fairen Wettbewerb im Sektor der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zu gewährleisten, gefährden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 95 und 96).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-512/10

    Polen hat gegen einige seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen im Bereich des

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-120/20
    Mit Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Polen (C-512/10, EU:C:2013:338), entschied der Gerichtshof, dass die Republik Polen dadurch, dass sie keine Maßnahmen erlassen hat, die dem Betreiber der Infrastruktur Anreize zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zusatzentgelte geben sollen, und dass sie es erlaubt, in die Berechnung des Entgelts für das Mindestzugangspaket und den Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen Kosten einzubeziehen, die nicht als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallend angesehen werden können, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14 verstoßen hat.

    Zur Stützung ihrer Klage machte KM geltend, dass die Verordnung des Ministers für Infrastruktur über die Bedingungen für den Zugang zur und die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur mit der Richtlinie 2001/14 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Polen (C-512/10, EU:C:2013:338), unvereinbar sei, da diese Ministerialverordnung es erlaubt habe, in die Berechnung des Entgelts für das Mindestzugangspaket und den Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen Kosten einzubeziehen, die nicht als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallend angesehen werden könnten.

    Mit Urteil vom 24. März 2016 wies der Sad Okregowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau) die Klage ab und begründete dies u. a. wie folgt: Zunächst habe die Richtlinie 2001/14 den Eisenbahnunternehmen kein subjektives Recht auf Zahlung des Entgelts für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur in einer bestimmten maximalen Höhe verliehen, sodann bedeute das Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Polen (C-512/10, EU:C:2013:338), nicht, dass die öffentliche Verwaltung rechtswidrig gehandelt habe, da die angeblich verletzten Bestimmungen der Richtlinie 2001/14 nicht hinreichend genau seien, damit der Staat hafte, und schließlich habe KM nicht geltend gemacht, dass die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen des UTK in dem dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt worden sei.

    Hierzu stellte er u. a. fest, dass die Richtlinie 2001/14 keine bestimmte Entgelthöhe vorsehe und dass aus dem Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Polen (C-512/10, EU:C:2013:338), jedenfalls nicht hervorgehe, dass die von KM entrichteten Entgelte überhöht gewesen seien.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich hinsichtlich der Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur aus dem Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Polen (C-512/10, EU:C:2013:338), ergebe, dass die Republik Polen die Richtlinie 2001/14, insbesondere Art. 7 Abs. 3, nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, mit der zu Unrecht erfolgten Zahlung eines Teils dieses Entgelts als möglicher nachteiliger Folge.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-120/20
    Was ferner die Haftung des Staates wegen fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie 2001/14 betrifft, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich insbesondere aus dem Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79), ergebe, es zu erlauben scheine, dass eine solche Haftung nach nationalem Recht begründet werden könne, wenn die darin festgelegten Voraussetzungen weniger streng als die des Unionsrechts seien.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass im Unionsrecht ein Ersatzanspruch anerkannt ist, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, soll den Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und schließlich besteht zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Zusammenhang (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die drei in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen es nicht ausschließen, dass ein Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 69, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-120/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass im Unionsrecht ein Ersatzanspruch anerkannt ist, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, soll den Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und schließlich besteht zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Zusammenhang (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die drei in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen es nicht ausschließen, dass ein Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 69, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-120/20
    Insoweit ist noch hervorzuheben, dass die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 2, 5 und 6 der Richtlinie 2001/14 unbedingt und hinreichend genau sind und damit unmittelbare Wirkung haben (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 288).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-300/04

    Eman und Sevinger - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-120/20
    Ebenso hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die drei in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen es nicht ausschließen, dass ein Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 69, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-120/20
    Diese Bestimmungen gelten daher für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, und diese Stellen sind verpflichtet, sie anzuwenden (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 90).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-721/20

    DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Mit dem Erfordernis der vorherigen Anrufung der nationalen Regulierungsstelle und dem Erfordernis der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Regulierungsstelle und den nationalen Gerichten (siehe oben, Rn. 81 bis 83) wird gewährleistet, dass die Aufgabe der Regulierungsstelle und damit auch die praktische Wirksamkeit von Art. 30 der Richtlinie 2001/14 - anders als in dem Fall, um den es in dem Urteil vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie (C-120/20, EU:C:2021:553), ging, worauf der Gerichtshof in Rn. 54 jenes Urteils hingewiesen hat - nicht in Frage gestellt wird, wenn die nationalen Gerichte über eine auf Art. 102 AEUV gestützte Klage zu entscheiden haben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-721/20

    DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die vorliegende Rechtssache betrifft den Konflikt zwischen der durch das Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, im Folgenden: Urteil CTL Logistics, EU:C:2017:834), begründeten und durch das Urteil vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie (C-120/20, im Folgenden: Urteil Koleje Mazowieckie, EU:C:2021:553), fortgeführten Rechtsprechung, wonach Einwände gegen Entgelte für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur vor Erhebung einer Klage vor der gemäß Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG(2) eingerichteten Regulierungsstelle geltend zu machen sind, und der Doktrin der unmittelbaren Wirkung von Art. 102 AEUV(3), wonach die nationalen Gerichte befugt sind, unmittelbar zu überprüfen, ob der Betreiber der Infrastruktur bei der Festsetzung der Entgelte einen Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift begangen hat.

    Das Urteil Koleje Mazowieckie hat auch die Möglichkeit eingeschränkt, auf der Grundlage einer Logik der Normenhierarchie einen Unterschied gegenüber dem Urteil CTL Logistics festzustellen.

    Die durch das Urteil CTL Logistics begründete und durch das Urteil Koleje Mazowieckie fortgeführte Rechtsprechung sollte nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteile CTL Logistics, Rn. 84 und 86 und Koleje Mazowieckie, Rn. 53 und 54.

    31 Urteil Koleje Mazowieckie, Rn. 52.

    33 Urteile CTL Logistics, Rn. 95, und Koleje Mazowieckie, Rn. 51.

  • EuGH, 07.03.2024 - C-582/22

    Die Länderbahn u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr -

    Vorsorglich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es für die Entscheidung über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich sei, festzustellen, ob die §§ 66 ff. ERegG, auf die die Klagen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren gestützt seien, unionsrechtskonform ausgelegt werden müssten oder ob in Anbetracht des Urteils vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie (C-120/20, EU:C:2021:553), Art. 56 der Richtlinie 2012/34 unmittelbar anzuwenden sei.

    Desgleichen könnte sie das in Art. 56 Abs. 1, 9 und 10 der Richtlinie 2012/34 verankerte Recht der Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Regulierungsstelle mit einer Anfechtung der Wegeentgelte zu befassen und gegebenenfalls die von dieser Stelle getroffene Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, in unzulässiger Weise einschränken (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie, C-120/20, EU:C:2021:553, Rn. 57).

    Folglich gelten sie für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, und diese Stellen sind verpflichtet, sie anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 33, und vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie, C-120/20, EU:C:2021:553, Rn. 58).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
    Dieser geht ebenfalls von einer Verknüpfung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus (siehe etwa EuGH, Urteil vom 8. Juli 2021 - C-120/20, juris Rn. 42).

    Deren Ausgestaltung ist nicht Aufgabe des Senats, sondern der Netzbetreiber und/oder der Bundesnetzagentur (vgl. auch EuGH, Urteile vom 8. Juli 2021 - C-120/20, juris Rn. 48 ff.; vom 9. November 2017 - C-489/15, juris Rn. 108).

  • VG Köln, 01.09.2022 - 18 K 6502/19
    In einem weiteren Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof (Urteil vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie, C-120/20, EU:C:2021:553) hat dieser zur Frage der Entscheidung eines ordentlichen Gerichts über die Höhe von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastrukturen entschieden, dass die Bestimmungen des Art. 30 Abs. 2, 5 und 6 RL 2001/14/EG, der im Wesentlichen den Nachfolgebestimmungen in Art. 56 RL 2012/34/EU gleicht, unmittelbare Wirkung entfalten können.

    Dabei kann dahinstehen, ob die nationalen Ermächtigungsgrundlagen in §§ 66 ff. ERegG europarechtskonform ausgelegt werden müssen oder die Richtlinienvorschrift in Art. 56 RL 2012/34/EU unmittelbar anzuwenden ist (vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit: EuGH, Urteil vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie, C-120/20, EU:C:2021:553, Rn. 58).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-563/20

    ORLEN KolTrans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie (C-120/20, EU:C:2021:553), diese Fragen beantwortet.

    Es ist daher Sache der Betreiber der Infrastruktur, die die Entgelte ohne Diskriminierung berechnen und erheben müssen, nicht nur die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf alle Fahrwegnutzer gleich anzuwenden, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächlich erhobenen Entgelte diesen Bedingungen entsprechen (Urteile vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 50, und vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie, C-120/20, EU:C:2021:553, Rn. 43).

    Diese Bestimmungen gelten daher für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, und diese Stellen sind verpflichtet, sie anzuwenden (Urteil vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie, C-120/20, EU:C:2021:553, Rn. 58).

  • EuGH, 25.01.2022 - C-181/20

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass im Unionsrecht ein Ersatzanspruch anerkannt ist, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, soll den Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und schließlich besteht zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Zusammenhang (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, und vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie, C-120/20, EU:C:2021:553, Rn. 61).
  • AG Ludwigshafen, 29.03.2021 - 2i C 228/20

    Besichtigung verweigert: Fristlose Kündigung - trotz Corona!

    Am 09.07.2020 erging antragsgemäß Versäumnisurteil (Az. 2i C 120/20).
  • BGH, 20.12.2022 - KZR 84/20

    Rückzahlung von Infrastrukturentgelten i.R.e. Anhörungsrüge

    Der Senat hat auch das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und erwogen, wonach die Rückforderung von Entgelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erst dann zulässig sei, wenn von der Regulierungsstelle oder gegebenenfalls von einem Gericht - das die Entscheidung dieser Stelle als für die Klage gegen diese Entscheidung zuständiges Gericht überprüft hat - im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts die Unvereinbarkeit der Entgelte festgestellt worden ist (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 97 - CTL Logistics; Urteil vom 8. Juli 2021 - C-120/20, EuZW 2021, 695 Rn. 59 - Mazowieckie), und wonach den Zivilgerichten die Prüfung der Wirksamkeit des Bescheids der Bundesnetzagentur wie auch des öffentlich-rechtlichen Vertrags entzogen sei.
  • OLG Dresden, 19.10.2023 - 18a U 1595/22
    bb) Ein Thermofenster, welches - wie hier - lediglich bei Temperaturen unterhalb von - 24 Grad Celsius und oberhalb von + 70 Grad Celsius, die gänzlich außerhalb der in Deutschland und in ganz Europa vorherrschenden Temperaturen liegen, Einfluss auf die Abgasreinigung nimmt, stellt - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof vom 14.07.2022 (C-120/20 und C-128/20, juris) und vom 21.03.2023 (C-100/21) - keine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 der VO (EG) 715/2007 dar.
  • EuGH, 28.06.2022 - C-278/20

    Institutionelles Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

  • OLG Dresden, 15.12.2022 - 18a U 2385/21

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22

    Die Länderbahn u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr -

  • OLG Dresden, 25.08.2022 - 11a U 881/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht