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   EuGH, 08.07.2021 - C-166/20   

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EuGH, 08.07.2021 - C-166/20 (https://dejure.org/2021,20395)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.2021 - C-166/20 (https://dejure.org/2021,20395)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - C-166/20 (https://dejure.org/2021,20395)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 1 und Art. 10 Buchst. b - In mehreren Mitgliedstaaten erworbene Berufsqualifikationen - Voraussetzungen für den Erwerb - Fehlen eines Ausbildungsnachweises - Art. 45 und ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 1 und Art. 10 Buchst. b - In mehreren Mitgliedstaaten erworbene Berufsqualifikationen - Voraussetzungen für den Erwerb - Fehlen eines Ausbildungsnachweises - Art. 45 und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-298/14

    Brouillard - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-166/20
    In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, die, wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36 fällt, muss der betreffende Aufnahmemitgliedstaat aber seinen in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Verpflichtungen im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die auf Situationen anwendbar sind, die sowohl unter Art. 45 AEUV als auch unter Art. 49 AEUV fallen, nachkommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2000, Hocsman, C-238/98, EU:C:2000:440, Rn. 21, und vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 46 und 54).

    Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann dieser Mitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, verlangen (Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen u. a. von praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-31/00

    Dreessen

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-166/20
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (Urteil vom 22. Januar 2002, Dreessen, C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Rechtsprechung nur einen den Grundfreiheiten des AEU-Vertrags innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck bringt, wird diesem Grundsatz nicht dadurch ein Teil seiner rechtlichen Bedeutung genommen, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erlassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2002, Dreessen, C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen haben sie nicht das Ziel, die Anerkennung solcher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in nicht von den Richtlinien erfassten Sachverhalten zu erschweren und dürfen dies auch nicht bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2002, Dreessen, C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 26).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-477/13

    Angerer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 10 -

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-166/20
    Zum Ziel der Richtlinie 2005/36 geht aus deren Art. 1 und 4 hervor, dass die gegenseitige Anerkennung hauptsächlich dazu dient, es dem Inhaber einer Berufsqualifikation, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines reglementierten Berufs erlaubt, zu ermöglichen, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und ihn dort unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Urteil vom 16. April 2015, Angerer, C-477/13, EU:C:2015:239, Rn. 36).

    Daraus folgt, dass Art. 10 der Richtlinie 2005/36, der den Anwendungsbereich der in Kapitel I des Titels III dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen festlegt, dem Aufnahmemitgliedstaat nach seinem Buchst. b nicht vorschreiben kann, die Ausbildungsnachweise eines Antragstellers zu prüfen, wenn dieser nicht die Qualifikationen besitzt, die in seinem Herkunftsmitgliedstaat für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind, ohne dem Ziel dieser Richtlinie zuwiderzulaufen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. April 2015, Angerer, C-477/13, EU:C:2015:239, Rn. 24 und 37).

  • EuGH, 02.12.2010 - C-422/09

    Vandorou - Art. 39 EG und 43 EG - Richtlinie 89/48/EG - Anerkennung von Diplomen

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-166/20
    (vgl. u. a. Urteil vom 2. Dezember 2010, Vandorou u. a., C-422/09, C-425/09 und C-426/09, EU:C:2010:732, Rn. 72).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-238/98

    Hocsman

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-166/20
    In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, die, wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36 fällt, muss der betreffende Aufnahmemitgliedstaat aber seinen in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Verpflichtungen im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die auf Situationen anwendbar sind, die sowohl unter Art. 45 AEUV als auch unter Art. 49 AEUV fallen, nachkommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2000, Hocsman, C-238/98, EU:C:2000:440, Rn. 21, und vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 46 und 54).
  • EuGH, 04.07.2013 - C-233/12

    Gardella - Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-166/20
    Demnach deckt sich die Auslegung von Art. 15 Abs. 2 der Charta im vorliegenden Fall mit der Auslegung der Art. 45 und 49 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 39).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Auszug aus EuGH, 08.07.2021 - C-166/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 2 der Charta, wonach alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die Freiheit haben, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten und sich niederzulassen, u. a. die durch Art. 45 AEUV garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die durch Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit aufnimmt (Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 53).
  • EuGH, 03.03.2022 - C-634/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Formation médicale de base) -

    Außerdem hat der Gerichtshof zum Ziel der Richtlinie 2005/36 bereits präzisiert, dass aus deren Art. 1 und 4 hervorgeht, dass die gegenseitige Anerkennung hauptsächlich dazu dient, es dem Inhaber einer Berufsqualifikation, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines reglementierten Berufs erlaubt, zu ermöglichen, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und ihn dort unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 25).

    Die Anwendung dieser Regelung setzt nämlich voraus, dass der Antragsteller über eine Ausbildung verfügt, die ihn im Herkunftsmitgliedstaat dazu qualifiziert, dort einen reglementierten Beruf auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija , C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 26 und 27).

    10 der Richtlinie 2005/36, der den Anwendungsbereich der in Kapitel I des Titels III dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen festlegt, kann den Aufnahmemitgliedstaat gemäß seinem Buchst. b nicht verpflichten, die Ausbildungsnachweise eines Antragstellers zu prüfen, der nicht die Qualifikationen besitzt, die in seinem Herkunftsmitgliedstaat für die Ausübung des Berufs des Arztes mit Grundausbildung erforderlich sind, ohne dem in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannten Ziel dieser Richtlinie zuwiderzulaufen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, insbesondere die Richtlinie 2005/36 nicht das Ziel, die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen in nicht von ihnen erfassten Sachverhalten zu erschweren und dürfen dies auch nicht bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 36 und 37).

    In einer Situation, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36, aber unter Art. 45 AEUV oder Art. 49 AEUV fällt, müssen somit die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 34 und 38).

    Ergeben sich aus dieser vergleichenden Prüfung wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung des Antragstellers und der im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Ausbildung, so können die zuständigen Behörden Ausgleichsmaßnahmen festlegen, um diese Unterschiede zu beseitigen (Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-577/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Psychothérapeutes) - Vorlage

    12 Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 36).

    15 Urteile vom 14. September 2000, Hocsman (C-238/98, EU:C:2000:440, Rn. 31 und 34), vom 22. Januar 2002, Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 25 und 26), vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 35 und 36), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 37).

    16 Urteile vom 22. Januar 2002, Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35), vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/00, EU:C:2021:554), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149).

    18 Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554).

    25 Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16), vom 22. Januar 2002, Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 24), vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 54), vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 34), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-577/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Psychothérapeutes)

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Qualifikationen vergleichen (Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Rechtsprechung nur einen den Grundfreiheiten des AEU-Vertrags innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck bringt, wird diesem Grundsatz nicht dadurch ein Teil seiner rechtlichen Bedeutung genommen, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erlassen werden (Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der, wie sich aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, die Betroffene nicht die Voraussetzungen der mit dieser Richtlinie eingeführten Regelungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfüllt, muss der betreffende Aufnahmemitgliedstaat aber seinen in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Verpflichtungen im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die auf Situationen anwendbar sind, die sowohl unter Art. 45 AEUV als auch unter Art. 49 AEUV fallen, nachkommen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-86/21

    Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León

    Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann dieser Mitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, verlangen (Urteile vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 57, und vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-270/21

    A (Enseignant d'école maternelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung

    4 Vgl. in diesem Sinne Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 und die Urteile vom 19. Januar 2006, Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos (C-330/03, EU:C:2006:45, Rn. 19), und vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 26).

    45 Vgl. im Hinblick auf die Bedeutung der im Aufnahmemitgliedstaat erworbenen Erfahrung Urteil vom 8. Juli 2020, BB/Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-8/23

    Conseil national de l'ordre des médecins - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    3 Vgl. Urteile vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 25), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 34).
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