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   EuGH, 08.09.2009 - C-411/06   

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https://dejure.org/2009,11750
EuGH, 08.09.2009 - C-411/06 (https://dejure.org/2009,11750)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2009 - C-411/06 (https://dejure.org/2009,11750)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2009 - C-411/06 (https://dejure.org/2009,11750)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Verbringung von Abfällen Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Verbringung von Abfällen - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Verbringung von Abfällen - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Uni

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Verbringung von Abfällen - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG.

  • Wolters Kluwer

    Zutreffende Wahl der Rechtsgrundlage bei Erlass der Verordnung Nr. 1013/2006/EG; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zutreffende Wahl der Rechtsgrundlage bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Verbringung von Abfällen - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1) - Wahl der Rechtsgrundlage - Handlung, mit der zwei Ziele verfolgt werden oder die aus zwei Teilen besteht ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 1481
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.01.2006 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-411/06
    Zur Möglichkeit, eine Verordnung auf die zweifache Rechtsgrundlage von Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG zu stützen, führt die Kommission aus, der Gerichtshof habe im Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107), zur Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 63, S. 1) festgestellt, dass diese Verordnung hinsichtlich ihrer Ziele wie auch ihres Inhalts sowohl handelsrechtliche als auch umweltrechtliche Elemente enthalte, die derart untrennbar miteinander verbunden seien, dass ein Rückgriff auf diese zweifache Rechtsgrundlage geboten gewesen sei.

    Zur Berufung der Kommission auf das erwähnte Urteil Kommission/Parlament und Rat führt das Parlament aus, die Kommission habe weder dargetan, inwieweit die angefochtene Verordnung mit der Verordnung Nr. 304/2003, dem Gegenstand jenes Urteils, vergleichbar sei, noch, dass diese Verordnungen nach Gegenstand und Inhalt übereinstimmende Merkmale aufwiesen, die dazu berechtigten, eine gleichlautende Schlussfolgerung hinsichtlich der Rechtsgrundlagen dieser Verordnungen zu ziehen.

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 41, und vom 6. November 2008, Parlament/Rat, C-155/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 34).

    Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 42, und Parlament/Rat, Randnr. 35).

    Steht dagegen fest, dass der betreffende Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so ist ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 40, und Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 43).

    Zum Vorbringen der Kommission, der Gerichtshof sollte auf den vorliegenden Fall die im Urteil Kommission/Parlament und Rat getroffene Entscheidung übertragen, ist festzustellen, dass die in jener Rechtssache in Rede stehende Verordnung Nr. 304/2003, die die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien betraf, der angefochtenen Verordnung nicht gleichgestellt werden kann.

    Da aber die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die der Verordnung, mit der dieses Übereinkommen auf Gemeinschaftsebene umgesetzt wird, eindeutig konvergieren, hielt es der Gerichtshof für geboten, den Beschluss zur Genehmigung dieses Übereinkommens und diese Verordnung auf dieselben Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat gleichermaßen entschieden, dass die Verordnung Nr. 304/2003 zur Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens auf Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG zu stützen war (Urteil Kommission/Parlament und Rat).

    Die Kommission kann sich daher nicht auf das Urteil Kommission/Parlament und Rat stützen, um ein gegenteiliges Ergebnis zu begründen.

    Die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung hat nämlich in Ansehung des Ziels und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen und nicht anhand der Rechtsgrundlage, die für den Erlass anderer, gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisender Handlungen der Gemeinschaft herangezogen wurde (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-411/06
    Folglich kann das in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung genau wie das durch das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit eingeführte Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung als typisches Instrument der Umweltpolitik eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 33).

    Selbst unterstellt, die Abfälle würden im Rahmen des Handelsverkehrs verbracht, dient das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gleichwohl ausschließlich dazu, den sich aus solchen Verbringungen ergebenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorzubeugen, und nicht zur Förderung, Erleichterung oder Regelung des Handelsverkehrs (vgl. entsprechend Gutachten 2/00, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann ein Gemeinschaftsrechtsakt selbst dann in diesen Bereich fallen, wenn die in diesem Rechtsakt vorgesehenen Maßnahmen den Handel beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00, Randnr. 40).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-411/06
    Steht dagegen fest, dass der betreffende Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so ist ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 40, und Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass die handelsrechtlichen Komponenten dieses Übereinkommens im Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Ziel des Umweltschutzes nicht bloß nebensächlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, Randnrn.

    Der Beschluss über die Genehmigung dieses Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft war somit auf Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Art. 300 EG zu stützen (vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, Randnr. 51).

  • EuGH, 06.11.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-411/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 41, und vom 6. November 2008, Parlament/Rat, C-155/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 34).

    Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 42, und Parlament/Rat, Randnr. 35).

    Wie ihre Vorläuferin bezweckt die angefochtene Verordnung nämlich nicht die Definition der Eigenschaften, die Abfälle besitzen müssen, um im Binnenmarkt oder im Handelsverkehr mit Drittstaaten frei in Umlauf sein zu können, sondern sie soll ein harmonisiertes System von Verfahren bereitstellen, mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden kann, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 1994, Parlament/Rat, Randnr. 26).

  • EuGH, 12.05.2005 - C-347/03

    DAS SICH AUS EINEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-411/06
    Ein Rechtsakt der Gemeinschaft fällt nämlich nur dann in die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik nach Art. 133 EG, wenn er speziell den internationalen Warenaustausch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf den Handel mit den betroffenen Erzeugnissen auswirkt (vgl. Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA, C-347/03, Slg. 2005, I-3785, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-411/06
    Im Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 43), hat der Gerichtshof aufgrund einer genauen Prüfung des Rotterdamer Übereinkommens insoweit gefolgert, dass auch dieses das Ziel hat, die gemeinsame Verantwortung und die gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, und dass die Parteien dieses Übereinkommens anstreben, das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gerade mit dem Erlass von Maßnahmen handelsrechtlicher Natur - zur Regelung des Handels mit bestimmten gefährlichen Chemikalien oder Pestiziden - zu erreichen.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-259/05

    Omni Metal Service - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Abfälle - Kabel, die aus

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-411/06
    Der Gerichtshof hat zudem auch festgestellt, dass die mit der Verordnung Nr. 259/93 eingeführte Kontrolle und Überwachung den Umweltschutz nicht nur in der Gemeinschaft, sondern auch in Drittländern, in die Abfälle aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, zum Ziel haben (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007, 0mni Metal Service, C-259/05, Slg. 2007, I-4945, Randnr. 30).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-412/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-411/06
    Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteile vom 26. April 2007, Kommission/Finnland, C-195/04, Slg. 2007, I-3351, Randnr. 22, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, C-412/04, Slg. 2008, I-619, Randnr. 103).
  • EuGH, 18.04.2002 - C-9/00

    Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-411/06
    Wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, macht die Tatsache, dass die angefochtene Verordnung sowohl auf ungefährliche Abfälle als auch auf zur Verwertung bestimmte Abfälle anwendbar ist, sie nicht zu einer handelsrechtlichen Regelung und lässt die umweltschutzrechtlichen Belange nicht in den Hintergrund treten, da Abfälle als solche generell als umweltschädigend einstufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, C-9/00, Slg. 2002, I-3533, Randnrn.
  • EuGH, 28.06.1994 - C-187/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-411/06
    Die Wahl dieser Rechtsgrundlage - unter Ausschluss von Art. 100a EWG-Vertrag (später Art. 100a EG, nach Änderung jetzt Art. 95 EG) - ist vom Gerichtshof im Urteil vom 28. Juni 1994, Parlament/Rat (C-187/93, Slg. 1994, I-2857), bestätigt worden.
  • EuGH, 26.04.2007 - C-195/04

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlicher

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    aa) (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung - EG-AbfVerbrV - (ABl. L 190 S. 1) regelt als auf den Umweltschutz bezogene Bestimmung (EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-411/06 [ECLI:EU:C:2009:518], Kommission/Parlament und Rat - Slg. 2009, I-7585), die nicht darauf gerichtet ist, den freien Verkehr von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen (vgl. EuGH, Urteile vom 28. Juni 1994 - C-187/93 [ECLI:EU:C:1994:265], Parlament/Rat - Slg. 1994, I-2857 Rn. 22 f. und vom 16. Dezember 2004 - C-277/02 [ECLI:EU:C:2004:810], EU-Wood-Trading - NVwZ 2005, 309 Rn. 34), den grenzüberschreitenden Transport von Abfällen (Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Nr. 34) durch ein - insbesondere nach den örtlichen Konstellationen und der Art der Abfälle differenzierendes - System von Notifizierungen, Einwänden und Informationspflichten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    372 - Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat (C-411/06, EU:C:2009:518).

    374 - Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat (C-411/06, EU:C:2009:518, Rn. 72).

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

    Die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs halten demgegenüber das Gutachten 2/00(Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664) und das Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat (C-411/06, EU:C:2009:518), für einschlägige Präzedenzfälle, da der Gerichtshof entschieden habe, dass die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Übereinkünfte, die den internationalen Handelsverkehr betroffen hätten, wegen der von ihnen verfolgten Ziele nicht unter die gemeinsame Handelspolitik gefallen seien.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass das Ziel zu berücksichtigen ist, das mit solchen Regeln verfolgt wird, um ihre Verknüpfung mit der gemeinsamen Handelspolitik zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00[Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 35 bis 37, und Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, EU:C:2009:518, Rn. 49 bis 54 sowie 71 und 72).

    Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass der vom Vertrag von Marrakesch erfasste Austausch aufgrund seiner Merkmale nicht dem internationalen Warenaustausch zu kommerziellen Zwecken gleichgestellt werden kann (vgl. entsprechend Gutachten 2/00[Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 38, und Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, EU:C:2009:518, Rn. 69).

  • OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Verg 1/20

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung für

    Ein Rechtsakt der Union ist nur dann Teil der gemeinsamen Handelspolitik, wenn er speziell den internationalen Warenaustausch betrifft, weil er im Wesentlichen diesen Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt (EuGH, Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Rn. 40 sowie Urteile vom 18.07.2013 - C-414/11 - Celex-Nr. 62011CJ0414, juris Rn. 51, vom 12. Mai 2005 - C347/03 - Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA, Slg. 2005, I-3785 Rn. 75 und vom 8. September 2009 - C-411/06 - Kommission./.Parlament und Rat, Slg. 2009, I-7585, Rn. 71).

    Slg. 2005, I-3785 Rn. 75 und vom 8. September 2009 - C-411/06, Slg. 2009, I-7585 Rn. 71 zu internationalen Abkommen im Sinne von ex-Art. 133 EGV ).

  • EuGH, 22.10.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, Slg. 2009, I-7585, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2012, Parlament/Rat, C-490/10, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.04.2013 - T-526/10

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über die Vorschriften für den

    Nach der Rechtsprechung hat die Bestimmung der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts in Ansehung seines eigenen Ziels und Inhalts zu erfolgen und nicht anhand der Rechtsgrundlage, die für den Erlass anderer, gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisender Unionsrechtsakte herangezogen wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, Slg. 2009, I-7585, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Steht dagegen fest, dass der betreffende Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so ist ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-414/11

    Das Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen

    Dagegen ist ein Rechtsakt der Union Teil der gemeinsamen Handelspolitik, wenn er speziell den internationalen Warenaustausch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt (Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 40; Urteile vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA, C-347/03, Slg. 2005, I-3785, Randnr. 75, und vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, Slg. 2009, I-7585, Randnr. 71).
  • EuGH, 06.05.2014 - C-43/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über den grenzüberschreitenden Austausch

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, EU:C:2009:518, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Ver 1/20
    Ein Rechtsakt der Union ist nur dann Teil der gemeinsamen Handelspolitik, wenn er speziell den internationalen Warenaustausch betrifft, weil er im Wesentlichen diesen Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt (EuGH, Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Rn. 40 sowie Urteile vom 18.07.2013 - C-414/11 - Celex-Nr. 62011CJ0414, juris Rn. 51, vom 12. Mai 2005 - C347/03 - Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA, Slg. 2005, I-3785 Rn. 75 und vom 8. September 2009 - C-411/06 - Kommission./.Parlament und Rat, Slg. 2009, I-7585, Rn. 71).

    Letzteres wäre nach den dazu vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien zwar nur anzunehmen, wenn ein Rechtsakt der Union "speziell den internationalen Warenaustausch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt" (EuGH, Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713 Rn. 40 sowie Urteile vom 12. Mai 2005 - C-347/03. Slg. 2005, I-3785 Rn. 75 und vom 8. September 2009 - C-411/06, Slg. 2009, I-7585 Rn. 71 zu internationalen Abkommen im Sinne von ex-Art. 133 EGV).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-103/12

    Parlament / Rat - Beschluss 2012/19/EU des Rates - Wahl der Rechtsgrundlage -

    73 - Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, EU:C:2009:518, Rn. 64.

    76 - Vgl. z. B. Urteil Kommission/Parlament und Rat, EU:C:2009:518, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2010 - 10 S 470/10

    Abfallverbringung ins EU-Ausland

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-358/14

    Generalanwältin Kokott hält die neue EU-Tabak-Richtlinie von 2014 für gültig

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