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   EuGH, 08.09.2015 - C-44/14   

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EuGH, 08.09.2015 - C-44/14 (https://dejure.org/2015,24001)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2015 - C-44/14 (https://dejure.org/2015,24001)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2015 - C-44/14 (https://dejure.org/2015,24001)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 - Überschreitung der Außengrenzen - Eurosur-System - Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands - Beteiligung - Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich - Gültigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 - Überschreitung der Außengrenzen - Eurosur-System - Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands - Beteiligung - Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich - Gültigkeit

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage; Verordnung (EU) Nr. 1052/2013; Überschreitung der Außengrenzen; Eurosur-System; Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands; Beteiligung; Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich; Gültigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Spanien / Parlament und Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (ABl. L 295, S. 11) - Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.12.2007 - C-77/05

    Vereinigtes Königreich / Rat - Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 - Errichtung der

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-44/14
    Diese Regelung sei daher unvereinbar mit der Lösung, zu denen der Gerichtshof in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (C-77/05, EU:C:2007:803) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-137/05, EU:C:2007:805) gelangt sei.

    Da sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an allen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beteiligen, befinden sich diese beiden Mitgliedstaaten in einer besonderen Situation, der das Schengen-Protokoll in doppelter Hinsicht Rechnung getragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, C-77/05, EU:C:2007:803, Rn. 57).

    Zum anderen dürfen sie nach Art. 5 des Protokolls, der die Annahme von Vorschlägen und Initiativen auf der Grundlage des Besitzstands regelt, wählen, ob sie sich an der Annahme einer Maßnahme dieser Art beteiligen möchten, wobei diese Wahl ihnen nur eingeräumt wird, wenn die Maßnahme zu einem Bereich des Schengen-Besitzstands gehört, durch den der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 des Protokolls gebunden ist, oder wenn die Maßnahme eine Weiterentwicklung eines solchen Bereichs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, C-77/05, EU:C:2007:803, Rn. 58, 62 und 65, sowie Vereinigtes Königreich/Rat, C-482/08, EU:C:2010:631, Rn. 61).

    Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl der Wortlaut als auch der Kontext und die Ziele dieser Vorschrift zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, C-77/05, EU:C:2007:803, Rn. 55, sowie van der Helder und Farrington, C-321/12, EU:C:2013:648, Rn. 36).

    Zum einen ergibt sich nämlich sowohl aus der Systematik des Schengen-Protokolls als auch aus der Erklärung Nr. 45 zu Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Union und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass der durch die Art. 4 und 5 des Schengen-Protokolls geschaffene Mechanismus nicht dahin verstanden werden kann, dass er Irland und dem Vereinigten Königreich eine Beteiligung an dem vollständigen Schengen-Besitzstand vorschreiben soll, unter Ausschluss jeder Form der begrenzten Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, C-77/05, EU:C:2007:803, Rn. 66).

  • EuGH, 26.10.2010 - C-482/08

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2008/633/JI - Zugang

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-44/14
    Der Gerichtshof habe im Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-482/08, EU:C:2010:631) festgestellt, dass die Mitgliedstaaten, die sich am Schengen-Besitzstand beteiligten, nicht verpflichtet seien, spezielle Anpassungsmaßnahmen für die anderen Mitgliedstaaten vorzusehen.

    Zum anderen dürfen sie nach Art. 5 des Protokolls, der die Annahme von Vorschlägen und Initiativen auf der Grundlage des Besitzstands regelt, wählen, ob sie sich an der Annahme einer Maßnahme dieser Art beteiligen möchten, wobei diese Wahl ihnen nur eingeräumt wird, wenn die Maßnahme zu einem Bereich des Schengen-Besitzstands gehört, durch den der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 des Protokolls gebunden ist, oder wenn die Maßnahme eine Weiterentwicklung eines solchen Bereichs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, C-77/05, EU:C:2007:803, Rn. 58, 62 und 65, sowie Vereinigtes Königreich/Rat, C-482/08, EU:C:2010:631, Rn. 61).

    Der Umstand, dass die am Schengen-Besitzstand beteiligten Mitgliedstaaten, wenn sie die verstärkte Zusammenarbeit, zu deren Einführung sie nach Art. 1 des Schengen-Protokolls ermächtigt wurden, entwickeln und vertiefen, nicht verpflichtet sind, spezielle Anpassungsmaßnahmen für die anderen Mitgliedstaaten vorzusehen (Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, C-482/08, EU:C:2010:631, Rn. 49), bedeutet ebenso wenig, dass es dem Unionsgesetzgeber untersagt wäre, solche Maßnahmen anzuordnen, insbesondere indem er bestimmte begrenzte Formen der Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten zulässt, wenn er dies für angebracht hält.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-137/05

    Vereinigtes Königreich / Rat - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Von den

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-44/14
    Diese Regelung sei daher unvereinbar mit der Lösung, zu denen der Gerichtshof in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (C-77/05, EU:C:2007:803) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-137/05, EU:C:2007:805) gelangt sei.
  • EuGH, 06.05.2008 - C-133/06

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ÜBER DIE

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-44/14
    Um die Beteiligung Irlands oder des Vereinigten Königreichs an solchen Bestimmungen oder an der Annahme solcher Vorschläge und Initiativen zuzulassen, kann der Unionsgesetzgeber daher weder im Sinne einer Verschärfung noch im Sinne einer Erleichterung ein anderes Verfahren als das nach Art. 4 dieses Protokolls einführen (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 56).
  • EuGH, 10.10.2013 - C-321/12

    van der Helder und Farrington - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-44/14
    Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl der Wortlaut als auch der Kontext und die Ziele dieser Vorschrift zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, C-77/05, EU:C:2007:803, Rn. 55, sowie van der Helder und Farrington, C-321/12, EU:C:2013:648, Rn. 36).
  • EuGH, 28.01.2016 - C-64/15

    BP Europa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines

    Da in der Richtlinie 2008/118 nicht definiert wird, was darunter zu verstehen ist, dass "der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat", ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Kontext und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (vgl. u. a. Urteil Spanien/Parlament und Rat, C-44/14, EU:C:2015:554, Rn. 44).
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