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   EuGH, 08.09.2016 - C-409/14   

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https://dejure.org/2016,27472
EuGH, 08.09.2016 - C-409/14 (https://dejure.org/2016,27472)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2016 - C-409/14 (https://dejure.org/2016,27472)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2016 - C-409/14 (https://dejure.org/2016,27472)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schenker

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Auslegung einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur - Richtlinie 2008/118/EG - Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Zollrechtliches ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schenker

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Auslegung einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur - Richtlinie 2008/118/EG - Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Zollrechtliches ...

  • IWW

    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Verordnung (EU) Nr. 861/2010, Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87, Verordnung Nr. 861/2010, Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2008/118/EG, Richtlinie 92/12/... EWG, Art. 2 Buchst. b, Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2008/118, Art. 38 der Richtlinie 2008/118

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Auslegung einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur - Richtlinie 2008/118/EG - Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Zollrechtliches ...

  • rechtsportal.de

    Verbrauchssteuerpflicht für im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren vorübergehend eingelagerte Tabakerzeugnisse bei Einfuhr unter fehlerhafter Angabe der zollrechtlichen Unterposition in den Begleitdokumenten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Schenker

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 2401 UPos 1035, EGRL 118/2008 Art 4 Nr 6, EGRL 118/2008 Art 2 Buchst b, EWGRL 12/92 Art 4 Nr 8, EWGV 2658/87 Anh 1, EUV 861/2010, EGRL 118/2008 Art 38
    Zoll, Tabak, Einfuhr, Nichterhebungsverfahren

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 03.03.2005 - C-195/03

    Papismedov u.a. - Zollkodex der Gemeinschaften - Gestellung der Waren - Begriff -

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-409/14
    Nach Art. 202 des Zollkodex ist unter "vorschriftswidrigem Verbringen" jedes Verbringen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex in das Zollgebiet der Union oder, wenn sie sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, in einen anderen Teil dieses Gebiets zu verstehen (Urteil vom 3. März 2005, Papismedov u. a., C-195/03, EU:C:2005:131, Rn. 25).

    Die Gestellung der Waren ist in Art. 4 Nr. 19 des Zollkodex definiert als die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden (Urteil vom 3. März 2005, Papismedov u. a., C-195/03, EU:C:2005:131, Rn. 26).

    Im Übrigen muss die summarische Anmeldung gemäß Art. 44 Abs. 1 des Zollkodex die für die Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2005, Papismedov u. a., C-195/03, EU:C:2005:131, Rn. 30).

    Wird in dieser Anmeldung ein wichtiger Teil der gestellten Waren nicht erwähnt, muss angenommen werden, dass sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2005, Papismedov u. a., C-195/03, EU:C:2005:131, Rn. 31).

    Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die summarische Anmeldung im Ausgangsverfahren - anders als in dem Sachverhalt, der Gegenstand des Urteils vom 3. März 2005, Papismedov u. a. (C-195/03, EU:C:2005:131), war - die für die Erfassung der Waren erforderlichen Informationen enthielt.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-173/08

    Kloosterboer Services - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kühlsysteme für

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-409/14
    Hinsichtlich der Erläuterungen zum HS gilt außerdem, dass sie, obgleich sie nicht verbindlich sind, wichtige Hilfsmittel darstellen, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und als solche wertvolle Quellen für die Auslegung des Tarifs sind (Urteile vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, EU:C:2009:382, Rn. 25, und vom 20. Juni 2013, Agroferm, C-568/11, EU:C:2013:407, Rn. 28).

    Da aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass sich die im Ausgangsverfahren streitige Ware aus Bestandteilen zusammensetzt, die sich als "Tabakabfälle" einstufen lassen, aber gleichzeitig auch "rauchfertigen Tabak" darstellt, ist nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b zur Auslegung der KN für die Tarifierung dieser Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu kann geprüft werden, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteil vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, EU:C:2009:382, Rn. 31).

  • EuGH, 07.11.2002 - C-260/00

    Lohmann

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-409/14
    Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, EU:C:2002:637, Rn. 26, und vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-183/06

    Ruma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-409/14
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Position der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. September 2004, DFDS, C-396/02, EU:C:2004:536, Rn. 27, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 47, und vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, EU:C:2007:110, Rn. 27).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-138/10

    DP grup - Zollunion - Zollanmeldung - Annahme der Zollanmeldung durch die

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-409/14
    Insoweit hat der Gerichtshof bei der Prüfung der Rechtsnatur und der Tragweite von Zollanmeldungen in Rn. 40 des Urteils vom 15. September 2011, DP grup (C-138/10, EU:C:2011:587), entschieden, dass zur Verpflichtung des Anmelders, richtige Angaben zu machen, auch die Angabe der korrekten Unterposition im Rahmen der zolltariflichen Einreihung der Ware gehört, wobei der Anmelder nach Art. 12 des Zollkodex in Zweifelsfällen bei den Zollbehörden eine verbindliche Zollauskunft beantragen kann.
  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-409/14
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 57).
  • EuGH, 16.06.1994 - C-35/93

    Develop Dr. Eisbein / Hautpzollamt Stuttgart-West

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-409/14
    Das Gleiche gilt hinsichtlich der HS-Erläuterungen (vgl. Urteile vom 16. Juni 1994, Develop Dr. Eisbein, C-35/93, EU:C:1994:252, Rn. 21, sowie vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, EU:C:2011:248, Rn. 92).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-272/14

    Baby Dan

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-409/14
    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist zum einen hervorzuheben, dass nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln für die Einreihung der Waren maßgebend ist, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind (Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan, C-272/14, EU:C:2015:388, Rn. 25).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-500/04

    Proxxon - Zolltarifliche Einreihung - Von Hand zu betätigende Schrauben- und

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-409/14
    Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, EU:C:2002:637, Rn. 26, und vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-130/02

    Krings

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-409/14
    Im Hinblick auf die Einreihung in die geeignete Position kann der Verwendungszweck des Erzeugnisses ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, EU:C:2004:122, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

  • EuGH, 06.09.2012 - C-28/11

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 20.06.2013 - C-568/11

    Agroferm - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Erzeugnis auf Zuckerbasis, das

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • EuGH, 14.04.2011 - C-288/09

    Decoder mit Festplatte - wie die "Sky+"-STB - sind für Zwecke des Zolls als

  • EuGH, 16.09.2004 - C-396/02

    DFDS

  • BFH, 12.12.2023 - VII R 6/21

    Zur Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer bei einem Zigarettenschmuggel durch

    In seinem Urteil Schenker vom 08.09.2016 - C-409/14, EU:C:2016:643 hatte der EuGH über einen anderen Sachverhalt zu entscheiden.
  • EuGH, 06.10.2016 - C-409/14

    Schenker

    Le 8 septembre 2016, 1a Cour (cinquième chambre) a rendu l'arrêt Schenker (C-409/14, EU:C:2016:643).

    1) Le point 24 de l'arrêt du 8 septembre 2016, Schenker (C-409/14, EU:C:2016:643), ainsi que le titre le précédant doivent être rectifiés comme suit :.

    4) Le point 106, première phrase, de l'arrêt du 8 septembre 2016, Schenker (C-409/14, EU:C:2016:643), doit être rectifié comme suit :.

  • EuGH, 28.10.2021 - C-197/20

    KAHL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif -

    Vorab ist klarzustellen, dass in zeitlicher Hinsicht auf die Ausgangsverfahren die Fassungen der KN anwendbar sind, die sich aus der Durchführungsverordnung 2015/1754, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, und aus der Durchführungsverordnung Nr. 1101/2014, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, ergeben, da die Rechtssache C-197/20 auf eine vZTA zurückgeht, die das Hauptzollamt Hannover am 10. Februar 2016 erteilte, und sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-216/20 im Jahr 2015 zugetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, Schenker, C-409/14, EU:C:2016:643, Rn. 10, und vom 2. Mai 2019, 0nlineshop, C-268/18, EU:C:2019:353, Rn. 22 bis 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-638/15

    Eko-Tabak

    10 - Urteil vom 8. September 2016, Schenker (C-409/14, EU:C:2016:643, Rn. 89 und 90, vgl. Rn. 79).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-76/20

    BalevBio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 8. September 2016, Schenker, C-409/14, EU:C:2016:643, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.05.2023 - C-368/22

    Danish Fluid System Technologies

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 8. September 2016, Schenker, C-409/14, EU:C:2016:643, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 19.01.2023 - 4 K 84/20

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung einer sog.

    Um festzustellen, welcher von den verschiedenen Bestandteilen, aus denen eine Ware besteht, für sie charakterbestimmend ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch zu prüfen, ob die Ware ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften verlieren würde (sog. Ausblendtest, vgl. z.B. EuGH Urteil u. 18.06.2009, C-173/08, Rn. 31; EuGH Urteil u. 08.09.2016, C-409/14, Rn. 84; Alexander in: Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 56 UZK Rn.30).
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