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   EuGH, 08.09.2022 - C-263/21   

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https://dejure.org/2022,23468
EuGH, 08.09.2022 - C-263/21 (https://dejure.org/2022,23468)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2022 - C-263/21 (https://dejure.org/2022,23468)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2022 - C-263/21 (https://dejure.org/2022,23468)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ametic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Ausschließliches Vervielfältigungsrecht - Ausnahme - Privatkopien - Abgabe - Ex-ante-Freistellung - Erteilung der Freistellungsbescheinigung durch ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Ametic/Administración del Estado u.a.

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 1522
  • EuZW 2022, 922
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-263/21
    Wie aus den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, bringt ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur "Vergütung" oder zum "Ausgleich" begründet (Urteile vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a., C-470/14, EU:C:2016:418, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe für Privatkopien unterschiedslos auf zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial anwenden, auch wenn die endgültige Nutzung dieser Träger nicht zu den von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 erfassten Fallgruppen gehört (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da ein solches System es den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung der Vervielfältigungsanlagen, -geräte oder -datenträger einfließen zu lassen, trifft die Belastung durch die Abgabe letztlich den privaten Nutzer, der diesen Preis zahlt, entsprechend dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 angeführten "angemessenen Ausgleich", der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches System muss jedoch nicht nur durch praktische Schwierigkeiten wie die, dass es unmöglich ist, die Endnutzer zu ermitteln, gerechtfertigt sein, sondern von der Zahlung der Abgabe muss auch die Lieferung von Vervielfältigungsanlagen, -geräten und -datenträgern an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgenommen sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 45 bis 47, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 34 bis 36).

    Der Umfang, die Wirksamkeit, die Verfügbarkeit, die Bekanntheit und die Einfachheit der Inanspruchnahme des Erstattungsanspruchs müssen es erlauben, etwaige durch die Regelung der Abgabe für Privatkopien geschaffene Ungleichgewichte auszugleichen, um festgestellten praktischen Schwierigkeiten zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen würden, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt wäre (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens sind die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen unter Beachtung des in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung anzuwenden, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-263/21
    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a., C-470/14, EU:C:2016:418, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches System muss jedoch nicht nur durch praktische Schwierigkeiten wie die, dass es unmöglich ist, die Endnutzer zu ermitteln, gerechtfertigt sein, sondern von der Zahlung der Abgabe muss auch die Lieferung von Vervielfältigungsanlagen, -geräten und -datenträgern an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgenommen sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 45 bis 47, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 34 bis 36).

    Was speziell die Voraussetzung der Freistellung der Lieferung von Vervielfältigungsanlagen, -geräten und -datenträgern an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien betrifft, steht es grundsätzlich im Einklang mit dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 genannten "angemessenen Ausgleich" zwischen den Interessen der Inhaber des Urheberrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen, dass allein der Endabnehmer die Abgabe erstattet bekommen kann und dass ihre Erstattung von der Stellung eines entsprechenden Antrags bei der mit der Verwaltung dieser Abgaben betrauten Einrichtung abhängig gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 53).

    Außerdem muss, wenn das System der Erhebung des Ausgleichs für Privatkopien vorsieht, dass der Endnutzer beim Erwerb von Vervielfältigungsanlagen, -geräten und -datenträgern hiervon mittels einer Freistellungsbescheinigung befreit werden kann, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass sie zu Zwecken erworben werden, die offensichtlich nichts mit der Anfertigung von Privatkopien zu tun haben, der Verkäufer, der diese Abgabe an seinen Lieferanten entrichtet hat, sie aber aufgrund der vorgelegten Bescheinigung nicht auf seinen Kunden abwälzen kann, von der mit der Verwaltung der Abgabe betrauten Einrichtung ihre Erstattung verlangen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 55).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-470/14

    Ein System wie das in Spanien eingeführte, bei dem der gerechte Ausgleich für

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-263/21
    Mit ihrer Klage vor dem vorlegenden Gericht, dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), begehrt Ametic u. a. die Nichtigerklärung einiger Bestimmungen des Real Decreto 1398/2018, darunter dessen Art. 3 und 10. Das Real Decreto enthält die Vorschriften für die Anwendung von Art. 25 der Ley de Propiedad Intelectual, der im Anschluss an das Urteil vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a. (C-470/14, EU:C:2016:418), erlassen wurde, mit dem Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt wurde, dass er dem früheren System des gerechten Ausgleichs für Privatkopien aus dem allgemeinen Staatshaushalt entgegenstand.

    Wie aus den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, bringt ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur "Vergütung" oder zum "Ausgleich" begründet (Urteile vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a., C-470/14, EU:C:2016:418, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a., C-470/14, EU:C:2016:418, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit erlegen diese Bestimmungen - denen sonst jede praktische Wirksamkeit genommen würde - dem Mitgliedstaat, der die Ausnahme für Privatkopien in seinem nationalen Recht eingeführt hat, eine Ergebnispflicht in dem Sinne auf, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss, der dazu bestimmt ist, den Urhebern den erlittenen Schaden insbesondere dann zu ersetzen, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist (Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 33 und 34, sowie vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a., C-470/14, EU:C:2016:418, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-263/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, ist dem Gerichtshof die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts mithin nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-263/21
    Er hat nämlich alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um über die bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.11.2019 - C-484/18

    Spedidam

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-263/21
    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (Urteil vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 28 und 29).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-263/21
    Somit erlegen diese Bestimmungen - denen sonst jede praktische Wirksamkeit genommen würde - dem Mitgliedstaat, der die Ausnahme für Privatkopien in seinem nationalen Recht eingeführt hat, eine Ergebnispflicht in dem Sinne auf, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss, der dazu bestimmt ist, den Urhebern den erlittenen Schaden insbesondere dann zu ersetzen, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist (Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 33 und 34, sowie vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a., C-470/14, EU:C:2016:418, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-263/21
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit aber nicht seine Aufgabe, die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22

    Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, Feststellungsinteresse,

    aa) Der gerechte Ausgleich, der dazu bestimmt ist, den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden insbesondere dann zu ersetzen, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist (vgl. EuGH GRUR 2011, 909 Rn. 34 - Stichting de Thuiskopie; EuGH GRUR 2022, 1522 Rn. 69 = WRP 2022, 1496 - Ametic, mwN), ist über die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gewährleistet.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Urteile vom 24. März 2022, Austro-Mechana (C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 45), und vom 8. September 2022, Ametic (C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 37 und 38).

    20 Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie (C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 34), und vom 8. September 2022, Ametic (C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 8. September 2022, Ametic (C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 39 bis 43).

    Vgl. auch Urteil vom 8. September 2022, Ametic (C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 46).

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Ametic (C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung

    Somit erlegen diese Bestimmungen - denen sonst jede praktische Wirksamkeit genommen würde - dem Mitgliedstaat, der die Ausnahme für Privatkopien eingeführt hat, auf, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss, der dazu bestimmt ist, den Rechtsinhabern den erlittenen Schaden insbesondere dann zu ersetzen, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Ametic, C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zum anderen insbesondere das mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie verfolgte Ziel betrifft, ist den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie zu entnehmen, dass diese Bestimmung den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur Vergütung oder zum Ausgleich begründet (Urteile vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 37, und vom 8. September 2022, Ametic, C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bestimmen sie, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 41 und vom 8. September 2022, Ametic, C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 10/22

    rakuten.de

    Allerdings erlegen die vorgenannten Bestimmungen dem Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt hat, eine Ergebnispflicht in dem Sinne auf, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss, der dazu bestimmt ist, den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden insbesondere dann zu ersetzen, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist, da diesen Bestimmungen sonst jede Wirksamkeit genommen würde (vgl. EuGH, GRUR 2011, 909 [juris Rn. 34] - Stichting de Thuiskopie; Urteil vom 8. September 2022 - C-263/21, GRUR 2022, 1522 [juris Rn. 69] = WRP 2022, 1496 - Ametic, mwN).

    Insbesondere ist der Inhalt der den Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG obliegenden Ergebnispflicht hinreichend geklärt (EuGH, GRUR 2011, 909 [juris Rn. 23 und 30 bis 41] - Stichting de Thuiskopie; GRUR 2022, 558 [juris Rn. 41] - Austro-Mechana; GRUR 2022, 1522 [juris Rn. 69] - Ametic, jeweils mwN).

  • EuGH, 15.12.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo

    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs ist, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Ametic, C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-1/23

    Afrin

    10 Vgl. Urteil vom 8. September 2022, Ametic (C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-11/22

    Est Wind Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Ametic (C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 64).
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