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   EuGH, 08.10.1992 - C-143/91   

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https://dejure.org/1992,3798
EuGH, 08.10.1992 - C-143/91 (https://dejure.org/1992,3798)
EuGH, Entscheidung vom 08.10.1992 - C-143/91 (https://dejure.org/1992,3798)
EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1992 - C-143/91 (https://dejure.org/1992,3798)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Van der Tas

    Richtlinien 81/602, 86/469 und 88/146 des Rates
    Landwirtschaft; Rechtsangleichung; Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler und thyreostatischer Wirkung; Richtlinien 81/602, 86/469 und 88/146; Nationale Regelung mit ergänzenden Maßnahmen; Zulässigkeit; Grenzen

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Van der Tas

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von europäischen Richtlinien; Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich ; Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; EWGV Art. 189 Abs. 3; ; RL Nr. 81/602/EWG Art. 2; ; RL Nr. 81/602/EWG Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler und thyreostatischer Wirkung - Richtlinien 81/602, 86/469 und 88/146 - Nationale Regelung mit ergänzenden Maßnahmen - Zulässigkeit - Grenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.11.1990 - C-373/89

    Integrity / Rouvroy

    Auszug aus EuGH, 08.10.1992 - C-143/91
    12 Im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag ist es nicht Sache des Gerichtshofes, über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er ist jedoch dafür zuständig, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen können, für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. insbesondere das Urteil vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-373/89, Integrity, Slg. 1990, I-4243, Randnr. 9).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 08.10.1992 - C-143/91
    18 Zudem kommt in einem Verbot wie dem im Ausgangsverfahren in Frage stehenden ° soweit mit ihm die Ziele dieser Richtlinien verfolgt werden ° nicht nur die nach Artikel 189 den innerstaatlichen Stellen überlassene Wahl der Form und der Mittel zum Ausdruck; mit ihm soll auch der allgemeinen Verpflichtung jedes Mitgliedstaats nachgekommen werden, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 18).
  • EuGH, 02.02.1989 - 274/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 08.10.1992 - C-143/91
    15 Zum anderen sind die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, verpflichtet, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, selbst wenn diese geeignet sind, der Unterstützung der gemeinsamen Politik der Gemeinschaft zu dienen (vgl. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 274/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 229, Randnr. 21).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    13 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es im Rahmen von Artikel 177 des Vertrages nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er ist jedoch dafür zuständig, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen können, für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache C-143/91, Van der Tas, Slg. 1992, I-5045, Randnr. 12).
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