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   EuGH, 08.10.2020 - C-201/20 P(R)   

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EuGH, 08.10.2020 - C-201/20 P(R) (https://dejure.org/2020,29909)
EuGH, Entscheidung vom 08.10.2020 - C-201/20 P(R) (https://dejure.org/2020,29909)
EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - C-201/20 P(R) (https://dejure.org/2020,29909)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Junqueras i Vies/ Parlament

    Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht - Mitglieder des Europäischen Parlaments - Entzug des Mandats infolge einer strafrechtlichen Verurteilung - Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, mit der das Freiwerden des Sitzes ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuG, 15.12.2020 - T-24/20

    Institutionelles Recht

    Gegen diesen Beschluss wurde am 13. Mai 2020 ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt, das unter der Rechtssachennummer C-201/20 P(R) in das Register eingetragen worden ist.

    Mit Beschluss vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament (C-201/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 3. März 2020, Junqueras i Vies/Parlament (T-24/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:78), zurückgewiesen und dem Rechtsmittelführer im Wesentlichen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

    Dies entspricht im Übrigen - auf den ersten Blick - den Feststellungen des Gerichtshofs in den Rn. 62 und 73 des Beschlusses vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament (C-201/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818).

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Begehren des Klägers dahin ging, dass das Parlament einen Verstoß gegen das Unionsrecht und die Nichteinhaltung der innerstaatlichen Verfahren durch das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) feststellen sollte (vgl. oben, Rn. 55 und 75), was über die Überprüfung einer Fehlerhaftigkeit in Bezug auf das Freiwerden des Sitzes oder des Vorliegens von Willensmängeln hinausginge (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament, C-201/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818, Rn. 72 und 73).

    Ebenso heißt es in Art. 51 Abs. 2 der Charta, dass diese den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union begründet noch die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben ändert (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament, C-201/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.07.2022 - T-388/19

    Institutionelles Recht

    Die nationalen Behörden sind nämlich dafür zuständig, die künftigen Mitglieder des Parlaments nach dem Wahlverfahren zu benennen, das sich, wie es ausdrücklich aus Art. 8 des Wahlakts hervorgeht, nach den innerstaatlichen Vorschriften bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament, C-201/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818, Rn. 66).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das Gericht nicht dafür zuständig ist, zum einen zu beurteilen, ob das Königreich Spanien im Hinblick auf Art. 223 Abs. 2 AEUV und Art. 8 des Wahlakts dafür zuständig war, die in Art. 224 Abs. 2 des spanischen Wahlgesetzes vorgesehene Anforderung einzuführen, und zum anderen zu beurteilen, ob diese Anforderung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da diese Fragen in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte und gegebenenfalls des Gerichtshofs fallen, falls dieser mit einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV oder auf der Grundlage von Art. 267 AEUV mit einer Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung befasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 65, und Beschluss vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament, C-201/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818, Rn. 60).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-115/21

    Junqueras i Vies/ Parlament

    Mit Beschluss vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament (C-201/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs das vom Rechtsmittelführer gegen diesen Beschluss vom 3. März 2020 eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen.

    Denn es ist Sache der zuständigen nationalen Gerichte, gegebenenfalls nach einem Vorabentscheidungsersuchen auf der Grundlage von Art. 267 AEUV an den Gerichtshof, oder des Gerichtshofs, falls er auf der Grundlage von Art. 258 AEUV mit einer Vertragsverletzungsklage befasst wird, die Vereinbarkeit des vom einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahrens, das zum Entzug des Mandats eines Mitglieds des Parlaments führt, mit dem Unionsrecht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament, C-201/20 P(R), nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818, Rn. 66).

  • EuGH, 24.05.2022 - C-629/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien

    Zwar wurde die Anwendung dieser Bestimmung auf ein Verfahren ausgeschlossen, das das Freiwerden eines Sitzes im Parlament aufgrund des Verlusts des Mandats eines Mitglieds dieses Organs betraf, doch beruhte diese Lösung nicht auf dem politischen Charakter dieses Verfahrens, sondern darauf, dass das Parlament im Rahmen dieses Verfahrens keinerlei Ermessen hat (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament, C-201/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818, Rn. 93 und 94).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-115/21

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist das Rechtsmittel von Herrn

    12 Mit Beschluss vom 3. März 2020, Junqueras i Vies/Parlament (T-24/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:78), bzw. mit Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament (C-201/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818).
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