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   EuGH, 08.10.2020 - C-568/19   

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https://dejure.org/2020,29671
EuGH, 08.10.2020 - C-568/19 (https://dejure.org/2020,29671)
EuGH, Entscheidung vom 08.10.2020 - C-568/19 (https://dejure.org/2020,29671)
EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - C-568/19 (https://dejure.org/2020,29671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Conséquences de l'arrêt Zaizoune)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 - Illegaler Aufenthalt - Nationale ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Richtlinie 2008/115/EG; Gemeinsame Normen und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1; Illegaler Aufenthalt; Nationale Regelung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.04.2015 - C-38/14

    Zaizoune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-568/19
    Unter diesen Umständen stelle sich hinsichtlich der Beurteilung der Situation von MO die Frage, welche Konsequenzen aus dem Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260), zu ziehen seien.

    Nach der Verkündung des Urteils vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260), habe das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) u. a. in einem Urteil vom 30. Mai 2019 entschieden, dass die spanischen Verwaltungsbehörden und Gerichte befugt seien, diejenigen Bestimmungen des Ausländergesetzes unangewendet zu lassen, nach denen die Verhängung einer Geldbuße Vorrang habe und eine Ausweisung ausdrücklich mit erschwerenden Umständen begründet werden müsse.

    Damit habe das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 zum Nachteil des Betroffenen unmittelbar angewandt und dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit verschärft, da die spanischen Gerichte im Anschluss an das Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260), verpflichtet gewesen seien, eine solche unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie selbst zum Nachteil der Betroffenen vorzunehmen.

    Ist die Auslegung des Urteils vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260), dahin, dass die spanische Verwaltung und die spanischen Gerichte die Richtlinie 2008/115 zum Nachteil eines Drittstaatsangehörigen unter Auslassung und Nichtanwendung günstigerer interner Strafvorschriften, Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Drittstaatsangehörigen und eventueller Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unmittelbar anwenden können, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Grenzen der unmittelbaren Wirkung der Richtlinien vereinbar? Ist die Unvereinbarkeit der spanischen Gesetzesvorschriften mit der Richtlinie nicht auf diesem Wege, sondern durch eine Gesetzesreform oder durch die im Unionsrecht vorgesehenen Mittel zur Verpflichtung des Mitgliedstaats zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinien zu beheben?.

    Diese nationale Regelung war Gegenstand des Urteils vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die betreffende spanische Regelung, nach der im Fall eines illegalen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im spanischen Hoheitsgebiet je nach den Umständen entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird und sich diese beiden Maßnahmen gegenseitig ausschließen, die Anwendung der in der Richtlinie 2008/115 festgelegten gemeinsamen Normen und Verfahren vereiteln und gegebenenfalls die Rückführung verzögern und somit die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 40).

    Daher hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Art. 6 Abs. 1 und ihr Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem Art. 4 Abs. 2 und 3, dahin auszulegen ist, dass sie einer solchen Regelung entgegensteht (Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune, C-38/14, EU:C:2015:260, Rn. 41).

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-568/19
    Insoweit sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, in der die Möglichkeit, die Bestimmungen einer Richtlinie unmittelbar auf einen Einzelnen anzuwenden, ausgeschlossen werde, so insbesondere in den Urteilen vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, EU:C:1986:84), und vom 11. Juni 1987, X (14/86, EU:C:1987:275).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, da sich ein Mitgliedstaat gegenüber einem Einzelnen nicht auf eine Richtlinienbestimmung als solche berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, und vom 12. Dezember 2013, Portgás, C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 22).

  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-568/19
    Insoweit sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, in der die Möglichkeit, die Bestimmungen einer Richtlinie unmittelbar auf einen Einzelnen anzuwenden, ausgeschlossen werde, so insbesondere in den Urteilen vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, EU:C:1986:84), und vom 11. Juni 1987, X (14/86, EU:C:1987:275).
  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-568/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses innerhalb der durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze gesetzten Grenzen so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das darin festgelegte Ergebnis zu erreichen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-425/12

    Portgás - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-,

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-568/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, da sich ein Mitgliedstaat gegenüber einem Einzelnen nicht auf eine Richtlinienbestimmung als solche berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, und vom 12. Dezember 2013, Portgás, C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 22).
  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-568/19
    Ferner sei auf das Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936), hinzuweisen, mit dem die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen eingeschränkt worden sei.
  • EuGH, 21.10.2021 - C-845/19

    Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Richtlinie über die

    Selbst wenn die Richtlinie unvollständig oder unrichtig in bulgarisches Recht umgesetzt worden sein sollte, könnte sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat gegenüber einem Einzelnen jedenfalls nicht auf die Richtlinie als solche berufen, um eine ihr entgegenstehende Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen und so Verpflichtungen für den Einzelnen zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Folgen des Urteils Zaizoune], C-568/19, EU:C:2020:807, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 1 S 69.18

    Spielhalle; Spielhallenerlaubnis; Sonderverfahren; Gewerbeuntersagung;

    a) Soweit die Beschwerde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. März 2018 (C 568/19) zum Anwendungsbereich des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz hinweist, geht der Vortrag ins Leere.
  • EuGH, 03.03.2022 - C-409/20

    Subdelegación del Gobierno en Pontevedra (Amende en cas de séjour irrégulier) -

    Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 8. Oktober 2020, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Folgen des Urteils Zaizoune) (C-568/19, EU:C:2020:807), übermittelt und es gebeten, ihm mitzuteilen, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen und insbesondere die zweite Frage aufrechterhalten wolle.
  • EuGH, 30.10.2020 - C-731/19

    Subdelegación de Gobierno en Albacete

    Par lettre du 12 octobre 2020, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 8 octobre 2020, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Conséquences de l'arrêt, Zaizoune (C-568/19, EU:C:2020:807), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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