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   EuGH, 08.10.2020 - C-644/19   

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EuGH, 08.10.2020 - C-644/19 (https://dejure.org/2020,29674)
EuGH, Entscheidung vom 08.10.2020 - C-644/19 (https://dejure.org/2020,29674)
EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - C-644/19 (https://dejure.org/2020,29674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 1, 2 und 3 - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Sozialpolitik â€" Richtlinie 2000/78/EG â€" Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf â€" Art. 1, 2 und 3 â€" Richtlinie 1999/70/EG â€" EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge â€" Paragraf 4 â€" Grundsatz der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1704
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.11.2018 - C-619/17

    de Diego Porras

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-644/19
    Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung bezweckt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in dieser Vorschrift eine besondere Ausprägung findet, nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die Betroffenen die "gleiche" oder eine "ähnliche" Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich FT, als sie von der Universität im Rahmen einer Reihe befristeter Arbeitsverträge eingestellt wurde, in einer vergleichbaren Situation wie die Lehrkräfte befand, die den Status eines Dissertationsbetreuers besitzen und nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters vom selben Arbeitgeber unbefristet eingestellt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 63).

  • EuGH, 09.02.2017 - C-443/16

    Rodrigo Sanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-644/19
    Vorbehaltlich dieser Prüfung ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass solche Ziele, die im Wesentlichen mit der Personalverwaltung und mit Haushaltserwägungen zusammenhängen und zudem nicht auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen, nicht als sachliche Gründe angesehen werden können, die eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 46, und Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 52 und 54).

    Auch wenn nämlich den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats Haushaltserwägungen zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen können, stellen sie doch als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher nicht die Anwendung einer nationalen Regelung, die zu einer Ungleichbehandlung zum Nachteil von befristet beschäftigten Arbeitnehmern führt, rechtfertigen (Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.06.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-644/19
    Aus dem Wortlaut und dem Ziel von Paragraf 4 ergibt sich, dass er nicht die Wahl selbst, befristete Arbeitsverträge anstelle von unbefristeten Arbeitsverträgen abzuschließen, betrifft, sondern die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer, die einen Vertrag der ersten Art abgeschlossen haben, gegenüber denen der Arbeitnehmer, die aufgrund eines Vertrags der zweiten Art beschäftigt sind, wobei der Begriff "Beschäftigungsbedingungen" die Maßnahmen erfasst, die zu dem zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnis gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, und vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-644/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-644/19
    Vorbehaltlich dieser Prüfung ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass solche Ziele, die im Wesentlichen mit der Personalverwaltung und mit Haushaltserwägungen zusammenhängen und zudem nicht auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen, nicht als sachliche Gründe angesehen werden können, die eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 46, und Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz, C-443/16, EU:C:2017:109, Rn. 52 und 54).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-644/19
    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, und vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-262/14

    SCMD

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-644/19
    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass die Richtlinie 2000/78 keine Diskriminierungen erfasst, die auf ein solches Kriterium gestützt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, SCMD, C-262/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:336, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-644/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bietet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 33, und vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-157/11

    Sibilio

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-644/19
    Da aber zum einen der Begriff "unbefristeter Arbeitsvertrag" in der Rahmenvereinbarung nicht konkret definiert wird, ist er, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 heißt, von den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht und ihrer nationalen Praxis zu definieren, vorausgesetzt, diese Definition entspricht inhaltlich der Rahmenvereinbarung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Sibilio, C-157/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:148, Rn. 42 bis 45).
  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-644/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bietet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 33, und vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Aus dem Wortlaut und dem Ziel dieses Paragrafen ergibt sich, dass er nicht die Wahl selbst, befristete Arbeitsverträge anstelle von unbefristeten Arbeitsverträgen abzuschließen, betrifft, sondern die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer, die einen Vertrag der ersten Art abgeschlossen haben, gegenüber denen der Arbeitnehmer, die aufgrund eines Vertrags der zweiten Art beschäftigt sind (Urteil vom 8. Oktober 2020, Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u. a., C-644/19, EU:C:2020:810, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-795/19

    Die estnische Regelung, nach der es absolut unmöglich ist, einen

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleich behandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bietet, zu denen die Behinderung zählt (Urteile vom 19. September 2018, Bedi, C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Oktober 2020, Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u. a., C-644/19, EU:C:2020:810, Rn. 30).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-301/21

    Curtea de Apel Alba Iulia u.a.

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 8. Oktober 2020, Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u. a., C-644/19, EU:C:2020:810, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Oktober 2020, Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u. a., C-644/19, EU:C:2020:810, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 die in ihrem Art. 1 genannten Gründe abschließend aufgezählt sind (Urteil vom 8. Oktober 2020, Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u. a., C-644/19, EU:C:2020:810, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

    Vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 2020, Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u. a. (C-644/19, EU:C:2020:810), und vom 28. Februar 2018, John (C-46/17, EU:C:2018:131).

    Vgl. auch Urteil vom 8. Oktober 2020, Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u. a. (C-644/19, EU:C:2020:810).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-511/19

    Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, die unter bestimmten Voraussetzungen dem

    Insoweit können zwar Haushaltserwägungen den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden Beschäftigungsschutzmaßnahmen beeinflussen, jedoch können sie als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u. a., C-644/19, EU:C:2020:810, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.11.2023 - C-270/22

    Ministero dell'Istruzione und INPS

    Aus Wortlaut und Ziel von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung ergibt sich, dass er nicht die Entscheidung, befristete Arbeitsverträge anstelle von unbefristeten Arbeitsverträgen abzuschließen, an sich betrifft, sondern die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer, die einen befristeten Vertrag abgeschlossen haben, im Vergleich zu denen der Arbeitnehmer, die mit einem unbefristeten Vertrag beschäftigt sind, wobei der Begriff der Beschäftigungsbedingungen Maßnahmen erfasst, die zu dem zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnis gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u. a., C-644/19, EU:C:2020:810, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    4 Vgl. statt vieler: Urteile vom 13. Januar 2022, Termas Sulfurosas de Alcafache (C-513/20, EU:C:2022:18, Rn. 36), vom 8. Oktober 2020, Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u. a. (C-644/19, EU:C:2020:810, Rn. 47), und vom 25. Juli 2018, Vernaza Ayovi (C-96/17, EU:C:2018:603, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    5 Vgl. statt vieler: Urteile vom 13. Januar 2022, Termas Sulfurosas de Alcafache (C-513/20, EU:C:2022:18, Rn. 36), vom 8. Oktober 2020, Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u. a. (C-644/19, EU:C:2020:810, Rn. 47), und vom 25. Juli 2018, Vernaza Ayovi (C-96/17, EU:C:2018:603, Rn. 35).
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