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   EuGH, 08.10.2020 - C-657/19   

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EuGH, 08.10.2020 - C-657/19 (https://dejure.org/2020,29675)
EuGH, Entscheidung vom 08.10.2020 - C-657/19 (https://dejure.org/2020,29675)
EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - C-657/19 (https://dejure.org/2020,29675)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt D

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. g - Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen - Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit - Vom ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | EuGH gewährt die Umsatzsteuerbefreiung für Pflegebedürftigkeitsgutachten im Auftrag des MDK

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.01.2016 - C-335/14

    Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-657/19
    Was den Zweck angeht, der mit der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung verfolgt wird, so zielt diese Befreiung dadurch, dass sie für bestimmte im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, eine günstigere Mehrwertsteuerbehandlung gewährt, darauf ab, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 41).

    Zum einen ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass diese Vorschrift keinerlei Bedingung hinsichtlich des Empfängers der steuerbefreiten Umsätze enthält, sondern auf das Wesen dieser Umsätze und die Eigenschaft des Wirtschaftsteilnehmers abstellt, der die fraglichen Dienstleistungen erbringt bzw. die fraglichen Gegenstände liefert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 46).

    Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann, wobei die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 32 und 34).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, insbesondere, wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 58, und vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 35).

    Erstens genügt der Umstand, dass das Tätigwerden unabhängiger Gutachter bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit der Versicherten einer Pflegekasse in Abschnitt B 1 der in Rn. 11 des vorliegenden Urteils angeführten Richtlinien vorgesehen ist, als solcher nicht, um den sozialen Charakter der betreffenden Gutachter festzustellen, da das Bestehen spezifischer Vorschriften über die von diesen Gutachtern erbrachten Dienstleistungen nur ein Gesichtspunkt unter anderen ist, die bei der Prüfung des sozialen Charakters zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 39).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-657/19
    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (Urteil vom 15. November 2012, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gilt die darin vorgesehene Steuerbefreiung für "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene" Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen "durch ... Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 21).

    In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 28 und 32).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-657/19
    Zudem habe der Gerichtshof im Urteil vom 20. November 2003, Unterpertinger (C-212/01, EU:C:2003:625), hinsichtlich eines Sachverhalts, der mit dem des Ausgangsverfahrens vergleichbar sei (Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Hinblick auf die Gewährung einer Invaliditätspension), einen Anspruch auf Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht in Betracht gezogen.

    Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in Rn. 43 des Urteils vom 20. November 2003, Unterpertinger (C-212/01, EU:C:2003:625), im Zusammenhang mit Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1), dessen Wortlaut in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie ohne wesentliche Änderung übernommen wurde, festgestellt, dass eine Leistung, die in der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens besteht und die im Gutachtenauftrag gestellten Fragen beantworten soll, aber mit dem Ziel erbracht wird, einem Dritten den Erlass einer Entscheidung zu ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt, nicht als "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" von der Mehrwertsteuer befreit ist, da der Hauptzweck einer solchen Leistung nicht etwa in dem Schutz - einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung - der Gesundheit der Person besteht, über die das Gutachten erstellt wird, sondern darin, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung bezüglich der Gewährung einer Invaliditätspension zu erfüllen.

  • EuGH, 12.03.2015 - C-594/13

    "go fair" Zeitarbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-657/19
    Insoweit verbleibe jedoch ein Zweifel, da nach der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts, die auf das Urteil vom 12. März 2015, "go fair" Zeitarbeit (C-594/13, EU:C:2015:164), Bezug nehme, Dienstleistungen nicht als eng mit der Sozialfürsorge verbunden angesehen würden, wenn sie nicht unmittelbar an den Hilfsbedürftigen, sondern an eine Einrichtung erbracht würden, die sie benötige, um ihre eigenen steuerbefreiten Leistungen an den Hilfsbedürftigen zu erbringen.

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Rn. 28 des Urteils vom 12. März 2015, "go fair" Zeitarbeit (C-594/13, EU:C:2015:164), zu der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung festgestellt, dass Dienstleistungen, die die Gestellung von Arbeitnehmern an einen anderen Steuerpflichtigen betreffen, als solche keine im sozialen Bereich erbrachten Gemeinwohldienstleistungen darstellen.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-657/19
    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, insbesondere, wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 58, und vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 35).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-657/19
    Folglich müssen Dienstleistungen, die die Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit betreffen, nicht unbedingt unmittelbar an die pflegebedürftigen Personen erbracht werden, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-657/19
    Was als Erstes die Voraussetzung anbelangt, dass die Dienstleistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sein müssen, so ist diese Voraussetzung im Licht von Art. 134 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie zu betrachten, wonach die betreffenden Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, EU:C:2006:95, Rn. 24 und 25).
  • BFH, 24.02.2021 - XI R 30/20

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des

    Der EuGH hat mit seinem Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19 (EU:C:2020:811) wie folgt geantwortet:.

    a) Nach dem EuGH-Urteil Finanzamt D (EU:C:2020:811, Rz 31) setzt das Leistungsmerkmal "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden" in Anbetracht der Regelung des Art. 134 Buchst. a MwStSystRL voraus, dass die betreffenden Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein müssen.

    b) Soweit der erkennende Senat mit seinem Vorlagebeschluss in BFHE 264, 478, BStBl II 2019, 683 (Rz 49 ff.) für den Streitfall unionsrechtliche Zweifel am Vorliegen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsätze äußerte, weil die Klägerin ihre Leistungen nicht an den jeweiligen Hilfsbedürftigen, sondern an den MDK erbracht hat, hat der EuGH mit Urteil Finanzamt D (EU:C:2020:811, Rz 34) darauf geantwortet, dass weder der Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL noch sein Zweck Anhaltspunkte dafür geben, dass von dieser Steuerbefreiung solche Dienstleistungen ausgeschlossen wären, die --ohne unmittelbar an die genannten Personen erbracht zu werden-- für die Umsätze im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlich sind.

    aa) Die Mehrwertsteuerbefreiung von Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL hängt nicht davon ab, an wen diese erbracht werden, sofern sie einen für die Durchführung der Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlichen Schritt darstellen und ihre Belastung mit der Mehrwertsteuer daher zwangsläufig dazu führen würde, die Kosten der genannten Umsätze zu erhöhen (EuGH-Urteil Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 36).

    Deshalb müssen Dienstleistungen, die die Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit betreffen, nicht unbedingt unmittelbar an die pflegebedürftigen Personen erbracht werden, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können (EuGH-Urteil Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 37).

    In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die betreffenden Dienstleistungen von der Klägerin als Subunternehmerin an einen anderen Steuerpflichtigen, den MDK, erbracht wurden, der sie benötigte, um seine eigenen steuerbefreiten Leistungen für die betreffende Pflegekasse zu erbringen (EuGH-Urteil Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 38 f.).

    c) Auf die weiteren vom Senat formulierten Zweifel am Vorliegen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Leistungen (Vorlagebeschluss in BFHE 264, 478, BStBl II 2019, 683, Rz 52) hat der EuGH mit Urteil Finanzamt D (EU:C:2020:811, Rz 40 f.) schließlich geantwortet, aus dem EuGH-Urteil Unterpertinger (EU:C:2003:625) folge nicht, dass "die Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit einer Person, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, für die Umsätze der betreffenden Kasse im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit nicht unerlässlich und nicht eng damit verbunden wäre".

    Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann, wobei die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen (vgl. EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 54; Zimmermann vom 15.11.2012 - C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 26; Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 32; Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 43).

    - die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 44, m.w.N.).

    dd) Bezogen auf die Klägerin hat der EuGH mit Urteil Finanzamt D (EU:C:2020:811) zur Frage der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter ausgeführt:.

    Diese Auffassung ist nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt D (EU:C:2020:811) überholt, jedenfalls soweit die mittelbare Kostenübernahme nicht auf einer expliziten Entscheidung einer Einrichtung der sozialen Sicherheit beruht.

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7089/22

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für die von einer examinierten

    Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 08.10.2020 - C-657/19 - Finanzamt D, BFH/NV 2021, 174, ergebe sich, dass die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten nach Art. 132 Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL- von der Umsatzsteuer zu befreien seien.

    Ob die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Tätigkeit auch aufgrund von Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern in gleicher Weise auszuüben, kann dahinstehen, weil es nur auf tatsächlich bestehende Vereinbarungen ankommt (EuGH, Urteil vom 08.10.2020 - C-657/19 - Finanzamt D, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2020, 1059, Rn. 51; Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17), Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2021, 639, Rn. 41).

    Soweit zwischenzeitlich Tendenzen bestanden, eine mittelbare Vergütung ausreichen zu lassen, ist der BFH ausgehend von dem Urteil des EuGH vom 08.10.2020 - C-657/19 - Finanzamt D, MwStR 2020, 1059, Rn. 51, davon wieder abgerückt (BFH, Urteil vom 24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17), UR 2021, 639, Rn. 39; zustimmend: Wäger, UR 2022, 197 [203]).

    Auch eine natürliche Person kann eine Einrichtung i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL sein (EuGH, Urteile vom 15.11.2012 - C-174/11 - Zimmermann, UR 2013, 35; vom 08.10.2020 - C-657/19 - Finanzamt D, MwStR 2020, 1059; BFH, Urteil vom 24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17), UR 2021, 639, Rn. 34 m.w.N.).

    Unerheblich ist auch, ob die vertraglichen Beziehungen zu den Personen bestanden, denen die Dienste der Klägerin letztlich zugutekamen (EuGH, Urteil vom 08.10.2020 - C-657/19 - Finanzamt D, MwStR 2020, 1059, Rn. 34 ff.; BFH, Urteil vom 24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17), UR 2021, 639, Rn. 29 ff.).

    Insoweit steht den Mitgliedstaaten ein Ermessen zu (EuGH, Urteil vom 08.10.2020 - C-657/19 - Finanzamt D, MwStR 2020, 1059, Rn. 43; BFH, Urteil vom 24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17), UR 2021, 639, Rn. 36, jeweils m.w.N.).

    Nur wenn der Mitgliedstaat die Grenzen seines Ermessens bei der Bestimmung der anerkannten Einrichtungen i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL nicht eingehalten hat, kann sich ein Steuerpflichtiger auch ohne eine solche Anerkennung auf die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung berufen (EuGH, Urteile vom 08.10.2020 - C-657/19 - Finanzamt D, MwStR 2020, 1059, Rn. 45; vom 15.04.2021 - C-846/19 - EQ, MwStR 2021, 611, Rn. 71).

    - die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (EuGH, Urteile vom 08.10.2020 - C-657/19 - Finanzamt D, MwStR 2020, 1059, Rn. 44; BFH, Urteil vom 24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17), UR 2021, 639, Rn. 36).

    Der Umstand, dass die Klägerin jedenfalls teilweise mittelbar für öffentliche Stellen tätig war, gebietet nicht, sie als Einrichtung sozialen Charakters anzuerkennen, weil ihre Auswahl als Leistende durch Privatrechtssubjekte, ihre Auftraggeber, erfolgt ist, auf die der Anerkennungsakt i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL nicht delegiert werden kann (EuGH, Urteil vom 08.10.2020 - C-657/19 - Finanzamt D, MwStR 2020, 1059, Rn. 50).

    Ferner sieht der EuGH (Urteil vom 08.10.2020 - C-657/19 - Finanzamt D, MwStR 2020, 1059, Rn. 44) den Umstand, dass vertragliche Beziehungen zu öffentlichen Stellen bestehen, als einen für die Anerkennung sprechenden Gesichtspunkt an.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-846/19

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA - Vorlage zur

    6 Vgl. Urteile vom 8. Oktober 2020, E (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 30), vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 21), und vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello (C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 34).

    8 Vgl. zuletzt Urteil vom 8. Oktober 2020, E (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 28).

    9 Vgl. Urteile vom 8. Oktober 2020, E (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 28), und vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22).

    10 Vgl. Urteile vom 8. Oktober 2020, E (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 29), vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 41), und vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello (C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 30).

    12 Vgl. Urteil vom 8. Oktober 2020, E (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 31).

    20 Vgl. Urteile vom 8. Oktober 2020, E (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 43), vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 32), und vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Vgl. Urteile vom 8. Oktober 2020, E (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 30), vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 21), und vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello (C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 34).

    34 Vgl. Urteile vom 8. Oktober 2020, E (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 44), vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 35), und vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Vgl. Urteil vom 8. Oktober 2020, E (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 32/20

    Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im

    Der Senat hat mit Beschluss vom 22.07.2020 - XI R 42/19 mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren C-657/19 angeordnet.

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19 (EU:C:2020:811) wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen XI R 32/20 (XI R 42/19) fortgesetzt.

    Um das Merkmal "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zu erfüllen, muss die betreffende Leistung jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 31).

    (2) Soweit das FG insoweit eine eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistung i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL verneint hat, weil der Kläger die betreffende Abrechnungsleistung nicht gegenüber dem jeweiligen Hilfsbedürftigen erbracht hat, sondern gegenüber einem anderen Leistungserbringer, konnte es das EuGH-Urteil Finanzamt D (EU:C:2020:811) noch nicht berücksichtigen.

    Danach hängt die Mehrwertsteuerbefreiung von Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nicht davon ab, an wen diese erbracht werden, sofern sie ein für die Durchführung der Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlichen Schritt darstellen und ihre Belastung mit der Mehrwertsteuer daher zwangsläufig dazu führen würde, die Kosten der genannten Umsätze zu erhöhen (EuGH-Urteil Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 36).

    Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann, wobei die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen (vgl. EuGH-Urteile Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 32 und 34; Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 43).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften --seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit--, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, insbesondere wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 58; Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, Rz 35; Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 44).

  • BFH, 25.11.2021 - V R 34/19

    Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger

    Darüber hinaus müssen die erbrachten Dienstleistungen jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein (EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19, EU:C:2020:811; BFH-Urteil vom 24.02.2021 - XI R 30/20, BFHE 272, 259, Leitsatz 1).
  • BFH, 21.04.2021 - XI R 31/20

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g

    Der Senat hat mit Beschluss vom 16.09.2020 - XI R 34/18 mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren C-657/19 angeordnet.

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19 (EU:C:2020:811) wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen XI R 31/20 (XI R 34/18) fortgesetzt.

    Dies ergebe sich auch aus dem EuGH-Urteil Finanzamt D (EU:C:2020:811).

    Das EuGH-Urteil Finanzamt D (EU:C:2020:811) betreffe einen anderen Sachverhalt.

    Der EuGH habe in seinem Urteil Finanzamt D (EU:C:2020:811) ferner entschieden, dass eine Subunternehmertätigkeit im Auftrag einer nach nationalem Recht anerkannten sozialen Einrichtung für die eigene Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht ausreiche.

    In Bezug auf die Tätigkeit der MDK hat der EuGH und nachfolgend der Senat entschieden, dass auch das Erbringen von gutachterlichen Leistungen --selbst wenn sie im Auftrag eines MDK erbracht werden-- eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Umsätze sind (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 34; BFH-Urteil vom 24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Der Betrieb --DB-- 2021, 1513).

    aa) Nach dem EuGH-Urteil Finanzamt D (EU:C:2020:811, Rz 31; vgl. auch BFH-Urteil in DB 2021, 1513) setzt das Leistungsmerkmal "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden" in Anbetracht der Regelung des Art. 134 Buchst. a MwStSystRL voraus, dass die betreffenden Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein müssen.

  • BFH, 24.03.2021 - V R 1/19

    Steuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

    die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit, insbesondere, wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten (EuGH-Urteile Kügler, EU:C:2002:473, UR 2002, 513, Rz 54 und 58, und Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19, EU:C:2020:811, UR 2020, 871, Rz 43 f.; s.a. BFH-Urteile in BFHE 257, 471, Rz 29, und in BFHE 266, 82, Rz 26).

    cc) Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ergibt sich, dass diese Bestimmung keinerlei Bedingung hinsichtlich des Empfängers der steuerbefreiten Umsätze enthält, weshalb es unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige seine für die Sozialfürsorge oder die soziale Sicherheit unerlässlichen Leistungen unmittelbar gegenüber denjenigen erbringt, die der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit bedürfen (EuGH-Urteil Finanzamt D, EU:C:2020:811, UR 2020, 871, Rz 34 ff.; vgl. auch EuGH-Urteil Horizon College vom 14.06.2007 - C-434/05, EU:C:2007:343, UR 2007, 587, Rz 31 f.; anders für den hier nicht vorliegenden Fall der Leistungserbringung an einen anderen Unternehmer, der diese benötigt, um seine eigene steuerbefreite Ausgangsleistung an Hilfsbedürftige zu erbringen, s. BFH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08, BFHE 232, 232, Rz 39).

    Dies steht der Steuerbefreiung der Umsätze jedoch nach dem --erst im Laufe des Revisionsverfahrens ergangenen-- EuGH-Urteil Finanzamt D (EU:C:2020:811, UR 2020, 871, Rz 34 ff.) nicht entgegen (s. oben II.2.b cc).

    Dabei berücksichtigt der erkennende Senat zum einen, dass diese regionale Rechtsvorschrift (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D, EU:C:2020:811, UR 2020, 871, Rz 44) durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (VwV Unterbringung und soziale Betreuung vom 26.06.2009, Sächsisches Amtsblatt --Abl SN-- 2009, 1154, geändert durch Ziff. XVII der Verwaltungsvorschrift vom 01.03.2012, Abl SN 2012, 336) in Bezug auf Ausstattung und Betrieb der Unterkünfte konkretisiert wurde.

  • FG Münster, 01.06.2021 - 15 K 2712/17

    Leistungen einer Hygienefachkraft sind umsatzsteuerfrei

    Spätestens seit der Entscheidung des EuGH vom 8.10.2020 (Urteil Finanzamt D,C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 36 und 39) ist (über den konkreten Einzelfall hinaus) ab-strakt geklärt, dass die Leistungen dann eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, wenn die fraglichen Dienstleistungen für die Durchführung der Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit als solche unerlässlich sind.

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH, Urteil vom 8.10.2020 Finanzamt D, C-657/19, EU:C:2020:811, Rz. 28 unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 15.11.2012, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Voraussetzung anbelangt, dass die Dienstleistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sein müssen, so ist diese Voraussetzung im Licht von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL zu betrachten, wonach die betreffenden Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein müssen (EuGH, Urteil vom 8.10.2020, Finanzamt D, C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 31; vom 9.02.2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, EU:C:2006:95, Rz 24 und 25).

    So hat z.B. in Bezug auf die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes einer Pflegekasse (MDK) der EuGH und nachfolgend der BFH entschieden, dass auch das Erbringen von gutachterlichen Leistungen --selbst wenn sie durch einen Subunternehmer im Auftrag eines MDK erbracht werden-- eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Umsätze sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8.10.2020, Finanzamt D, C-657/19, EU:C:2020:811, HFR 2020, 1205, Rz 34; BFH-Urteil vom 24.02.2021 XI R 30/20 (XI R 11/17), Der Betrieb --DB-- 2021, 1513).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, insbesondere, wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten (EuGH, Urteile vom 8.10.2020, Finanzamt D, C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 44 ; vom 10.09.2002, Kügler, C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 58, und vom 21.01.2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 35).

    - die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 44, m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132

    8 Urteile vom 8. Oktober 2020, Finanzamt D (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 45), und vom 10. September 2002, Kügler (C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 56).

    11 Urteile vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 69), vom 8. Oktober 2020, Finanzamt D (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 43), vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 32 und 34), und vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 26).

    12 Urteile vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 70), vom 8. Oktober 2020, Finanzamt D (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 44), vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 35), vom 12. März 2015, "go fair" Zeitarbeit (C-594/13, EU:C:2015:164, Rn. 20), und vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Urteile vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 57), vom 8. Oktober 2020, Finanzamt D (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 28), vom 12. März 2015, "go fair" Zeitarbeit (C-594/13, EU:C:2015:164, Rn. 17), vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22), und vom 7. September 1999, Gregg (C-216/97, EU:C:1999:390, Rn. 12).

    17 Urteile vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 57), vom 8. Oktober 2020, Finanzamt D (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 28), vom 12. März 2015, "go fair" Zeitarbeit (C-594/13, EU:C:2015:164, Rn. 17), und vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22).

    18 Urteile vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 59), und vom 8. Oktober 2020, Finanzamt D (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 31); in diesem Sinne wohl auch Urteil vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede (C-415/04, EU:C:2006:95, Rn. 25).

    26 Urteile vom 8. Oktober 2020, Finanzamt D (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 29), vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 41), und vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello (C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 30).

  • BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20

    Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen

    Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können, muss die betreffende Leistung im Lichte von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL betrachtet jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 31); ferner muss es sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 - C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 34; BFH-Urteile vom 18.08.2005 - V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II.2.d cc; vom 07.12.2016 - XI R 5/15, BFHE 256, 550).

    Für Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL kommt es nicht darauf an, wer mehrwertsteuerrechtlich Empfänger der entgeltlichen Leistung ist, sondern dass die Leistung einen für die Durchführung der Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlichen Schritt enthält und ihre Belastung mit der Mehrwertsteuer daher zwangsläufig dazu führen würde, die Kosten der genannten Umsätze zu erhöhen (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 36; BFH-Urteil in BFHE 272, 270, Rz 30).

    Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts eines jeden Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann, wobei die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen (vgl. EuGH-Urteile Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 32 und 34; Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 43).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften --seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit--, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, insbesondere wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 58; Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, Rz 35; Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 44).

  • BFH, 21.04.2021 - XI R 12/19

    Zur Kleinunternehmerregelung im Jahr der Neugründung und zur Steuerpflicht von

  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

  • FG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - 1 K 620/20

    Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria in einem Altersheim sind nicht

  • BFH, 01.06.2021 - XI B 27/20

    Besteuerung von Betreuungs- und Pflegeleistungen; Anerkennung des Leistenden als

  • FG Düsseldorf, 14.12.2022 - 5 K 2911/18

    Befreiung von erbrachten Budgetassistenzleistungen eines Unternehmers an seine

  • FG Münster, 25.01.2022 - 15 K 3554/18

    Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen sind umsatzsteuerfrei

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

  • BFH, 09.12.2020 - XI B 22/20

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG

  • FG Hessen, 12.06.2023 - 6 K 798/20

    Umsatzsteuer: Gutachtentätigkeit eines Arztes auf Veranlassung des Jobcenters

  • EuGH, 11.05.2023 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito

  • BFH, 15.12.2022 - V R 12/21

    Körperschaftsteuerbefreiung für Arbeitsgemeinschaften

  • FG Münster, 11.12.2023 - 15 K 448/20

    Umsatzsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen im Bereich des

  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Bluttransporten und Gewebetransporten zwischen

  • FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20

    Umsatzsteuer: Vertretung beim ärztlichen Notfalldienst und Entnahme von

  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 1 K 2865/21

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Remanenzkosten und Abfindungszahlungen im

  • EuGH, 13.01.2022 - C-513/20

    Termas Sulfurosas de Alcafache - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

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