Rechtsprechung
   EuGH, 08.10.2020 - C-711/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,29676
EuGH, 08.10.2020 - C-711/19 (https://dejure.org/2020,29676)
EuGH, Entscheidung vom 08.10.2020 - C-711/19 (https://dejure.org/2020,29676)
EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - C-711/19 (https://dejure.org/2020,29676)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,29676) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Admiral Sportwetten u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/1535 - Art. 1 - Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Begriff "technische Vorschrift" - Glücksspiel - Lokale Abgabe auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-299/17

    VG Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Industriepolitik - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-711/19
    Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "technische Vorschrift" vier Kategorien von Maßnahmen umfasst, erstens "technische Spezifikationen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/1535, zweitens "sonstige Vorschriften" gemäß der Definition in Art. 1 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie, drittens "Vorschriften betreffend Dienste" gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie und viertens "Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden", im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (vgl. hinsichtlich der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [ABl. 1998, L 204, S. 37] in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 [ABl. 1998, L 217, S. 18] geänderten Fassung Urteil vom 12. September 2019, VG Media, C-299/17, EU:C:2019:716, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Erstes ist zu präzisieren, dass eine nationale Maßnahme nur dann unter die erste, in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/1535 geregelte Kategorie technischer Vorschriften - "technische Spezifikationen" - fällt, wenn sie sich auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, VG Media, C-299/17, EU:C:2019:716, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-711/19
    Darüber hinaus ist in Bezug auf technische De-facto- Vorschriften im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f Ziff. iii der Richtlinie 2015/1535 noch zu ergänzen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass steuerrechtliche Vorschriften, die von keiner technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift begleitet werden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollen, nicht als "technische De-facto-Vorschriften" eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 97).
  • EuGH, 21.04.2005 - C-267/03

    Lindberg - Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-711/19
    Was insbesondere die Verwendungsverbote betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Verbote Maßnahmen umfassen, deren Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgeht und sich damit nicht auf eine bloße Beschränkung von dessen Verwendung reduziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 76).
  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

    (2) Steuerliche Regelungen fallen nicht unter den Begriff der "technischen Vorschrift" i.S. des Art. 1 Abs. 1 Buchst. f EURL 2015/1535 (vgl. auch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Berlington Hungary vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 100, und Admiral Sportwetten u.a. vom 08.10.2020 - C-711/19, EU:C:2020:812, Rz 41; BTDrucks 20/2540, S. 3).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-83/21

    Kurzzeitvermietung von Immobilien: Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung

    Es handelt sich also nicht um Maßnahmen steuerlicher Natur als solche, sondern nur um Maßnahmen, die mit steuerlichen Maßnahmen verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten u. a., C-711/19, EU:C:2020:812, Rn. 38).
  • VG Hamburg, 13.10.2022 - 14 K 698/20

    Erfolglose Klage gegen die Beschränkung der Anzahl der Wettvermittlungsgeräte je

    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich aus dem Anhang I Nr. 1 lit. d) Richtlinie (EU) 2015/1535, dass die "Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers", wie etwa das Anbieten von Wetten über Terminals, einen nicht im Fernabsatz erbrachten Dienst darstellt (so EuGH, Urt. v. 8.10.2019, C-711/19, juris Rn. 33ff.; s.a. zur Richtlinie 98/34/EG vom 22.6.1998: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, a.a.O., juris Rn. 87ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 7.2.2018, 4 Bf 217/17, juris Rn. 222ff.).

    Die Vorschrift umfasst jedoch das (elektronische) Anbieten von Wetten über Terminals in einer Wettvermittlungsstelle in Anwesenheit des Benutzers, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keinen Fernabsatz i.S.d. Richtlinie (EU) 2015/1535 darstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 8.10.2019, C-711/19, juris Rn. 33).

  • EuGH, 24.11.2022 - C-658/21

    Belplant - Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf dem Gebiet

    Erstens ist zu klarzustellen, dass eine nationale Maßnahme nur dann unter die erste, in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/1535 geregelte Kategorie technischer Vorschriften - "technische Spezifikationen" - fällt, wenn sie sich auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis festlegt (Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten u. a., C-711/19, EU:C:2020:812, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist, was die Verwendungsverbote betrifft, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass diese Verbote Maßnahmen umfassen, deren Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgeht, und die sich damit nicht auf eine bloße Beschränkung von dessen Verwendung reduzieren (Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten u. a., C-711/19, EU:C:2020:812, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht