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   EuGH, 08.11.2005 - C-443/03   

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https://dejure.org/2005,803
EuGH, 08.11.2005 - C-443/03 (https://dejure.org/2005,803)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2005 - C-443/03 (https://dejure.org/2005,803)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2005 - C-443/03 (https://dejure.org/2005,803)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Folgen

  • Europäischer Gerichtshof

    Leffler

    Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Folgen

  • EU-Kommission PDF

    Leffler

    Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Folgen

  • EU-Kommission

    Leffler

    COJC

  • Wolters Kluwer

    Grenzüberschreitende Zustellung: Heilung einer fehlenden Übersetzung; Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in einem anderen Mitgliedsstaat; Möglichkeit der Heilung von Fehlern der Übersetzung durch den Absender; Nichtigkeit eines Schriftstücks, ...

  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 1348/2000 Art. 8 d; ; VO (EG) Nr. 1348/2000 Art. 8 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Leffler./Berlin Chemie AG. Zustellung eines nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats abgefaßten Schriftstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Folgen; Sachgebiete: COJC

  • datenbank.nwb.de

    Grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke in der EU

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN SCHRIFTSTÜCKS DESSEN ANNAHME WEGEN DER VERWENDETEN SPRACHE, SO FÜHRT DIES NICHT ZUR UNGÜLTIGKEIT DES SCHRIFTSTÜCKS

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Zustellung

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Leffler

    Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Folgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grenzüberschreitende Zustellung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 17. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Götz Leffler gegen Berlin Chemie AG, Gesellschaft deutschen Rechts

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Erste Kammer) - Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 491
  • NVwZ 2006, 558 (Ls.)
  • EuZW 2006, 22
  • FamRZ 2006, 533 (Ls.)
  • BB 2006, 382
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 03.07.1990 - 305/88

    Lancray / Peters und Sickert

    Auszug aus EuGH, 08.11.2005 - C-443/03
    Zur Stützung dieser Auffassung berufen sie sich auf die Erläuterungen zu den Artikeln 5 und 8 im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen, auf die Verweisung durch den Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88 (Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 29) auf das nationale Recht für die Beurteilung der eventuellen Heilung der Mängel einer Zustellung und auf die vorbereitenden Arbeiten für die Verordnung, so wie sie von einem Kommentator beschrieben werden und aus denen hervorgehe, dass die Delegationen der Mitgliedstaaten nicht gewünscht hätten, dass die Verordnung in das nationale Verfahrensrecht eingreife.

    In diesem Zusammenhang ist es nicht möglich, sich in begründeter Weise auf die Anmerkungen in dem Erläuternden Bericht zum Übereinkommen, die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Lancray oder die vorbereitenden Arbeiten zur Verordnung zu berufen.

    Außerdem ist festzustellen, dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes, so wie sie sich aus dem Urteil Lancray ergibt, in den Rahmen der Auslegung eines Rechtsinstruments anderer Art einfügt, durch das anders als mit der Verordnung kein innergemeinschaftliches Zustellungssystem eingeführt werden sollte.

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 08.11.2005 - C-443/03
    Wie aus ständiger Rechtsprechung hervorgeht, ist es nämlich, wenn gemeinschaftsrechtliche Vorschriften fehlen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. u. a. Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5).

    50 Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass diese Verfahren nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteil Rewe, Randnr. 5, sowie Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 34).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 08.11.2005 - C-443/03
    Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. u. a. in diesem Sinne die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-253/00, Muñoz und Superior Fruiticola, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 28).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus EuGH, 08.11.2005 - C-443/03
    50 Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass diese Verfahren nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteil Rewe, Randnr. 5, sowie Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 34).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 08.11.2005 - C-443/03
    Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. u. a. in diesem Sinne die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-253/00, Muñoz und Superior Fruiticola, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 28).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuGH, 08.11.2005 - C-443/03
    Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. u. a. in diesem Sinne die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-253/00, Muñoz und Superior Fruiticola, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 28).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Auszug aus EuGH, 08.11.2005 - C-443/03
    50 Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass diese Verfahren nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteil Rewe, Randnr. 5, sowie Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 34).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-253/00

    Muñoz und Superior Fruiticola

    Auszug aus EuGH, 08.11.2005 - C-443/03
    Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. u. a. in diesem Sinne die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-253/00, Muñoz und Superior Fruiticola, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 28).
  • BGH, 21.12.2006 - VII ZR 164/05

    Unwirksamkeit der Zustellung der Klageschrift bei Fehlen von Anlagen;

    Im Rahmen der Beurteilung ist es Sache des nationalen Gerichts, dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird und die Rechte der Beteiligten gewahrt werden (EuGH, Urteil vom 8. November 2005 - C-443/03, NJW 2006, 491, Rz. 51 f.).

    Allerdings kann der Antragsteller diese Wirkung verhindern, indem er die fehlende Übersetzung so schnell wie möglich bewirkt (EuGH, Urteil vom 8. November 2005 - C-443/03, NJW 2006, 491, Rz. 53, 66 f.).

    Die nationalen Gerichte sind gehalten, hinsichtlich der Frist, in der die Annahme verweigert werden darf, nationales Recht anzuwenden und dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 8. November 2005 - C-443/03, NJW 2006, 491, Rz 51).

  • BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19

    Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst";

    Der Europäische Gerichtshof hat zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, welche durch die EuZVO aufgehoben worden ist, einen Zeitraum von einem Monat für denkbar erachtet, die Einzelheiten jedoch den nationalen Gerichten überlassen (EuGH, Urteil vom 8. November 2005 - C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 64).

    Das nationale Gericht müsse in jedem Einzelfall für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien Sorge tragen, indem es das Ziel der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Zustellung im Interesse des Antragstellers und das Ziel eines effektiven Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers gegeneinander abwäge (EuGH, Urteil vom 8. November 2005 - C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 68; Beschluss vom 28. April 2016 - C-384/14, Alta Realitat S.L, juris Rn. 58).

    Denn die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks darf nicht zum Lauf von Verteidigungsfristen zu Lasten des Empfängers führen, solange dieser den Inhalt des Schriftstücks nicht verstehen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2005 - C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 67 f; s. auch Eichel, IPRax 2017, 352, 353).

    Schwierigkeiten bei der Beibringung der Übersetzung können sich zudem auch dann ergeben, wenn die Klageschrift besonders umfangreich ist und/oder in eine weniger gängige Fremdsprache übersetzt werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2005 - C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 64).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Zur Auslegung der letztgenannten Vorschrift ist der Erläuternde Bericht zum Übereinkommen aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union heranzuziehen, dessen Ausarbeitung durch Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997 abgeschlossen wurde (ABl. C 261, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von 1997; Erläuternder Bericht: S. 26) und an dessen Text sich die Verordnung Nr. 1348/2000 anlehnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2005, Leffler, C-443/03, Slg. 2005, I-9611, Randnr. 47).

    Die Verordnung Nr. 1348/2000 ist autonom auszulegen, um ihre einheitliche Anwendung zu ermöglichen (Urteil Leffler, Randnrn.

    Hält das Gericht diesen Inhalt in dieser Hinsicht nicht für ausreichend, weil sich bestimmte für den Antrag wesentliche Angaben in den Anlagen befinden, obliegt es ihm, sich um die Lösung des Problems im Rahmen seines nationalen Prozessrechts zu bemühen, wobei es darauf zu achten hat, dass die volle Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1348/2000 unter Beachtung ihres Zwecks sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler, Randnr. 69), und dabei die Interessen beider Parteien des Rechtsstreits weitestmöglich zu wahren hat.

    Was die Auswirkung der Übersendung einer Übersetzung auf den Zeitpunkt der Zustellung angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Auswirkung entsprechend dem in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1348/2000 ausgestalteten System des doppelten Datums zu bestimmen ist (Urteil Leffler, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus

    In Rn. 51 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665) entschied der Gerichtshof, dass, wenn die Verordnung Nr. 1348/2000 (die durch die Verordnung Nr. 1393/2007 ersetzt wurde) die Folgen bestimmter Tatsachen nicht vorsehe, es Sache des nationalen Gerichts sei, grundsätzlich sein nationales Recht anzuwenden, wobei es dafür Sorge zu tragen habe, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet werde.

    In Rn. 52 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665) spricht der Gerichtshof im Hinblick auf vergleichbare Fälle von einer "bloß hinhaltenden und offensichtlich missbräuchlichen Verweigerung der Annahme"(28).

    18 - In Rn. 46 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665) entschied der Gerichtshof bezüglich der der Verordnung Nr. 1393/2007 vorausgegangenen Verordnung Nr. 1348/2000, dass "die Wahl der Form der Verordnung statt der von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen Form der Richtlinie [ebenso zeigt], welche Bedeutung der Gemeinschaftsgesetzgeber der unmittelbaren Anwendbarkeit und der einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung beimisst".

    23 - Vgl. entsprechend Urteil Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 37 und 39).

    Darüber hinaus stellte der Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665) fest, dass "mehrere Vorschriften der Verordnung darauf hin[deuten], dass das Fehlen einer Übersetzung geheilt werden kann".

    25 - Vgl. auch Urteile Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 52) sowie Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 76).

    27 - Vgl. Rn. 52 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665).

    35 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 64).

    36 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 63).

  • EGMR, 23.05.2016 - 17502/07

    AVOTINS c. LETTONIE

    "30. Therefore, with the aim of improving the efficiency and speed of judicial procedures and ensuring proper administration of justice, that regulation establishes the principle of direct transmission of judicial and extrajudicial documents between the Member States (see judgment in Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, paragraph 3), which has the effect of simplifying and accelerating the procedures.
  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Mit dem Ziel, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, stellt die Verordnung daher den Grundsatz einer direkten Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten auf (vgl. Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 3), was eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren bewirkt.

    Die vorstehende Auslegung ermöglicht somit die Gewährleistung von Transparenz - indem der Empfänger eines Schriftstücks in die Lage versetzt wird, den Umfang seiner Rechte zu erfahren - und zugleich eine einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007 (vgl. entsprechend Urteile Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 46, und Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 60), ohne zu einer Verzögerung bei der Übermittlung dieses Schriftstücks zu führen; vielmehr trägt sie dazu bei, die Übermittlung zu vereinfachen und zu erleichtern.

    Zu den Folgen der Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks durch den Empfänger mit der Begründung, diesem Schriftstück sei keine Übersetzung in eine Sprache, die er verstehe, oder eine Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats beigefügt, hat der Gerichtshof zudem in Bezug auf die Verordnung Nr. 1348/2000, die der Verordnung Nr. 1393/2007 vorausging, bereits festgestellt, dass nicht das Verfahren für nichtig zu erklären ist, sondern vielmehr dem Absender zu ermöglichen ist, dem Fehlen des erforderlichen Dokuments durch Übersendung der verlangten Übersetzung abzuhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 38 und 53).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-325/11

    Alder - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im

    Dem nationalen Gesetzgeber die Entscheidung zu überlassen, in welchen Fällen eine solche Notwendigkeit besteht, würde nämlich eine einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007 verhindern, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten insoweit voneinander abweichende Lösungen vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2005, Leffler, C-443/03, Slg. 2005, I-9611, Randnr. 44).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2014 - 6 U 104/14

    Vollziehung einer im Ausland zuzustellenden Unterlassungsverfügung

    Es soll keine "Nichtigkeit" angenommen werden, wenn das Schriftstück von dem Empfänger mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass er die Sprache nicht versteht, sondern stattdessen die Heilung ermöglicht werden (EuGH, Urteil vom 08. November 2005 - C-443/03 - Tz. 38, juris).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-233/08

    Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen -

    Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2005, Leffler, C-443/03, Slg. 2005, I-9611, Randnr. 51).

    Wie sich nämlich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es in Ermangelung ausdrücklicher Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, die ein Rechtsbürger unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und Leffler, Randnr. 49).

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass diese Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, Randnr. 5, vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27, vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 34, und Leffler, Randnr. 50).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-256/09

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. u. a. in diesem Sinne die Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25, vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 28, und vom 8. November 2005, Leffler, C-443/03, Slg. 2005, I-9611, Randnr. 51).
  • EuG, 12.07.2006 - T-253/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT MACHT WEITERE DARLEGUNGEN ZU DEN RECHTEN DER

  • OLG Frankfurt, 20.08.2008 - 5 W 23/08

    Zustellung einer Klageschrift in Italien: Annahmeverweigerung gegenüber dem

  • EuGH, 25.06.2009 - C-14/08

    AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE WIE NOTARIELLE URKUNDEN, DIE AUSSERHALB EINES

  • BGH, 03.08.2011 - XII ZB 187/10

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