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   EuGH, 08.11.2007 - C-242/07 P   

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EuGH, 08.11.2007 - C-242/07 P (https://dejure.org/2007,23761)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2007 - C-242/07 P (https://dejure.org/2007,23761)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2007 - C-242/07 P (https://dejure.org/2007,23761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

    Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts - Einreichung der Urschrift der Klageschrift nach Fristablauf - Unzulässigkeit - Begriff "entschuldbarer Irrtum" - Begriff "Zufall"

  • EU-Kommission PDF

    Belgien / Kommission

    Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts - Einreichung der Urschrift der Klageschrift nach Fristablauf - Unzulässigkeit - Begriff "entschuldbarer Irrtum" - Begriff "Zufall"

  • EU-Kommission

    Belgien / Kommission

    Europäischer Sozialfonds , PROC

  • Judicialis

    VerfO Art. 43 § 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Belgien / Kommission

    Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts - Einreichung der Urschrift der Klageschrift nach Fristablauf - Unzulässigkeit - Begriff "entschuldbarer Irrtum" - Begriff "Zufall"

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2007 vom Königreich Belgien gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2007 in der Rechtssache T-5/07, Belgien/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2007 Belgien/Kommission (T-5/07), mit dem das Gericht die Klage des Klägers wegen Verspätung für unzulässig erklärt hat, mit der dieser die Nichtigerklärung der Entscheidung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-242/07
    Insbesondere müssen die Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 32).

    Jedenfalls kann sich das Königreich Belgien nicht darauf berufen, die Kanzlei des Gerichts habe es verspätet über die fehlgegangene Beförderung der Urschrift der Klageschrift informiert, da es einzig dem Kläger obliegt, den Ablauf des Verfahrens sorgfältig zu überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 32), so dass es folglich nicht dem Gericht obliegt, die fehlende Sorgfalt des Rechtsmittelführers auszugleichen.

    Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die vollständige Kenntnis der Endgültigkeit einer Entscheidung und der nach Art. 230 EG geltenden Klagefrist als solche nicht ausschließt, dass ein Rechtsbürger einen entschuldbaren Irrtum geltend machen kann, der geeignet ist, die Verspätung seiner Klage zu rechtfertigen, da nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 26) ein solcher Irrtum insbesondere dann eintreten kann, wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber maßgeblich geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, Randnr. 24).

  • EuGH, 06.04.2000 - C-256/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-242/07
    Die Klageschrift ist das verfahrenseinleitende Schriftstück, in dem die Parteien den Streitgegenstand anzugeben haben (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofs vom 25. September 1979, Kommission/Frankreich, 232/78, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und vom 6. April 2000, Kommission/Frankreich, C-256/98, Slg. 2000, I-2487, Randnr. 31) und neben dem die Anlagen lediglich eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben (vgl. dazu Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri/Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 99).
  • EuGH, 18.01.2005 - C-325/03

    Zuazaga Meabe / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-242/07
    Wenn das Fax - wie im vorliegenden Fall - mehr als zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage beim Gericht eingeht, haben die Bestimmungen des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts keine Verlängerung dieser Frist zur Folge (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM, C-325/03 P, Slg. 2005, I-403, Randnr. 18).
  • EuGH, 25.09.1979 - 232/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-242/07
    Die Klageschrift ist das verfahrenseinleitende Schriftstück, in dem die Parteien den Streitgegenstand anzugeben haben (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofs vom 25. September 1979, Kommission/Frankreich, 232/78, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und vom 6. April 2000, Kommission/Frankreich, C-256/98, Slg. 2000, I-2487, Randnr. 31) und neben dem die Anlagen lediglich eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben (vgl. dazu Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri/Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 99).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-242/07
    Die Klageschrift ist das verfahrenseinleitende Schriftstück, in dem die Parteien den Streitgegenstand anzugeben haben (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofs vom 25. September 1979, Kommission/Frankreich, 232/78, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und vom 6. April 2000, Kommission/Frankreich, C-256/98, Slg. 2000, I-2487, Randnr. 31) und neben dem die Anlagen lediglich eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben (vgl. dazu Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri/Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 99).
  • EuG, 15.03.2007 - T-5/07

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-242/07
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Belgien die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 2007, Belgien/Kommission (T-5/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem die Klage auf Nichtigerklärung der in einem Schreiben vom 18. Oktober 2006 enthaltenen Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung des von ihm als Hauptschuld gezahlten Betrags und der Zinsen für Forderungen des Europäischen Sozialfonds abgelehnt worden ist (im Folgenden: streitige Entscheidung), als offensichtlich unzulässig abgewiesen worden ist, weil die Klage nicht fristgerecht erhoben worden sei und die geltend gemachten Umstände keinen Zufall im Sinne des Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs - nach Art. 53 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar - darstellten.
  • EuGH, 07.05.1998 - C-239/97

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-242/07
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann von den Gemeinschaftsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen - bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs - abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. November 1985, Cockerill-Sambre/Kommission, 42/85, Slg. 1985, 3749, Randnr. 10, sowie die Beschlüsse vom 5. Februar 1992, Frankreich/Kommission, C-59/91, Slg. 1992, I-525, Randnr. 8, und vom 7. Mai 1998, 1rland/Kommission, C-239/97, Slg. 1998, I-2655, Randnr. 7).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-197/99

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-242/07
    Die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, bedeutet nicht, dass es sich detailliert mit jedem vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argument hätte befassen müssen, insbesondere wenn dieses nicht hinreichend klar und bestimmt war und sich nicht auf eingehende Beweise stützte (vgl. Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 121, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C-197/99 P, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 81).
  • EuGH, 26.11.1985 - 42/85

    Cockerill-Sambre / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-242/07
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann von den Gemeinschaftsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen - bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs - abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. November 1985, Cockerill-Sambre/Kommission, 42/85, Slg. 1985, 3749, Randnr. 10, sowie die Beschlüsse vom 5. Februar 1992, Frankreich/Kommission, C-59/91, Slg. 1992, I-525, Randnr. 8, und vom 7. Mai 1998, 1rland/Kommission, C-239/97, Slg. 1998, I-2655, Randnr. 7).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-242/07
    Die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, bedeutet nicht, dass es sich detailliert mit jedem vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argument hätte befassen müssen, insbesondere wenn dieses nicht hinreichend klar und bestimmt war und sich nicht auf eingehende Beweise stützte (vgl. Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 121, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C-197/99 P, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 81).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 13.03.2008 - C-227/06

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 15.05.2003 - C-193/01

    Pitsiorlas / Rat und EZB

  • EuGH, 05.02.1992 - C-59/91

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entspricht die strikte Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (vgl. Urteil vom 15. Januar 1987, Misset/Rat, 152/85, EU:C:1987:10, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C-242/07 P, EU:C:2007:672, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), und beeinträchtigt in keiner Weise das Recht auf effektiven Rechtsschutz (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Mai 2002, Deutschland/Parlament und Rat, C-406/01, EU:C:2002:304, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1999 - C-197/98

    Kommission / Griechenland

    Zur Durchführung dieser Vorschriften veröffentlichte die Kommission am 21. August 1996 eine Mitteilung 96/C 242/07 und am 28. Februar 1997 ein Dokument 97/C 63/02(10).

    Ich stimme mit dem Standpunkt der Kommission der Kommission in ihrer Mitteilung 96/C 242/07 überein, dass diese Sanktion die schnellstmögliche Beendigung des Verstoßes zu erreichen vermag(24).

    8: - Bulletin der EG , Supplement 2/91, S. 163.9: - Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass sie nicht in jedem Fall die Verhängung einer Sanktion fordern, aber ihre Gründe angeben muss, wenn sie davon Abstand nimmt (Mitteilung 96/C 242/07, zitiert in Fußnote 9, Abschnitt 3).

    1997, C 63, S. 2.11: - Mitteilung 96/C 242/07 (zitiert in Fußnote 9, Abschnitt 4, Hervorhebung im Original).

    18: - Mitteilung 96/C 242/07, Abschnitt 1.19: - Vgl. zum Beispiel Nrn. 31, 42 und 91 seiner Schlussanträge (zitiert in Fußnote 6).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Gestützt auf die Berechnungsmethode, die sie in ihren Mitteilungen 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel 171 EG-Vertrag (ABl. C 242, S. 6) und 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgelds nach Artikel 171 EG-Vertrag (ABl. C 63, S. 2) festgelegt hat, hat die Kommission dem Gerichtshof vorgeschlagen, ein Zwangsgeld in Höhe von 24 600 ECU je Tag Verzug zu verhängen, um die Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland vom Tag der Mitteilung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem die Vertragsverletzung abgestellt sein wird, zu ahnden.

    In diesem Zusammenhang sieht die obengenannte Mitteilung 86/C 242/07 u. a. vor, daß maßgebend für die Höhe der Sanktion der Zweck ist, der mit der Verhängung der Sanktion verfolgt wird, nämlich die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auf der Grundlage der Berechnungsmethode, die in der Mitteilung der Kommission 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel [228] EG-Vertrag(11) und in der Mitteilung der Kommission 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgeldes nach Artikel [228] EG-Vertrag(12) niedergelegt ist, beantragt die Kommission, die Portugiesische Republik als Sanktion für die Nichtdurchführung des Urteils in der Rechtssache C-275/03 zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 21 450 Euro für jeden Tag des Verzugs zu verurteilen.

    Darüber hinaus vertritt Portugal die Auffassung, dass im vorliegenden Fall gemäß Punkt 13.3 der Mitteilung von 2005, die an die Stelle der Mitteilungen 96/C 242/07 und 97/C 63/02 getreten sei, der angemessene Bezugszeitraum für die Bewertung der Einhaltung der Richtlinie 89/665 ein Jahr und nicht - wie von der Kommission vorgeschlagen - der einzelne Tag sei.

    Hier hat die Kommission in ihrer Klageschrift ihren Vorschlag für die gegen Portugal zu verhängenden finanziellen Zwangsmaßnahmen u. a. auf ihre Mitteilungen 96/C 242/07 und 97/C 63/02 gestützt.

  • EuGH, 22.09.2011 - C-426/10

    Bell & Ross / HABM - Rechtsmittel - Einreichung der unterzeichneten Urschrift der

    Nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs kann von den Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen - bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt - abgewichen werden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 26. November 1985, Cockerill-Sambre/Kommission, 42/85, Slg. 1985, 3749, Randnr. 10, und Beschluss vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C-242/07 P, Slg. 2007, I-9757, Randnr. 16).

    Insbesondere muss der Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und insbesondere zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 32, und Beschluss Belgien/Kommission, Randnr. 17).

  • EuGH, 19.06.2019 - C-660/17

    RF/ Kommission

    Das Gericht hat in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass diese Begriffe ein objektives und ein subjektives Merkmal umfassen, von denen Ersteres sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Klägers liegende Umstände bezieht und Letzteres mit der Verpflichtung des Klägers zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, EU:C:1994:412, Rn. 32; Beschlüsse vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C-242/07 P, EU:C:2007:672, Rn. 17, und vom 30. September 2014, Faktor B. i W. Gesina/Kommission, C-138/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2256, Rn. 19).

    Der Gerichtshof hat betont, dass der Kläger den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und insbesondere zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen muss (Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, EU:C:1994:412, Rn. 32; Beschlüsse vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C-242/07 P, EU:C:2007:672, Rn. 17, und vom 30. September 2014, Faktor B. i W. Gesina/Kommission, C-138/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2256, Rn. 19) und dass die Begriffe "Zufall" und "höhere Gewalt" nicht auf eine Situation zutreffen, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, den Ablauf einer Klagefrist zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1984, Ferriera Valsabbia/Kommission, 209/83, EU:C:1984:274, Rn. 22, und Beschluss vom 30. September 2014, Faktor B. i W. Gesina/Kommission, C-138/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2256, Rn. 20).

    Was das Vorbringen anbelangt, dass eine Diskriminierung vorliege, die sich aus der Rechtsprechung zum Begriff "Zufall" ergebe, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen - bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - abgewichen werden kann, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (Beschluss vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C-242/07 P, EU:C:2007:672, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.05.2020 - T-526/19

    Das Gericht der EU erklärt die Klagen für unzulässig, die von der Nord Stream AG

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin durfte der Rat insoweit angesichts der Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C-242/07 P, EU:C:2007:672, Rn. 41) seinen Vortrag in dem Zwischenstreitantrag dadurch untermauern, dass er als Anlage zu seiner Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme den Beschluss vorlegte, mit dem er den Zugang zum ersten streitigen Dokument einer natürlichen Person verweigert hatte, bei der sich im Lauf des Verfahrens herausstellte, dass sie ein Mitarbeiter der Klägerin war, der in deren Interesse gehandelt hatte.
  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Gestützt auf die Berechnungsmethode, die sie in ihren Mitteilungen 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel 171 EG-Vertrag [nunmehr Artikel 228 EG] (ABl. C 242, S. 6) und 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgelds nach Artikel 171 EG-Vertrag (ABl. C 63, S. 2) festgelegt hat, schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, gegen das Königreich Spanien als Sanktion für die Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Spanien ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 45 600 Euro festzusetzen, und zwar von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur Durchführung des früheren Urteils.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-660/17

    RF/ Kommission - Rechtsmittel - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung

    Vgl. auch Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat (C-478/11 P bis C-482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 72), und Beschluss vom 8. November 2007, Belgien/Kommission (C-242/07 P, EU:C:2007:672, Rn. 17).

    Vgl. auch Beschluss vom 8. November 2007, Belgien/Kommission (C-242/07 P, EU:C:2007:672, Rn. 17).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/98

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das

    [79] Gestützt auf die Berechnungsmethode, die sie in ihren Mitteilungen 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel 171 EG-Vertrag (ABl. C 242, S. 6) und 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgelds nach Artikel 171 EG-Vertrag (ABl. C 63, S. 2) festgelegt hat, hat die Kommission dem Gerichtshof vorgeschlagen, ein Zwangsgeld in Höhe von 24 600 ECU je Tag Verzug zu verhängen, um die Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland vom Tag der Mitteilung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem die Vertragsverletzung abgestellt sein wird, zu ahnden.

    [85] In diesem Zusammenhang sieht die obengenannte Mitteilung 86/C 242/07 u. a. vor, daß maßgebend für die Höhe der Sanktion der Zweck ist, der mit der Verhängung der Sanktion verfolgt wird, nämlich die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuG, 19.06.2012 - T-234/11

    Arango Jaramillo u.a. / EIB

  • EuGH, 27.10.2023 - C-138/23

    British Airways / Kommission

  • EuG, 01.04.2011 - T-468/10

    Doherty / Kommission

  • EuG, 18.12.2008 - T-90/07

    Belgien / Genette - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-336/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

  • EuG, 18.12.2008 - T-99/07

    Kommission / Genette - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Beschwerde gegen eine Beihilfe,

  • EuGH, 14.01.2010 - C-112/09

    SGAE / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Klagefrist -

  • EuG, 26.11.2008 - T-284/07

    HABM / López Teruel

  • EuG, 14.01.2015 - T-127/09

    Abdulrahim / Rat und Kommission

  • EuG, 18.12.2008 - T-293/07

    Lofaro / Kommission

  • EuG, 12.12.2011 - T-365/11

    AO / Kommission

  • EuG, 12.10.2009 - T-283/09

    Aayhan u.a. / Parlament

  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • EuG, 30.11.2009 - T-2/09

    Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert / Kommission

  • EuGH, 29.01.2014 - C-397/13

    Gbagbo / Rat

  • EuGöD, 13.12.2013 - F-2/13

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 20.05.2015 - T-310/12

    Yuanping Changyuan Chemicals / Rat

  • EuGöD, 25.04.2012 - F-108/11

    Oprea / Kommission

  • EuG, 28.05.2013 - T-130/13

    Honnefelder / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines

  • EuG, 13.01.2021 - T-652/20

    TO/ EUA

  • EuGöD, 17.03.2011 - F-107/10

    AP / Gerichtshof

  • EuG, 24.03.2022 - T-544/21

    Cheers Interactive (India)/ EUIPO - Furrion Property (Représentation de trois

  • EuGöD, 10.11.2015 - F-114/15

    Kozak / Kommission

  • EuG, 01.04.2011 - T-469/10

    Conneely / Kommission

  • EuG, 01.04.2011 - T-472/10

    Cavankee Fishing / Kommission

  • EuG, 20.02.2013 - T-422/12

    Kappa Filter Systems / HABM (THE FUTURE HAS ZERO EMISSIONS) - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 08.05.2012 - T-675/11

    Maxcom / OHMI - Mascom (maxcom)

  • EuG, 01.04.2011 - T-470/10

    Oglesby / Kommission

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