Rechtsprechung
   EuGH, 08.11.2007 - C-260/06, C-261/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,14238
EuGH, 08.11.2007 - C-260/06, C-261/06 (https://dejure.org/2007,14238)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2007 - C-260/06, C-261/06 (https://dejure.org/2007,14238)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2007 - C-260/06, C-261/06 (https://dejure.org/2007,14238)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Pflanzenschutzmittel - Paralleleinfuhren - Zulassungsverfahren - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Escalier

    Pflanzenschutzmittel - Paralleleinfuhren - Verfahren der Genehmigung für das Inverkehrbringen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Escalier

    Pflanzenschutzmittel - Paralleleinfuhren - Verfahren der Genehmigung für das Inverkehrbringen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Escalier

    Landwirtschaft , PHYTOSANITAERE VORSCHRIFTEN

  • Wolters Kluwer

    Paralleleinfuhr eines Pflanzenschutzmittels aus einem anderen Mitgliedstaat im vereinfachten Zulassungsverfahren; Einfuhr von einem Landwirt ausschließlich für die Bedürfnisse seines Betriebs; Bindung der Zulassung an die Person des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers; ...

  • Judicialis

    EG Art. 28; ; EG Art. 30; ; Richtlinie 91/414/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Escalier

    Pflanzenschutzmittel - Paralleleinfuhren - Verfahren der Genehmigung für das Inverkehrbringen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Montpellier (Frankreich), eingereicht am 15. Juni 2006 - Ministère public / Daniel Pierre Raymond Escalier und Ministère public / Jean Louis François Bonnarel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour d"appel Montpellier - Auslegung der Artikel 28 und 30 EG und der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) - Nationale Regelung, die einem Landwirt, der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 542 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.03.1999 - C-100/96

    British Agrochemicals Association

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-260/06
    Ist ein Mitgliedstaat, der die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Mittel bereits gemäß der Richtlinie zugelassen ist, von einem vereinfachten Zulassungsverfahren abhängig macht, um zu prüfen, ob das importierte Mittel die in dem Urteil vom 11. März 1999 (British Agrochemicals Association, C-100/96, Slg. 1999, I-1499) bestimmten Identitätsvoraussetzungen erfüllt, berechtigt, einen Wirtschaftsteilnehmer auf dieses vereinfachte Zulassungsverfahren zu verweisen, wenn.

    Stellt hingegen die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in einen Mitgliedstaat, für das in einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt wurde, im Verhältnis zu einem Pflanzenschutzmittel, für das im Einfuhrmitgliedstaat bereits eine Zulassung erteilt wurde, eine Paralleleinfuhr dar, können die Bestimmungen der Richtlinie über das Verfahren zur Erteilung einer Zulassung keine Anwendung finden (vgl. in Bezug auf Arzneimittel Urteil vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, Slg. 1996, I-5819, Randnr. 21, und in Bezug auf Pflanzenschutzmittel Urteil British Agrochemicals Association, Randnr. 31).

    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch prüfen, ob die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels, für das eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, im Verhältnis zu einem Pflanzenschutzmittel, für das im Einfuhrmitgliedstaat bereits eine Zulassung erteilt wurde, eine Paralleleinfuhr darstellt; denn sie sind verpflichtet, für die Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen und Verbote zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Agrochemicals Association, Randnr. 33).

    29 und 32, sowie British Agrochemicals Association, Randnr. 36).

    Falls das Pflanzenschutzmittel nicht als bereits im Einfuhrmitgliedstaat zugelassen angesehen werden kann, kann dieser Staat das Mittel nur unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zulassen (vgl. Urteile Smith & Nephew und Primecrown, Randnr. 30, und British Agrochemicals Association, Randnr. 37) oder das Inverkehrbringen des Mittels und seine Anwendung verbieten.

  • EuGH, 12.11.1996 - C-201/94

    The Queen / The Medicines Control Agency, ex parte Smith & Nephew Pharmaceuticals

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-260/06
    Stellt hingegen die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in einen Mitgliedstaat, für das in einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt wurde, im Verhältnis zu einem Pflanzenschutzmittel, für das im Einfuhrmitgliedstaat bereits eine Zulassung erteilt wurde, eine Paralleleinfuhr dar, können die Bestimmungen der Richtlinie über das Verfahren zur Erteilung einer Zulassung keine Anwendung finden (vgl. in Bezug auf Arzneimittel Urteil vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, Slg. 1996, I-5819, Randnr. 21, und in Bezug auf Pflanzenschutzmittel Urteil British Agrochemicals Association, Randnr. 31).

    Falls das betreffende Pflanzenschutzmittel als im Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassen anzusehen ist, müssen die zuständigen Behörden dieses Staates für das betreffende Mittel die Zulassung, die für das bereits auf dem Markt befindliche Pflanzenschutzmittel erteilt worden ist, gelten lassen, soweit dem keine den wirksamen Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt betreffenden Erwägungen entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Smith & Nephew und Primecrown, Randnrn.

    Falls das Pflanzenschutzmittel nicht als bereits im Einfuhrmitgliedstaat zugelassen angesehen werden kann, kann dieser Staat das Mittel nur unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zulassen (vgl. Urteile Smith & Nephew und Primecrown, Randnr. 30, und British Agrochemicals Association, Randnr. 37) oder das Inverkehrbringen des Mittels und seine Anwendung verbieten.

  • EuGH, 26.05.2005 - C-212/03

    DAS FRANZÖSISCHE EINFUHRGENEHMIGUNGSVERFAHREN FÜR ARZNEIMITTEL, DIE FÜR DEN

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-260/06
    Für den Fall, dass diese erste Frage verneint wird: Kann das Urteil vom 26. Mai 2005 (Kommission/Frankreich, C-212/03, Slg. 2005, I-4213) betreffend die persönliche Einfuhr von Arzneimitteln durch Privatpersonen auf den Fall von Pflanzenschutzmitteln, die von Landwirten ausschließlich für die Bedürfnisse ihrer landwirtschaftlichen Betriebe eingeführt werden, übertragen werden?.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das oben angeführte Urteil Kommission/Frankreich auf Paralleleinfuhren von Pflanzenschutzmitteln, die Landwirte ausschließlich für die Bedürfnisse ihrer Betriebe vornehmen, übertragen werden kann.

  • EuGH, 01.04.2004 - C-112/02

    Kohlpharma

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-260/06
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch zum Schutz des freien Warenverkehrs, dass die in Rede stehende Regelung auf das zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier Erforderliche beschränkt wird (Urteile vom 10. September 2002, Ferring, C-172/00, Slg. 2002, I-6891, Randnr. 34, und vom 1. April 2004, Kohlpharma, C-112/02, Slg. 2004, I-3369, Randnr. 14).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-172/00

    Ferring

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-260/06
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch zum Schutz des freien Warenverkehrs, dass die in Rede stehende Regelung auf das zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier Erforderliche beschränkt wird (Urteile vom 10. September 2002, Ferring, C-172/00, Slg. 2002, I-6891, Randnr. 34, und vom 1. April 2004, Kohlpharma, C-112/02, Slg. 2004, I-3369, Randnr. 14).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-260/06
    Folglich stellt die sich aus der Richtlinie ergebende Verpflichtung für den Einführer eines Pflanzenschutzmittels, eine gemäß der Richtlinie erteilte Genehmigung einzuholen, bevor er dieses Mittel Dritten zur Verfügung stellt, grundsätzlich keine durch Artikel 28 EG verbotene Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels dar (vgl. in Bezug auf Arzneimittel Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.1998 - C-400/96

    Harpegnies

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-260/06
    Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn für das betreffende Mittel von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats bereits eine Zulassung erteilt wurde, da die Richtlinie verlangt, dass eine vorherige Zulassung bei der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats eingeholt wird, in dem ein solches Mittel in den Verkehr gebracht und angewendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1998, Harpegnies, C-400/96, Slg. 1998, I-5121, Randnr. 26).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/00

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 08.11.2007 - C-260/06
    48, 52 und 53, sowie vom 29. April 2004, Kommission/Österreich, C-150/00, Slg. 2004, I-3887, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13

    Mac - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher

    Wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht angemerkt wurde, hat der Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659) festgestellt, dass es zwar Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, "für die strikte Beachtung des wesentlichen Ziels der Gemeinschaftsregelung - Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt - zu sorgen", "[d]er Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ... jedoch zum Schutz des freien Warenverkehrs [verlangt], dass die in Rede stehende Regelung auf das zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier Erforderliche beschränkt wird".

    16 - C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659.

    31 - EU:C:2007:659.

    34 - Vgl. Urteil British Agrochemical Association (EU:C:1999:129, Rn. 36); vgl. auch Urteil Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659, Rn. 32).

    35 - Vgl. u. a. Urteil Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659, Rn 32).

    37 - Urteil Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659, Rn. 30).

    39 - Vgl. Urteile Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659, Rn. 30) und British Agrochemicals Association (EU:C:1999:129, Rn. 37).

    40 - In anderen Passagen bezieht sich der Gerichtshof dagegen allgemeiner auf "bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene" Erzeugnisse, vgl. beispielsweise Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659, Rn. 28).

  • EuGH, 27.10.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und

    Dasselbe gilt für die anderen in der Richtlinie 2001/82 vorgesehenen Pflichten und Verbote wie das unbeschadet etwaiger im Einfuhrmitgliedstaat vorgesehener Ausnahmen geltende Verbot nach Art. 9 der Richtlinie, einem Tier ein Tierarzneimittel zu verabreichen, für das nicht zuvor eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist (vgl. entsprechend in Bezug auf Arzneimittel Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 24 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl ist die Regelung der Genehmigung von Paralleleinfuhren im Licht der den freien Warenverkehr betreffenden Bestimmungen des AEU-Vertrags zu prüfen (vgl. entsprechend in Bezug auf Arzneimittel Urteil vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 21, sowie in Bezug auf Pflanzenschutzmittel Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 28).

    Die Mitgliedstaaten müssen in diesem Fall in einem vereinfachten Verfahren prüfen, ob die Einfuhr eines Tierarzneimittels, für das in einem anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, im Verhältnis zu einem Tierarzneimittel, für das im Bestimmungsmitgliedstaat bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, eine Paralleleinfuhr darstellt, da sie verpflichtet sind, für die Einhaltung der in der Richtlinie 2001/82 vorgesehenen Verpflichtungen und Verbote zu sorgen (vgl. entsprechend in Bezug auf Pflanzenschutzmittel Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 29 und 32).

    Ein Mitgliedstaat kann somit nicht dazu verpflichtet sein, Züchtern, die Tierarzneimittel für den Bedarf ihrer eigenen Zuchtbetriebe einführen möchten, automatisch oder absolut und bedingungslos eine Paralleleinfuhrgenehmigung zu erteilen (vgl. entsprechend in Bezug auf Arzneimittel Urteil vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 29, sowie in Bezug auf Pflanzenschutzmittel Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 30).

    Daraus folgt, wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf Pflanzenschutzmittel entschieden hat (Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 38 bis 42 und 50), dass Züchter, um Tierarzneimittel parallel einführen zu können, die mit Tierarzneimitteln, für die im Bestimmungsmitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/82 erteilt wurde, identisch sind oder diesen gleichen, über eine, wenn auch nur im vereinfachten Verfahren von den zuständigen nationalen Behörden erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen müssen und für das Inverkehrbringen der parallel in den Bestimmungsmitgliedstaat eingeführten Tierarzneimittel verantwortlich werden.

    Außerdem müssen die Mitgliedstaaten in solchen Fällen aufgrund dessen, dass Genehmigungen für das Inverkehrbringen überprüft und zurückgenommen werden können, in der Lage sein, kurzfristig alle betroffenen Erzeugnisse, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, aus dem Verkehr ziehen zu lassen, was nicht gegeben wäre, wenn die Zulassung nicht personengebunden wäre und wenn unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht jeder Züchter, der Tierarzneimittel für den Bedarf seines Zuchtbetriebs parallel einführen möchte, verpflichtet wäre, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen einzuholen (vgl. entsprechend in Bezug auf Pflanzenschutzmittel Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Paralleleinfuhr von Tierarzneimitteln - Ausschluss von

    5 - Siehe aber auch Urteile Kommission/Frankreich (C-212/03, EU:C:2005:313) sowie Escalier und Bonnarel (C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659), auf die ich noch zurückkommen werde.

    26 - Vgl. Urteil Escalier und Bonnarel (C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 23), in dem der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) ausführt, dass "das von der Richtlinie geschaffene System nicht auf einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten beruht, die in anderen Mitgliedstaaten für Pflanzenschutzmittel erteilten Zulassungen gegenseitig anzuerkennen, sondern auf einer Verpflichtung zur Zulassung dieser Mittel, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die durch die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Zulassung nicht gebunden sind".

    28 - Vgl. Urteile Escalier und Bonnarel (C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 32) sowie Mac (C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 30 bis 32).

    31 - Vgl. Urteil Escalier und Bonnarel (C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 32).

    40 - Vgl. Urteil Escalier und Bonnarel (C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659), wonach "ein Mitgliedstaat berechtigt [ist], von einer Person, die ein bereits in seinem Hoheitsgebiet zugelassenes Pflanzenschutzmittel parallel importieren möchte, zu verlangen, für das Mittel ein vereinfachtes Zulassungsverfahren zu betreiben, und zwar auch dann, wenn es sich bei diesem Importeur um einen Landwirt handelt, der das betreffende Mittel ausschließlich für die Bedürfnisse seines Betriebs einführt " (Rn. 36, Hervorhebung nur hier).

    52 - Vgl. hierzu Urteil Escalier und Bonnarel (C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 43).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-201/06

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Die gleiche Anforderung gilt auch dann, wenn das betreffende Erzeugnis bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 24).

    Die Richtlinie 91/414 lockert diesen Grundsatz jedoch dadurch, dass sie in Art. 10 Abs. 1 vorsieht, dass dann, wenn in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gestellt wird, das in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassen ist, der erstgenannte Mitgliedstaat bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in der Regel davon absehen muss, eine Wiederholung der in dem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführten Versuche und Analysen zu verlangen, wodurch Zeit und Kosten, die für die Einholung der vorgeschriebenen Angaben aufgewendet werden müssen, eingespart werden können (vgl. Urteil Escalier und Bonnarel, Randnr. 25).

    Eine solche Situation fällt allerdings unter die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, so dass die Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahmen, mit denen die Paralleleinfuhren beschränkt werden, anhand der Art. 28 ff. EG zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 27, sowie Escalier und Bonnarel, Randnr. 28).

    Kann das Einfuhrerzeugnis nicht als bereits im Einfuhrmitgliedstaat zugelassen angesehen werden, hat dieser eine Zulassung gemäß den in der Richtlinie 91/414 aufgestellten Voraussetzungen zu erteilen oder das Inverkehrbringen und die Anwendung des Erzeugnisses zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile British Agrochemicals Association, Randnr. 37, sowie Escalier und Bonnarel, Randnrn.

  • EuGH, 06.11.2014 - C-108/13

    Mac - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher

    Eine solche Situation fällt jedoch unter die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, so dass die Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahmen, mit denen die Paralleleinfuhren beschränkt werden, anhand der Art. 34 ff. AEUV zu prüfen ist (vgl. Urteile Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 28, und Kommission/Frankreich, EU:C:2008:104, Rn. 33).

    In diesem Zusammenhang obliegt es den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats, auf Antrag der Betroffenen zu prüfen, ob sie für das betreffende Erzeugnis die Zulassung gelten lassen können, die für ein bereits auf dem Markt dieses Staates befindliches Pflanzenschutzmittel erteilt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Escalier und Bonnarel, EU:C:2007:659, Rn. 32, und Kommission/Frankreich, EU:C:2008:104, Rn. 37).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch zum Schutz des freien Warenverkehrs, dass die in Rede stehende Regelung auf das zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Schutzes der Umwelt sowie der Gesundheit von Mensch und Tier Erforderliche beschränkt wird (vgl. Urteil Escalier und Bonnarel, EU:C:2007:659, Rn. 37).

  • EuGH, 04.03.2021 - C-912/19

    Agrimotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Inverkehrbringen

    Es führt aus, der Gerichtshof habe im Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel (C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 37 ff.), entschieden, dass die Personengebundenheit einer Zulassung zum Inverkehrbringen in Anbetracht der Gefährlichkeit von Pflanzenschutzmitteln und der mit deren Anwendung verbundenen Risiken durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein könne, wirksam und zuverlässig zu überprüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1) eingehalten würden.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel (C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 40 bis 42), im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Personengebundenheit der Genehmigung für den Parallelhandel insbesondere durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, jeder Gefahr einer unsachgemäßen oder missbräuchlichen Anwendung des betreffenden Mittels vorzubeugen.

  • VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10

    BImSchG § 13 steht Erhebung separater Verwaltungsgebühren nicht entgegen;

    Darüber hinaus trägt sie vor, die Gebührenverordnung des Landratsamts Ludwigsburg stehe nicht im Einklang mit Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2006 (C-392/04 und C-422/04) sowie vom 08.11.2007 (C-260/06 und C-261/06), wonach sich Verwaltungsgebühren an den Kosten des verursachten Verwaltungsverfahrens zu orientieren hätten.

    Denn diese betreffen das Sachgebiet der Telekommunikation (in den Verfahren C-392/04 und C-422/04), in dem die maßgebende Richtlinie selbst das Kostendeckungsprinzip konkret normiert, und den Bereich der Paralleleinfuhr von Pflanzenschutzmitteln (in den Verfahren C-260/06 und C-261/06), für den der Europäische Gerichtshof wegen der Besonderheiten der Paralleleinfuhr entschieden hat, dass die Gebührenhöhe in einem vereinfachten Zulassungsverfahren in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen muss, die durch die Kontrolle oder die für die Prüfung des Zulassungsantrags erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen verursacht werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-830/21

    Syngenta Agro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der

    17 Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel (C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 39 ff.).

    Vgl. auch Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel (C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-445/18

    Vaselife International und Chrysal International

    Vgl. auch Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel (C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 30 und 32).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel (C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 35).

  • OLG Hamm, 27.01.2021 - 11 U 37/20

    Schadensersatz wegen einer verspäteten Information über die Absenkung des

    Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem Urteil des EuGH v. 08.11.2006, C-260/06 u. C-261/06, nichts anderes ergibt.
  • LG Münster, 09.01.2020 - 8 O 371/17
  • VG Braunschweig, 30.09.2008 - 2 A 184/07

    Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln; Parallelimport; Pflanzenschutzmittel;

  • OLG Düsseldorf, 04.12.2019 - 20 U 52/19
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