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   EuGH, 08.11.2016 - C-243/15   

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https://dejure.org/2016,37979
EuGH, 08.11.2016 - C-243/15 (https://dejure.org/2016,37979)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2016 - C-243/15 (https://dejure.org/2016,37979)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2016 - C-243/15 (https://dejure.org/2016,37979)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Art. 6 Abs. 3 - Übereinkommen von ?rhus - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Art. 6 und 9 - Charta ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Art. 6 Abs. 3 - Übereinkommen von ?rhus - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Art. 6 und 9 - Charta ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Art. 6 Abs. 3 - Übereinkommen von ?rhus - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Art. 6 und 9 - Charta ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutz einer Umweltschutzorganisation bei Versagung der Beteiligtenstellung im Verwaltungsverfahren zur Genehmigung eines Vorhabens zur Erweiterung eines Rotwildgeheges in geschütztem Waldgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 275
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-243/15
    Dieses Gericht setzte das bei ihm anhängige Verfahren zunächst aus, um die Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125), abzuwarten, und hob gestützt auf u. a. dieses Urteil die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen mit Entscheidung vom 23. August 2011 auf.

    Das vorlegende Gericht, das von LZ mit einem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vom 23. November 2013 befasst wurde, ist der Auffassung, im Hinblick auf das Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125), stelle sich im Wesentlichen die Frage, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der es um die Rechte Einzelner aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43, geht, das in Art. 47 der Charta verankerte Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und das Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt, das sowohl diese Richtlinie als auch Art. 9 des Übereinkommens von Århus verfolgen, beachtet wurden.

    Können das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei einer behaupteten Verletzung des Rechts auf ein hohes Umweltschutzniveau, das für die Bedingungen der Europäischen Union insbesondere mit der Richtlinie 92/43 umgesetzt worden ist, d. h. namentlich, die Öffentlichkeit zu einem Projekt anzuhören, das wahrscheinlich eine erhebliche Auswirkung auf besondere Schutzgebiete im Rahmen des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 haben kann, und das Recht, das die Klägerin als eine gemeinnützige, auf nationaler Ebene errichtete Vereinigung zum Schutz der Umwelt gemäß Art. 9 des Übereinkommens von Århus und innerhalb der Grenzen geltend macht, die der Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125), aufgezeigt hat, ordnungsgemäß auch in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht gewährleistet werden, das die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Stellung eines Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren über die Erteilung einer Genehmigung verweigert worden ist, wie dies im Ausgangsrechtsstreit der Fall ist, beendet und den Betroffenen als Person, deren Beteiligung an dem fraglichen Verwaltungsverfahren versäumt worden ist, auf die Erhebung einer Klage als übergangener Beteiligter verweist?.

    Mangels einer einschlägigen Regelung der Union ist es dessen ungeachtet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind und insbesondere die Beachtung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 47, und vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-243/15
    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 99, und vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 49 und 50).

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ein Verfahren der vorherigen Prüfung vorsieht, das auf einem strengen Genehmigungskriterium beruht, das den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solcher durch Pläne oder Projekte wirksam zu verhüten, da es die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet, die Genehmigung eines Plans oder eines Projekts zu versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, dass der Plan oder das Projekt keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgebiete hat (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 57 und 58, und vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 48).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-243/15
    Die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 92/43 sowie ihre in der vorstehenden Randnummer dargelegte Zielsetzung verlangen, dass die Bürger sich vor Gericht auf sie berufen und die nationalen Gerichte sie als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen können, um insbesondere zu prüfen, ob die nationale Behörde, die einen Plan oder ein Projekt genehmigt hat, ihre in Rn. 42 des vorliegenden Urteils dargestellten Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie beachtet hat und somit innerhalb des den nationalen Behörden in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessensspielraums geblieben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 66 und 69).

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ein Verfahren der vorherigen Prüfung vorsieht, das auf einem strengen Genehmigungskriterium beruht, das den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solcher durch Pläne oder Projekte wirksam zu verhüten, da es die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet, die Genehmigung eines Plans oder eines Projekts zu versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, dass der Plan oder das Projekt keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgebiete hat (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 57 und 58, und vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 48).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-243/15
    Zu den Rechten, die eine solche Nichtregierungsorganisation im Rahmen einer Klage nach Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Århus geltend machen können muss, gehören die aus Art. 6 der Richtlinie 92/43 hervorgegangenen nationalen Rechtsvorschriften (vgl. entsprechend, in Bezug auf Art. 10a der Richtlinie 85/337, Urteil vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 49 und 58).
  • EuGH, 03.12.2015 - C-312/14

    Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-243/15
    Außerdem ist ein nationales Gericht durch nichts daran gehindert, den Gerichtshof darum zu ersuchen, sich zur Anwendung dieser Bestimmungen auf den jeweils vorliegenden Fall zu äußern, jedoch unter dem Vorbehalt, dass dieses Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der ihm vorliegenden Akten die Tatsachen feststellt und beurteilt, die hierzu erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-243/15
    Mangels einer einschlägigen Regelung der Union ist es dessen ungeachtet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind und insbesondere die Beachtung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 47, und vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-243/15
    Eine solche Organisation muss somit im Rahmen einer solchen Klage nicht nur die Entscheidung anfechten können, keine Umweltverträglichkeitsprüfung des Plans oder Projekts für das betroffene Gebiet durchzuführen, sondern gegebenenfalls auch eine durchgeführte, mit Fehlern behaftete Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. entsprechend, in Bezug auf Art. 10a der Richtlinie 85/337, Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 37).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-570/13

    Gruber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-243/15
    Aus Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Århus ergibt sich aber, dass diese Bestimmung den Wertungsspielraum begrenzt, über den die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten der dort vorgesehenen Klagen verfügen, da sie das Ziel hat, der betroffenen Öffentlichkeit, zu der auch die Umweltschutzorganisationen gehören, die die Voraussetzungen nach Art. 2 Nr. 5 des Übereinkommens erfüllen, einen "weiten Zugang zu Gerichten" zu gewähren (vgl. entsprechend, in Bezug auf Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [ABl. 1985, L 175, S. 40] in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 [ABl. 2003, L 156, S. 17] geänderten Fassung [im Folgenden: Richtlinie 85/337], der praktisch identisch den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Århus wiedergibt, Urteil vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 39).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-243/15
    Diese Organisationen müssen somit zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. entsprechend, in Bezug auf Art. 10a der Richtlinie 85/337, Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 92).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-243/15
    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 99, und vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-205/15

    Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horațiu-Vasile Cruduleci

  • EuGH, 19.11.2014 - C-404/13

    Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Insoweit folge aus den Urteilen vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14, EU:C:2015:683), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987), dass es ausreiche, dass Umweltschutzverbände über die Möglichkeit verfügten, die Einhaltung des dem öffentlichen Interesse dienenden Umweltrechts der Union überprüfen zu lassen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987), müssten Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften einer Richtlinie gefährdet werde, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht darauf berufen können.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2000/60 und deren Ziel des Umweltschutzes (siehe oben, Rn. 33) verlangen, dass Einzelne oder gegebenenfalls eine ordnungsgemäß gegründete Umweltorganisation sich vor Gericht auf sie berufen und die nationalen Gerichte sie als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen können, um insbesondere zu prüfen, ob die nationale Behörde, die ein Vorhaben genehmigt hat, das Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben kann, ihre Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie, insbesondere die Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, beachtet hat und somit innerhalb des den zuständigen nationalen Behörden in dieser Bestimmung eingeräumten Gestaltungsspielraums geblieben ist (vgl. entsprechend Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 37, und vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 44).

    Von den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 erlassene Entscheidungen, die sich u. a. auf die Richtigkeit der aus einer Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Plans oder Projekts in einem Schutzgebiet in Bezug auf die Risiken des Projekts oder Plans für ein solches Gebiet gezogenen Schlussfolgerungen beziehen, fallen nämlich, unabhängig davon, ob sie selbständig oder in eine Genehmigungsentscheidung integriert sind, unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens von Aarhus und damit in den Anwendungsbereich von dessen Art. 9 Abs. 2. Denn sie implizieren, dass die zuständigen nationalen Behörden vor der Genehmigung einer Tätigkeit prüfen, ob diese unter den Umständen des Einzelfalls erhebliche Umweltauswirkungen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 56 und 57).

    Eine Umweltorganisation wie Protect, die unter den Begriff "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus fällt, muss in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, u. a. die aus Art. 6 der Richtlinie 92/43 hervorgegangenen nationalen Rechtsvorschriften, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838 Rn. 59 und 60).

    Erlässt ein Mitgliedstaat verfahrensrechtliche Vorschriften, die auf Rechtsbehelfe gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus anwendbar sind, die auf die Geltendmachung von Rechten einer Umweltorganisation aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60 gerichtet sind, um Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf ihre sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen überprüfen zu lassen, setzt dieser Mitgliedstaat eine Verpflichtung um, die sich aus diesem Artikel ergibt, und führt daher im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) Recht der Union durch, so dass die Charta anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838,Rn. 52).

    Für die Beantwortung dieser Frage ist allein Art. 6 des Übereinkommens maßgeblich, der, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Bestandteil der Rechtsordnung der Union ist (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 45).

  • BGH, 19.07.2019 - V ZR 177/17

    Zu Duldungspflichten privater Waldeigentümer hinsichtlich ausgewilderter Wisente

    Denn in seinem Urteil vom 8. November 2016 (C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK/Obvodný úrad Trencínderen, EU:C:2016:838 Rn. 44) hat der Gerichtshof bezogen auf Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie ausgeführt, dass deren praktische Wirksamkeit und dem Umweltschutz dienende Zielsetzung verlangten, dass "die Bürger" bzw. "betroffene Personen" sich vor Gericht auf sie berufen und eine entsprechende Überprüfung verlangen könnten.
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