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   EuGH, 08.11.2016 - C-41/15   

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https://dejure.org/2016,37943
EuGH, 08.11.2016 - C-41/15 (https://dejure.org/2016,37943)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2016 - C-41/15 (https://dejure.org/2016,37943)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2016 - C-41/15 (https://dejure.org/2016,37943)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dowling u.a.

    Verordnung (EU) Nr. 407/2010 - Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus - Durchführungsbeschluss 2011/77/EU - Finanzieller Beistand der Europäischen Union für Irland - Rekapitalisierung der inländischen Banken - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Art. 8, 25 und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dowling u.a.

    Verordnung (EU) Nr. 407/2010 - Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus - Durchführungsbeschluss 2011/77/EU - Finanzieller Beistand der Europäischen Union für Irland - Rekapitalisierung der inländischen Banken - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Art. 8, 25 und ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gerichtliche Anordnung der Kapitalerhöhung einer Bank ohne Beschluss der Hauptversammlung bei Bedrohung der finanziellen Stabilität der EU ("Dowling u. a.")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksame Kapitalerhöhung trotz Verletzung der Vorgaben der Zweiten Richtlinie im Falle einer gravierenden Störung des Finanzsystems eines EU-Mitgliedstaats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung erfolgten Erhöhung des Kapitals einer Bank nicht entgegen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rekapitalisierung von Banken: Im Zweifel fürs Finanzsystem

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein grundsätzlicher Vorrang der Aktionärsinteressen in Bezug auf das Kapital einer AG vor dem öffentlichen Interesse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Dowling u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verordnung (EU) Nr. 407/2010 - Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus - Durchführungsbeschluss 2011/77/EU - Finanzieller Beistand der Europäischen Union für Irland - Rekapitalisierung der inländischen Banken - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Art. 8, 25 und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 2215
  • EuZW 2016, 955
  • NZI 2016, 993
  • WM 2017, 16
  • DB 2016, 2717
  • NZG 2017, 22
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 05.12.2017 - XI ZR 253/15
    Sollte das Berufungsgericht bei den im März 2011 geschlossenen Verträgen dazu kommen, die Widerrufsfrist sei nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht angelaufen, wird es sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senat ausgeführten Grundsätze (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 ff., 39 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30), die für Fälle einer unzureichenden Erteilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer Widerrufsinformation entsprechend gelten (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 16 Rn. 35), mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden.
  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und den Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der fraglichen Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ziele, die Stabilität des Banken- und Finanzsystems sicherzustellen und ein systemisches Risiko zu vermeiden, dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69, 88 und 91, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 71 und 74, sowie vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22

    Novo Banco u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von

    60 Vgl. Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91), betreffend die Investoren sowie vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54), betreffend die Aktionäre und Gläubiger.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    81 Le Tribunal, aux points 161 à 164 de l'arrêt attaqué, fait référence au notoire corpus de jurisprudence de la Cour d'après la crise : arrêts du 19 juillet 2016, Kotnik e.a. (C-526/14, EU:C:2016:570) ; du 20 septembre 2016, Ledra Advertising e.a./Commission et BCE (C-8/15 P à C-10/15 P, EU:C:2016:701), et du 8 novembre 2016, Dowling e.a. (C-41/15, EU:C:2016:836), ainsi que du 25 mars 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-410/20

    Banco Santander

    Obwohl ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-410/20

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-352/20

    HOLD Alapkezelő - Vorabentscheidungsersuchen - Finanzmarktregulierung -

  • EGMR, 02.09.2021 - 43209/19

    SKOCZYLAS AND SCOTCHSTONE CAPITAL FUND LTD v. IRELAND

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