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   EuGH, 08.11.2016 - C-554/14   

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https://dejure.org/2016,37973
EuGH, 08.11.2016 - C-554/14 (https://dejure.org/2016,37973)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2016 - C-554/14 (https://dejure.org/2016,37973)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2016 - C-554/14 (https://dejure.org/2016,37973)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ognyanov

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 17 - Für die Vollstreckung einer Sanktion maßgebliches Recht - Auslegung einer nationalen Vorschrift des Vollstreckungsstaats, die eine Verkürzung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ognyanov

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 17 - Für die Vollstreckung einer Sanktion maßgebliches Recht - Auslegung einer nationalen Vorschrift des Vollstreckungsstaats, die eine Verkürzung der ...

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung des Vollstreckungsstaats zur Gewährung einer Strafverkürzung gegenüber der verurteilten Person aufgrund der während ihrer Haft im Ausstellungsstaat von ihr geleisteten Arbeit ; Gegenseitige Anerkennung auf Urteile in Strafsachen; Vollstreckung einer von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 17 - Für die Vollstreckung einer Sanktion maßgebliches Recht - Auslegung einer nationalen Vorschrift des Vollstreckungsstaats, die eine Verkürzung der ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat darf dessen Gefängnisstrafe nicht nach Maßgabe der Zeit verkürzt werden, die er im Gefängnis im erstgenannten Mitgliedstaat gearbeitet hat, wenn der ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ognyanov

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 17 - Für die Vollstreckung einer Sanktion maßgebliches Recht - Auslegung einer nationalen Vorschrift des Vollstreckungsstaats, die eine Verkürzung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 457
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
    Es ist auch ständige Rechtsprechung, dass die Rahmenbeschlüsse gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU zwar keine unmittelbare Wirkung haben, doch ihr zwingender Charakter für die nationalen Behörden und insbesondere auch die nationalen Gerichte eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts zur Folge hat (vgl. Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So wird die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften seines nationalen Rechts den Inhalt eines Rahmenbeschlusses heranzuziehen, durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und speziell durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 44, und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 55).

    Dieser Grundsatz verlangt jedoch, dass das nationale Gericht gegebenenfalls das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass kein dem Rahmenbeschluss widersprechendes Ergebnis erzielt wird (vgl. Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 47, und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
    So wird die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften seines nationalen Rechts den Inhalt eines Rahmenbeschlusses heranzuziehen, durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und speziell durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 44, und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 55).

    Nach diesen Grundsätzen darf diese Verpflichtung insbesondere nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieses Beschlusses verstoßen, festgelegt oder verschärft wird (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 45).

    Dieser Grundsatz verlangt jedoch, dass das nationale Gericht gegebenenfalls das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass kein dem Rahmenbeschluss widersprechendes Ergebnis erzielt wird (vgl. Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 47, und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass das Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte einschließlich der Gerichte letzter Instanz umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33, und vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 35).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, für die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses 2008/909 Sorge zu tragen und erforderlichenfalls die durch den Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof) vorgenommene Auslegung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, da diese Auslegung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 36).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass das Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte einschließlich der Gerichte letzter Instanz umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33, und vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 35).

    Somit darf das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nicht davon ausgehen, dass es die in Rede stehende nationale Vorschrift allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil diese Vorschrift vom Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof) in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 34).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
    Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 35).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zur Wahrung des Grundsatzes der rahmenbeschlusskonformen Auslegung verpflichtet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 115 und 124).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
    Eine gegenteilige Auslegung könnte schließlich die mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 verfolgten Ziele beeinträchtigen, zu denen insbesondere der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gehört, der nach dem ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 AEUV den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 79).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen, dem System der Verträge immanent ist, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 75 und 76, vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).

    Diese Bestimmung sah zum einen vor, dass die Rahmenbeschlüsse für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen, und zum anderen, dass die Rahmenbeschlüsse nicht unmittelbar wirksam sind (Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 26).

    Da die Rahmenbeschlüsse 2002/584 und 2008/909 nicht in dieser Weise aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert wurden, entfalten sie demnach weiterhin ihre Rechtswirkungen gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 57).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass Rahmenbeschlüsse zwar keine unmittelbare Wirkung haben können, ihr zwingender Charakter für die nationalen Behörden aber gleichwohl eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung ihres innerstaatlichen Rechts ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieser Rahmenbeschlüsse zur Folge hat (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 58 und 61).

    Diese Behörden müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 43, vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 54, vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).

    So darf die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, u. a. nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die eine Zuwiderhandlung begangen haben, festgelegt oder verschärft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 63 und 64, sowie vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 32).

    Mit anderen Worten besteht die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung dann nicht mehr, wenn das nationale Recht nicht so angewandt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem mit dem Rahmenbeschluss bezweckten Ergebnis vereinbar ist (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835" Rn. 66).

    Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 60) oder von den zuständigen nationalen Behörden auf diese Weise angewandt wird.

    Somit darf das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nicht davon ausgehen, dass es den genannten Art. 6 Abs. 3 allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil diese Vorschrift vom Minister in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden sei (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69).

    Die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung besteht nämlich solange, wie das nationale Recht so angewandt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem mit dem Rahmenbeschluss bezweckten Ergebnis vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 66).

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Drittens ist es mit dem Rückwirkungsverbot in Strafsachen u. a. unvereinbar, dass ein Richter in einem Strafverfahren wegen eines Verhaltens, das nicht durch eine vor Begehung der in Rede stehenden Straftat erlassene nationale Rechtsvorschrift verboten ist, eine Strafe verhängen oder die Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit derer, gegen die sich das Verfahren richtet, verschärfen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 62 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-678/15

    Khorassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für

    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist also diese Bestimmung auszulegen, wobei nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 31).
  • LAG Bremen, 23.11.2016 - 3 Sa 78/16

    Vorabentscheidungsersuchen zum Hinausschieben der vereinbarten Beendigung des

    Der Grundsatz der unionskonformen Auslegung kann nicht die Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem bilden (vgl. EuGH 08. November 2016 - C-554/14 -, Rn. 66; 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 47; 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 55 und 56).
  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Diese Bestimmung sah aber vor, dass Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung haben können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56).

    Auch wenn die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 somit keine unmittelbare Wirkung haben können, ist er gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU gleichwohl für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56).

    Diese Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da es den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesen Grundsätzen darf die genannte Verpflichtung insbesondere nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieses Beschlusses verstoßen, festgelegt oder verschärft wird (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 62 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein nationales Gericht, wenn es davon ausgeht, dass es eine innerstaatliche Vorschrift allein deshalb nicht im Einklang mit einem Rahmenbeschluss auslegen kann, weil es an die vom nationalen Obersten Gerichtshof in einem auslegenden Urteil vorgenommene Auslegung dieser nationalen Vorschrift gebunden ist, für die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses Sorge tragen und erforderlichenfalls die vom nationalen Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen muss, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69 und 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-583/22

    MV (Confusion des peines) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    17 Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56), und vom 24. Juni 2019, Poplawski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 69).

    18 Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 58 und 61), und vom 24. Juni 2019, Poplawski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 72).

    19 Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino (C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 43), vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59), und vom 24. Juni 2019, Poplawski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 73).

    20 Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 63 und 64), vom 29. Juni 2017, Poplawski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 32), und vom 24. Juni 2019, Poplawski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 75).

    21 Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino (C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 44), vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 64), und vom 24. Juni 2019, Poplawski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 75).

    22 Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-221/19

    AV (Jugement global) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36), und vom 11. Januar 2017, Grundza (C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 42).

    39 Vgl. Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36).

    40 Vgl. Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-514/17

    Sut

    29 Dieser Grundsatz findet sich ebenfalls in Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909, zu dem der Gerichtshof am 8. November 2016 auf ein Vorabentscheidungsersuchen das Urteil Ognyanov (C-554/14, EU:C:2016:835) erlassen hat.

    38 C-554/14, EU:C:2016:835.

    41 C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36.

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16

    Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe:

    Die Norm entspricht insoweit einem allgemeinen und auch im Rb-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass für die vollstreckungsrechtlich zu treffenden notwendigen Entscheidungen allein das Recht des ersuchten Staates bzw. des Vollstreckungsstaats gilt und vollstreckungsrechtliche Bewertungen des ersuchenden Staats- bzw. des Urteilsstaats nur ausnahmsweise zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu jüngst EuGH, Urteil vom 08.11.2016, C 554/14 - Ognyanov = NJW 2017, 457 ff. mit. Anm. Böhm; Art. 17 Abs. 1 Rb-Freiheitstrafen; BT-Drucks. 18/4347 S.133), etwa im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung (§ 84k Abs. 2 IRG).
  • EuGH, 11.01.2017 - C-289/15

    Grundza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 35, und vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 31).

    Anders als diese völkerrechtlichen Instrumente gründet der Rahmenbeschluss 2008/909 in erster Linie auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 AEUV den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union bildet, die nach dem fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses auf einem besonderen wechselseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 17.10.2018 - C-167/17

    Klohn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung

  • EuGH, 04.03.2020 - C-34/19

    Telecom Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18

    Openbaar Ministerie (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État

  • EuGH, 08.12.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-678/15

    Khorassani - Verbraucherschutz - Märkte für Finanzinstrumente - Begriff der

  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export

  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21

    Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren

  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

  • EuGH, 21.03.2018 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 04.03.2020 - C-183/18

    Bank BGŻ BNP Paribas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

  • EuGH, 25.01.2024 - C-722/22

    Sofiyski gradski sad

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-465/16

    Rat / Growth Energy und Renewable Fuels Association

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2017 - C-579/15

    Poplawski

  • EuGH, 15.04.2021 - C-221/19

    AV (Jugement global)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-634/18

    Prokuratura Rejonowa w Slupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Celle, 26.03.2018 - 2 Ws 97/18

    Voraussetzungen der Rücküberstellung eines nach Auslieferung durch die

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-919/19

    Generálna prokuratura Slovenskej republiky (Résidence du condamné) - Vorlage zur

  • OLG München, 06.06.2019 - 1 AR 198/19

    Prozesskostenhilfe in Strafverfahren - vereinfachtes Auslieferungsverfahren

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