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   EuGH, 08.12.2011 - C-275/10   

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EuGH, 08.12.2011 - C-275/10 (https://dejure.org/2011,740)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2011 - C-275/10 (https://dejure.org/2011,740)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - C-275/10 (https://dejure.org/2011,740)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben - Verletzung der Verfahrensvorschriften - Verpflichtung zur Rückforderung - Nichtigkeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Residex Capital IV

    Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben - Verletzung der Verfahrensvorschriften - Verpflichtung zur Rückforderung - Nichtigkeit - ...

  • EU-Kommission PDF

    Residex Capital IV CV gegen Gemeente Rotterdam.

  • EU-Kommission

    Residex Capital IV

    Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben - Verletzung der Verfahrensvorschriften - Verpflichtung zur Rückforderung - Nichtigkeit - ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Beihilfe in Form einer Bürgschaft an den Kreditgeber zur Ermöglichung einer Kreditvergabe; Anforderungen an eine Verpflichtung zur Rückforderung gewährter Leistungen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückforderung von unzulässigen, in Form einer Bürgschaft gewährten Beihilfen - Befugnisse des nationalen Gerichts gegenüber dem Begünstigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 88 Abs. 3
    Staatliche Beihilfen; In Form einer Bürgschaft einem Kreditgeber zum Zweck der Kreditvergabe gewährte Beihilfe; Nichtigerklärung durch ein nationales Gericht; Residex Capital IV CV gegen Gemeente Rotterdam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Den Bürgen darfst Du würgen! Oder doch nicht?

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit eines dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegenden Bürgschaftsvertrags bei Rückabwicklung einer unionsrechtswidrigen staatlichen Beihilfe

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 2. Juni 2010 - Residex Capital IV CV/Gemeente Rotterdam

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Staatliche Beihilfen - Auslegung von Art. 108 Abs. 3 AEUV - Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um es ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben - Verletzung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 106
  • WM 2012, 926
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
    Hierbei fallen den nationalen Gerichten und der Kommission unterschiedliche, aber einander ergänzende Rollen zu (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 41, vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 74, sowie Transalpine Ölleitung in Österreich u. a., Randnr. 37).

    Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 88 Abs. 3 EG, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (Urteile van Calster u. a., Randnr. 75, und Transalpine Ölleitung in Österreich u. a., Randnr. 38).

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt erklärt, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, aus einer Verletzung von Art. 88 Abs. 3 EG entsprechend ihrem nationalen Recht alle Folgerungen zu ziehen, und zwar sowohl bezüglich der Wirksamkeit der Rechtshandlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen (Urteile van Calster u. a., Randnr. 64, vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia, C-71/04, Slg. 2005, I-7419, Randnr. 49, sowie CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 41).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
    Zur Beantwortung des ersten Teils dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie es sich aus Art. 88 EG und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten obliegt (Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich u. a., C-368/04, Slg. 2006, I-9957, Randnr. 36).

    Hierbei fallen den nationalen Gerichten und der Kommission unterschiedliche, aber einander ergänzende Rollen zu (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 41, vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 74, sowie Transalpine Ölleitung in Österreich u. a., Randnr. 37).

    Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 88 Abs. 3 EG, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (Urteile van Calster u. a., Randnr. 75, und Transalpine Ölleitung in Österreich u. a., Randnr. 38).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
    Hierbei fallen den nationalen Gerichten und der Kommission unterschiedliche, aber einander ergänzende Rollen zu (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 41, vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 74, sowie Transalpine Ölleitung in Österreich u. a., Randnr. 37).

    Nur unter außergewöhnlichen Umständen könnte es nicht sachgerecht sein, die Rückzahlung der Beihilfe anzuordnen (Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 16, SFEI u. a., Randnr. 70, sowie CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 42).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
    Nur unter außergewöhnlichen Umständen könnte es nicht sachgerecht sein, die Rückzahlung der Beihilfe anzuordnen (Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 16, SFEI u. a., Randnr. 70, sowie CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 42).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
    Zur Beantwortung dieses zweiten Teils der Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe deren Aufhebung durch Rückforderung ist, um die frühere Lage wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 66, sowie vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 122).
  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
    Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger nämlich den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-350/93, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
    Unter Berufung auf die Urteile vom 20. September 2001, Banks (C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Randnrn.
  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt erklärt, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, aus einer Verletzung von Art. 88 Abs. 3 EG entsprechend ihrem nationalen Recht alle Folgerungen zu ziehen, und zwar sowohl bezüglich der Wirksamkeit der Rechtshandlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen (Urteile van Calster u. a., Randnr. 64, vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia, C-71/04, Slg. 2005, I-7419, Randnr. 49, sowie CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 41).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
    73 bis 80), und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C-199/06, Slg. 2008, I-469, Randnrn.
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
    Der Hoge Raad der Nederlanden weist zudem darauf hin, dass der Gerichtshof in einer vergleichbaren Rechtssache, in der das Urteil vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal (C-404/97, Slg. 2000, I-4897), ergangen sei, die Bürgschaft als unwirksam angesehen und die Auffassung vertreten habe, das nationale Gericht müsse sie deshalb im Rahmen seiner Pflicht, die Auswirkungen einer rechtswidrigen Beihilfe zu beseitigen, für nichtig erklären.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

  • EuGH, 28.07.2011 - C-403/10

    Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von

  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

  • EuGH, 27.10.2005 - C-270/04

    Auslegung von Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Zulässigkeit einzelner

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 und 34).

    Damit wäre in einer Situation wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden unbeschadet der auf sie anwendbaren Verjährungsvorschriften eine nur in einer Verpflichtung zur Rückforderung ohne Zinsen bestehende Maßnahme grundsätzlich nicht geeignet, den Auswirkungen der Rechtswidrigkeit vollständig abzuhelfen, da sie die frühere Situation nicht wiederherstellen und die Wettbewerbsverzerrung nicht vollständig beseitigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52 bis 54, sowie vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 und 34).

    Die nationale Stelle ist daher gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52, sowie vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 bis 35).

  • BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12

    Aussetzung eines Rechtsstreits über die Rückforderung einer Beihilfe bis zur

    Nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union fallen den nationalen Gerichten und der Kommission bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen unterschiedliche Rollen zu (z.B. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 - C-275/10, WM 2012, 926 Rn. 26 und vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 - Transalpine Slg. 2006, I-9983 Rn. 37 jew. mwN).

    Die Kommission kann sich dieser Prüfung selbst dann nicht entziehen, wenn der Mitgliedstaat die Subvention unter Verstoß gegen die Notifizierungs- und Wartepflicht gewährt hat, und die Beihilfe allein deshalb für rechtswidrig erklären (z.B. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 aaO, Rn. 27; 12. Februar 2008 - C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, I-486 Rn. 38 und vom 21. November 1991 - C-354/90, Slg. 1991 I-5523 Rn. 14; siehe auch Generalanwalt Jacobs aaO, S. 5513 Rn. 21, 24 sowie Nummer 25 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte ABl.

    Sie sind verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung der Anzeige- und Wartepflicht sämtliche Folgerungen sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verstoß gegen diese Pflichten gewährt wurden (EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 aaO Rn. 27, 29 und vom 12. Februar 2008 aaO Rn. 41 mwN; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 Rn. 22).

    Allerdings lässt der Gerichtshof zu, dass bei der Durchführung des Rückforderungsrechtsstreits vor dem nationalen Gericht "außergewöhnliche Umstände, die eine Rückforderung unangemessen erscheinen lassen" zu Gunsten des Zuwendungsempfängers Berücksichtigung finden (aaO, Rn. 36 sowie Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-275/10, WM 2012, 926 Rn. 35).

    Zwar ist Zweck der Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Rückforderung von unter Verletzung der Notifizierungs- und Wartepflicht gewährten Beihilfen unabhängig von ihrer materiellrechtlichen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durchzusetzen, die schon allein aufgrund dieses Verstoßes eingetretene Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen und deshalb zu verhindern, dass der Empfänger in der bis zur Klärung der materiellrechtlichen Vereinbarkeit der Subvention mit dem Unionsrecht verbleibenden Zeit über die ihm zugewendeten Mittel frei verfügen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 aaO, Rn. 34 und vom 11. März 2010 aaO, Rn. 30; Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 29).

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    96 Die nationalen Gerichte sind nämlich nicht befugt, darüber zu befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; diese Prüfung fällt in die alleinige Zuständigkeit der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10 , EU:C:2011:814, Rn. 27, vom 18. Juli 2013, P, C-6/12 , EU:C:2013:525, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 37).

    97 Hingegen wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV , staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden ( Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10 , EU:C:2011:814, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 18. Juli 2013, P, C-6/12 , EU:C:2013:525, Rn. 39, sowie vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12 , EU:C:2013:755, Rn. 28).

    100 Es obliegt ihnen nämlich, aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV entsprechend ihrem nationalen Recht alle Folgerungen zu ziehen, und zwar sowohl bezüglich der Wirksamkeit der Rechtshandlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen ( Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10 , EU:C:2011:814, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dem öffentlichen

    Verstößt eine nationale Beihilfemaßnahme gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, hat dies die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme zur Folge (vgl. u. a. Urteil Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 28).

    Ferner sind zwar die nationalen Gerichte nicht befugt, über die Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV zu entscheiden, da diese endgültige Beurteilung in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt (vgl. u. a. Urteil Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 27), doch gilt dies nicht für das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV.

    Das ist der Grund, warum das nationale Gericht beispielsweise dazu verpflichtet ist, die Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe durch deren Empfänger anzuordnen (Urteil Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 bis 36).

    Allerdings müssen die nationalen Gerichte das Durchführungsverbot allgemein und vollständig beachten (Urteil Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 29) und dabei auch das Unionsinteresse voll berücksichtigen (Urteil Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 48).

  • EuG, 07.12.2018 - T-664/14

    Staatliche Beihilfen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe daher deren Aufhebung durch Rückforderung, um die frühere Lage wiederherzustellen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So verliert der Empfänger durch die Rückzahlung der Beihilfe den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass, wie Generalanwältin Kokott in Nr. 28 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), geführt hat, ausgeführt hat, im Gegensatz zu den unionsrechtlichen Kartellbestimmungen in Art. 101 Abs. 2 AEUV die Bestimmungen der Unionsverträge über die staatlichen Beihilfen nicht ausdrücklich vorsehen, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot für Beihilfen nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV für die Gültigkeit der Rechtsakte haben.

    In den Fällen, in denen wie hier der als staatliche Beihilfe identifizierte Wettbewerbsvorteil einem - in Bezug auf die unmittelbar durch die streitige Maßnahme Begünstigten (die Anteilseigner) - Dritten zugutekommt (der ARCO-Gruppe), kann der Wegfall der Maßnahme selbst aber nur gerechtfertigt werden, wenn er zur Wiederherstellung der Wettbewerbslage erforderlich ist, die ohne die staatliche Beihilfe, die dieser Dritte erhalten hat, geherrscht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 44 und 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

    7 - Urteile Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 30) und Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 28).

    9 - Vgl. u. a. Urteile Féderation nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon (C-354/90, EU:C:1991:440, Rn. 14), Lornoy u. a. (C-17/91, EU:C:1992:514, Rn. 30), van Calster u. a. (C-261/01 und C-262/01, EU:C:2003:571, Rn. 75) und Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 27).

    11 - Vgl. u. a. Urteil Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 - Vgl. Urteile Centre d'exportation du livre français (C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 41) und Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 29).

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

    Insbesondere hatte der Gerichtshof Gelegenheit, klarzustellen, dass Vorteile, die in Form einer Bürgschaft des Staates gewährt werden, eine zusätzliche Belastung für den Staat bedeuten können (vgl. in diesem Sinne Urteile Ecotrade, Randnr. 43, und vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, Slg. 2011, I-13043, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland

    Dies war der Fall im Urteil Residex Capital IV (EU:C:2011:814), das dieselben Stellen - GHR und den RDM-Konzern - und die gleiche Art der Sicherheitsleistung betraf, die von derselben Person (Herrn Scholten) auf die gleiche Art und Weise ultra vires gestellt wurde, und in dem sich die Frage der Zurechenbarkeit nicht einmal stellte, da die Bürgschaften von einer Verwaltungsbehörde der Gemeinde übernommen worden waren.

    3 - C-275/10, EU:C:2011:814.

    8 - Diese Frage ist in der Rechtssache Residex Capital IV (EU:C:2011:814) nicht erörtert worden, ebenso wenig übrigens wie die Frage der Zurechenbarkeit der zugunsten der RDM Aerospace NV übernommenen Bürgschaften an den Staat, was dazu geführt hat, sie als staatliche Beihilfen zu qualifizieren.

    14 - Diese Bürgschaften sind Gegenstand eines Urteils, nämlich des Urteils Residex Capital IV (EU:C:2011:814), gewesen.

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, erlangt nämlich der Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, normalerweise einen finanziellen Vorteil, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, Slg. 2011, I-13043, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16

    Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles

    Sodann erscheint es mir angebracht, auf die Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), und La Poste (C-559/12 P) hinzuweisen.

    Wie das Gericht in Rn. 151 des angefochtenen Urteils ausführte, ist die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 39 des Urteils vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), auf die der Gerichtshof in Rn. 96 seines Urteils La Poste (C-559/12 P) verweist, dass nämlich, wenn "die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft für das Darlehen eines Kreditinstituts an einen Kreditnehmer [übernehmen], ... dieser ... normalerweise einen finanziellen Vorteil [erlangt] und ... damit Empfänger einer Beihilfe im Sinne von Art. [107] Abs. 1 [AEUV] [ist], da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen", genau in diesem Kontext zu sehen.

    Das Gericht betont, dass sich das begünstigte Unternehmen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), ergangen ist, bereits zum Zeitpunkt der Stellung der Bürgschaft in Schwierigkeiten befand.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2017 - C-329/15

    ENEA

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 19.09.2018 - C-438/16

    Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht der EU erneut prüfen muss, ob die

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

  • EuG, 21.02.2024 - T-29/14

    Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios/ Kommission

  • VG Berlin, 19.03.2013 - 26 K 6.13

    Vereinbarkeit einer Beihilfe für Kletterhalle mit Gemeinschaftsrecht

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

  • OVG Bremen, 20.11.2018 - 2 B 266/18

    Kaufvertrag über das Hochbunker-Grundstück Hans-Böckler-Straße /

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von

  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

  • EuG, 05.02.2015 - T-473/12

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem angeordnet wird, dass

  • EuG, 09.02.2024 - T-432/14

    Remolcadores Nosa Terra und Hospital Povisa / Kommission

  • EuG, 20.03.2024 - T-519/14

    Grupo Morera & Vallejo und DSA / Kommission

  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 02.05.2019 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • EuGH, 11.01.2024 - C-220/23

    Prezes Urzedu Regulacji Energetyki

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-399/10

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-701/21

    Mytilinaios/ DEI und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • BGH, 26.01.2023 - III ZR 85/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

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