Rechtsprechung
   EuGH, 08.12.2016 - C-453/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,44285
EuGH, 08.12.2016 - C-453/15 (https://dejure.org/2016,44285)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2016 - C-453/15 (https://dejure.org/2016,44285)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - C-453/15 (https://dejure.org/2016,44285)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,44285) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    A und B

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 - Ort der Dienstleistung - Begriff "ähnliche Rechte" - Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten

  • Europäischer Gerichtshof

    A und B

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 - Ort der Dienstleistung - Begriff "ähnliche Rechte" - Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten

  • Betriebs-Berater

    Ort der Dienstleistung - Begriff "ähnliche Rechte" - Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 - Ort der Dienstleistung - Begriff 'ähnliche Rechte' - Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten

  • rechtsportal.de

    Hinterziehung der Umsatzsteuer beim Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

  • datenbank.nwb.de

    Ort der Dienstleistung - Begriff "ähnliche Rechte" - Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Leistungsort bei Veräußerung von Treibhausemissionszertifikaten

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    A und B

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 56 Abs 1 Buchst a
    Mehrwertsteuer, Treibhausgas, Emissionszertifikat, Treibhausgasemissionszertifikat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 - Ort der Dienstleistung - Begriff "ähnliche Rechte" - Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.11.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Mehrwertsteuer - Ort des

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-453/15
    Anderenfalls fällt er unter Art. 43 der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 20 und 21, und vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 24 und 25).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach denen der Ort der Besteuerung von Dienstleistungen zu bestimmen ist, darin besteht, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 24, und vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-453/15
    Daraus folgt, dass Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 34, und vom 7. September 2006, Heger, C-166/05, EU:C:2006:533, Rn. 17).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-453/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach denen der Ort der Besteuerung von Dienstleistungen zu bestimmen ist, darin besteht, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 24, und vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-453/15
    Zu Art. 9 der Sechsten Richtlinie 77/388 hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Erhebung nach den Überlegungen, die den Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen soll, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (Urteil vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, EU:C:2009:507, Rn. 39).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-166/05

    Heger - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-453/15
    Daraus folgt, dass Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 34, und vom 7. September 2006, Heger, C-166/05, EU:C:2006:533, Rn. 17).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-453/15
    Anderenfalls fällt er unter Art. 43 der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 20 und 21, und vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 24 und 25).
  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 447/14

    Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des

    Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats im vorliegenden Verfahren (Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, NStZ-RR 2015, 375) hat der EuGH am 8. Dezember 2016 entschieden, dass die in dieser Bestimmung genannten "ähnlichen Rechte' die in Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates definierten Treibhausgasemissionszertifikate einschließen (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - Rechtssache C-453/15, MwStR 2017, 68).

    Zum anderen wies er darauf hin, dass Ziel der Regeln über den Ort der Besteuerung von Dienstleistungen sei, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu verhindern (EuGH aaO, MwStR 2017, 68, Rn. 22 ff. mwN).

    Bereits zu Art. 9 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie habe der EuGH festgestellt, dass die Erhebung nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen soll, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (EuGH aaO, MwStR 2017, 68, Rn. 25 mwN).

    Die vom EuGH genannten Kriterien (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2016 - Rechtssache C-453/15, MwStR 2017, 68, Rn. 21 ff.) sind sowohl bei den Rechten des geistigen Eigentums als auch in dem in den Emissionszertifikaten verkörperten Verschmutzungsrecht erfüllt.

    Es handelt sich um einen klaren Maßstab, durch den eine Doppelbesteuerung ebenso verhindert werden kann wie eine Nichtbesteuerung (vgl. EuGH aaO, MwStR 2017, 68, Rn. 24).

    Der Generalanwalt ist - wie dann auch der EuGH - zum Ergebnis gelangt, dass die Bejahung dieser Frage im Einklang mit Systematik und Zweck von Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie steht (Tz. 58 ff. der Schlussanträge von Generalanwalt W. vom 7. September 2016 im Vorabentscheidungsverfahren C-453/15, Rechtssache A und B, juris).

    Überdies unterliegen der Besitz und die Übertragung dieser Emissionsrechte ebenso der Eintragung wie manche der ausdrücklich genannten Rechte (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - Rechtssache C-453/15, Tz. 22, MwStR 2017, 68).

  • EuGH, 13.03.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Anderenfalls fällt er unter die Art. 44 und 45 der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 18).

    Daraus folgt, dass Art. 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 19).

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach denen der Ort der Besteuerung von Dienstleistungen zu bestimmen ist, darin besteht, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu verhindern (Urteil vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb soll die Erhebung nach den Überlegungen, die den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-333/20

    Berlin Chemie A. Menarini

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass nach den Überlegungen, die den Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, die Besteuerung nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen soll, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 25, sowie vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 29).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-641/21

    Climate Corporation Emissions Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dieses Gericht führt aus, dass Übertragungen von Treibhausgasemissionszertifikaten als "Dienstleistungen" und nicht als "Lieferungen von Gegenständen" einzustufen seien, wie sich aus dem Urteil vom 8. Dezember 2016, A und B (C-453/15, EU:C:2016:933), ergebe.

    Zunächst ist klarzustellen, dass - wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat - Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten für die Zwecke der Mehrwertsteuerrichtlinie als Dienstleistungen einzustufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 30).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung nach den Überlegungen, die den Vorschriften über die Bestimmung des Orts der Dienstleistung zugrunde liegen und die auch in den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2008/8 sowie in Art. 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie zum Ausdruck kommen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen soll, an dem die betreffenden Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-215/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Service d'hébergement en centre de données)

    Daraus folgt, dass Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 19, vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 22, sowie vom 8. Mai 2019, Geelen, C-568/17, EU:C:2019:388, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    10 Urteil vom 8. Dezember 2016, A und B (C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 24).

    13 Urteil vom 8. Dezember 2016, A und B (C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 18 und 19).

    14 Urteil vom 8. Dezember 2016, A und B (C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

    25 Vgl. ferner die Urteile vom 8. Dezember 2016, A und B (C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 25), vom 29. Juni 2017, L.C. (C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 19), und vom 8. November 2018, Cartrans Spedition (C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-593/19

    SK Telecom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112

    Anderenfalls fällt er unter die Art. 44 und 45 der Richtlinie 2006/112 (vgl. u. a. Urteile vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 18, vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 20 und 21, sowie vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Hostingdienste in einem Rechenzentrum], C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 51 und 54).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht