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   EuGH, 08.12.2016 - C-553/15   

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https://dejure.org/2016,44287
EuGH, 08.12.2016 - C-553/15 (https://dejure.org/2016,44287)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2016 - C-553/15 (https://dejure.org/2016,44287)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - C-553/15 (https://dejure.org/2016,44287)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Undis Servizi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens - ,In-House"-Vergabe - Voraussetzungen - Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen - Verrichtung der Haupttätigkeit - Beauftragte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Undis Servizi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens - "In-House"-Vergabe - Voraussetzungen - Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen - Verrichtung der Haupttätigkeit - Beauftragte ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ams-rae.de

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens - ,In-House-Vergabe - Voraussetzungen - Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen - Verrichtung der Haupttätigkeit - Beauftragte Gesellschaft mit öffentlichem ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dienstleistung für "fremde" Behörde ist Tätigkeit zu Gunsten Dritter!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • vergabeblog.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für Inhouse-Vergaben konkretisiert

  • abz-bayern.de (Kurzinformation)

    Nicht jedes öffentliche beherrschte Unternehmen ist Inhouse-fähig

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Wann liegt inhouse-schädliches Fremdgeschäft vor?

  • heuking.de (Kurzinformation)

    In-house-Vergaben: Drittgeschäft auch bei Leistungen für fremde Gebietskörperschaften

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Inhouse-schädliche Drittumsätze

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dienstleistung für "fremde" Behörde ist Tätigkeit zu Gunsten Dritter! (VPR 2017, 5)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Dienstleistung für "fremde" Behörde ist Tätigkeit zu Gunsten Dritter! (IBR 2017, 147)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Undis Servizi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens - "In-House"-Vergabe - Voraussetzungen - Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen - Verrichtung der Haupttätigkeit - Beauftragte ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NZBau 2017, 109
  • ZfBR 2017, 283
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.05.2006 - C-340/04

    EINE GEMEINDE KANN EINEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAG DIREKT AN EIN UNTERNEHMEN VERGEBEN,

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-553/15
    In Bezug auf die die Verrichtung der Haupttätigkeit betreffende Voraussetzung verweist er auf das Urteil vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei (C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 65), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass "der Umsatz ausschlaggebend [ist], den das fragliche Unternehmen aufgrund der Vergabeentscheidungen der kontrollierenden Körperschaft erzielt, und zwar einschließlich des Umsatzes, der in Ausführung solcher Entscheidungen mit Nutzern erzielt wird".

    Dabei ist der Umsatz relevant, den die Einrichtung aufgrund der Vergabeentscheidungen der kontrollierenden Körperschaft oder der kontrollierenden Körperschaften erzielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 63 und 65, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien, C-371/05, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:410, Rn. 31).

    Wenn die Leistungen dieses Unternehmens im Wesentlichen nur für diese Körperschaft oder diese Körperschaften erbracht werden, ist es jedoch gerechtfertigt, dass das Unternehmen nicht den Zwängen der Richtlinie 2004/18 unterliegt, da diese durch das Anliegen der Bewahrung eines Wettbewerbs diktiert werden, für das es in dem entsprechenden Fall keinen Grund mehr gibt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 60 bis 62).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der nationale Richter zur Beurteilung der Frage, ob die die Verrichtung der Haupttätigkeit betreffende Voraussetzung vorliegt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs alle - qualitativen wie quantitativen - Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss (vgl. Urteil vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 63 und 64).

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-553/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt das Hauptziel der Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen, nämlich der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten, die Verpflichtung ein, die in den einschlägigen Richtlinien vorgesehenen Vorschriften über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, mit einer rechtlich verschiedenen Einrichtung einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag zu schließen, wobei unerheblich ist, ob diese Einrichtung selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 51, und vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 44 und 47).

    Der Gerichtshof hat betont, dass jede Ausnahme von der Geltung dieser Verpflichtung eng auszulegen ist (Urteile vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 46, und vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 23).

    Da eine öffentliche Stelle die Möglichkeit hat, ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln zu erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 48), hat der Gerichtshof die Ausnahme in Bezug auf "In-House"-Vergaben mit der besonderen internen Verbindung gerechtfertigt, die zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und der beauftragten Einrichtung in einem solchen Fall besteht, auch wenn diese eine rechtlich vom öffentlichen Auftraggeber verschiedene Einrichtung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 29).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-15/13

    Datenlotsen Informationssysteme - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-553/15
    Der Gerichtshof hat betont, dass jede Ausnahme von der Geltung dieser Verpflichtung eng auszulegen ist (Urteile vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 46, und vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 23).

    Da eine öffentliche Stelle die Möglichkeit hat, ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln zu erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 48), hat der Gerichtshof die Ausnahme in Bezug auf "In-House"-Vergaben mit der besonderen internen Verbindung gerechtfertigt, die zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und der beauftragten Einrichtung in einem solchen Fall besteht, auch wenn diese eine rechtlich vom öffentlichen Auftraggeber verschiedene Einrichtung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 29).

    Der öffentliche Auftraggeber greift in solchen Fällen in Wirklichkeit auf seine eigenen Mittel zurück (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 25), und die beauftragte Einrichtung gehört quasi zu seinen internen Dienststellen.

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-553/15
    Nach dieser fortan ständigen Rechtsprechung ist ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft von der Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung eines öffentlichen Auftrags unter zwei Voraussetzungen befreit: erstens, wenn er über die rechtlich von ihm verschiedene beauftragte Einrichtung eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, und zweitens, wenn diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt das Hauptziel der Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen, nämlich der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten, die Verpflichtung ein, die in den einschlägigen Richtlinien vorgesehenen Vorschriften über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, mit einer rechtlich verschiedenen Einrichtung einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag zu schließen, wobei unerheblich ist, ob diese Einrichtung selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 51, und vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 44 und 47).

    Diese Ausnahme setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber über die beauftragte Einrichtung eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und dass diese Einrichtung darüber hinaus ihre Tätigkeit im Wesentlichen zugunsten des öffentlichen Auftraggebers oder der öffentlichen Auftraggeber verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-371/05

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-553/15
    Dabei ist der Umsatz relevant, den die Einrichtung aufgrund der Vergabeentscheidungen der kontrollierenden Körperschaft oder der kontrollierenden Körperschaften erzielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 63 und 65, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien, C-371/05, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:410, Rn. 31).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-553/15
    Die Antwort des Gerichtshofs steht allerdings unter der Prämisse, dass das vorlegende Gericht feststellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Unionsrechts erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 48).
  • EuGH, 29.11.2012 - C-182/11

    Econord - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-553/15
    Die Ausnahme von der Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften kann zwar, wenn die Voraussetzungen für die "In-House"-Vergabeerfüllt sind, sowohl auf Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18 fallen, als auch auf Sachverhalte Anwendung finden, die hiervon ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2012, Econord, C-182/11 und C-183/11, EU:C:2012:758, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2016 - C-318/15

    Tecnoedi Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-553/15
    Im zweiten Fall ist die Anwendung dieser Ausnahme für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits jedoch nur relevant, sofern der in Rede stehende Auftrag den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags unterliegt, was voraussetzt, dass an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-328/19

    Porin kaupunki

    Denn einem Unternehmen fehlt es nicht unbedingt allein deshalb an Handlungsfreiheit, weil die dieses Unternehmen betreffenden Entscheidungen von der Körperschaft oder den Körperschaften kontrolliert werden, die seine Anteile innehaben, sofern es noch einen bedeutenden Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit mit anderen Wirtschaftsteilnehmern abwickeln kann (Urteil vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi, C-553/15, EU:C:2016:935, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VK Rheinland, 06.12.2018 - VK K 52/17

    Inhouse-Voraussetzungen nachträglich entfallen: In welcher Weise ist Rechtsschutz

    EuGH, Urt.v. 08.12.2016 - C-553/15 - ("Comune di Sulmona"), authentische italienische Sprachfassung bei curia.europa.eu, Rdnr. 32.

    z.B. EuGH, Urt.v. 17.07.2008 - C-371/05 - ("Kommission/Italien"), authentische italienische Sprachfassung bei curia.europa.eu, Rdnr. 22; Urt.v. 08.12.2016, a.a.O., Rdnr. 32.

    EuGH, Urt.v. 08.05.2014 - C-15/13 - ("TU Hamburg-Harburg"); Urt.v. 08.12.2016 - C-553/15 - ("Comune di Sulmona").

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-285/18

    Irgita

    13 Vgl. z. B. Urteil vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme (C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 8), in dem der Gerichtshof die Überschrift "Die Erteilung eines öffentlichen Auftrags ohne Anwendung der von der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Verfahren - sogenannte "Inhouse"-Vergabe" verwendet, oder Urteil vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi (C-553/15, EU:C:2016:935, Rn. 5), in dem der Gerichtshof weit gefasst von der "Möglichkeit der freihändigen Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens" spricht.

    14 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juni 2014, Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH (C-574/12, EU:C:2014:2004, Rn. 32), und vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi (C-553/15, EU:C:2016:935, Rn. 24).

    23 Vgl. Urteile vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau (C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 46), vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme (C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 22 und 23), und vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi (C-553/15, EU:C:2016:935, Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

    (3) Die restlichen von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 05.04.2017 - C-298/15 -, ZfBR 2017, 484 , vom 08.12.2016 - C-553/15 -, NZBau 2017, 109 , vom 06.10.2016 - C-318/15 -, NZBau 2016, 781 , vom 02.06.2016 - C-410/14 -, NZBau 2016, 441 , vom 17.12.2015 - C-25/14 und C-26/14 - [UNIS], NZA 2016, 113 , vom 17.11.2015 - C-115/14 - [RegioPost], NVwZ 2016, 212 , vom 14.11.2013 - C-221/12 - [Belgacom], EWS 2013, 468 , vom 13.10.2005 - C-458/03 -, Slg 2005, I-8585 und vom 21.07.2005 - C-231/03 - [Coname], Slg. 2005, I-7287 ) führen zu keinem anderen Ergebnis.
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - Verg 16/16
    Anders als die Antragstellerin meint, ergibt sich aus dem Urteil des EuGH (vom 8. Dezember 2016, C-553/15 - juris, Rn. 28 ff.) nichts Abweichendes.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-187/16

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Öffentliche

    14 Vgl. dazu, statt vieler, Urteile vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50), vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 36), und vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi (C-553/15, EU:C:2016:935, Rn. 31).

    Die Ausnahme für "In-House"-Geschäfte gilt sowohl in denjenigen Fällen, die von den Richtlinien über öffentliche Aufträge erfasst sind, als auch in solchen, die sich allein nach den Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarkts bemessen: Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen (C-458/03, EU:C:2005:605, Rn. 60 bis 62), vom 29. November 2012, Econord (C-182/11 und C-183/11, EU:C:2012:758, Rn. 26), und vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi (C-553/15, EU:C:2016:935, Rn. 24).

    30 Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Hauptziel der Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen in der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit sowie des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und in der Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten; vgl., statt vieler, Urteile vom 16. Dezember 2008, Michaniki (C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 39 und 53), und vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi (C-553/15, EU:C:2016:935, Rn. 28).

  • OLG Naumburg, 03.06.2022 - 7 U 6/22

    Wirksamkeit der Inhouse-Vergabe einer Trinkwasserkonzession

    Unabhängig davon, ob man lediglich Vergabeentscheidungen des kontrollierenden Auftraggebers berücksichtigt (so OLG Frankfurt, Beschluss v. 30.08.2011, 11 Verg 3/11 "Wasserversorgung", VergabeR 2012, 47, in juris Rz. 43) oder auch sonstige Betrauungen in privatrechtlicher Form (in Anlehnung an die jetzt kodifizierte Rechtslage), sind jedenfalls Tätigkeiten für andere öffentliche Auftraggeber, welche selbst keine Kontrolle über die Konzessionärin wie über eigene Dienststellen ausüben, Fremdgeschäfte (vgl. EuGH, Urteil v. 08.12.2016, C-553/15 "Undis Servizi Srl ./. Comune di Sulmona", VergabeR 2017, 146, Rz. 35, 37).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-3/19

    Asmel

    Auf diese Weise wird die Erreichung des Hauptziels der Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen, nämlich die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi, C-553/15, EU:C:2016:935, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), gewährleistet.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

    Demnach fehlt es auch nach ihrem Zulassungsvorbringen weiterhin an dem vom Wortlaut der hier einschlägigen Grundfreiheiten selbst vorausgesetzten, den sachlichen Schutzbereich der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit eröffnenden grenzüberschreitenden Bezug (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12.12.2013 - C-292/12 -, juris Rn. 70 m.w.N.; Urteil vom 20.03.2014 - C-139/12 -, juris Rn. 42; Urteil vom 15.11.2016 - C-268/15 -, juris Rn. 47; das grundsätzlich bestehende Erfordernis eines "eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses" ebenfalls betonend: EuGH, Urteil vom 02.06.2016 - C-410/14 -, juris Rn. 44, 47; Urteil vom 08.12.2016 - C-553/15 -, juris Rn. 24; s. zum Ganzen auch Müller-Graff, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 49 AEUV Rn. 20 bzw. Art. 56 AEUV Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-567/15

    LitSpecMet

    Aus jüngster Zeit Urteil vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi (C-553/15, EU:C:2016:935, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-316/22

    Gabel Industria Tessile und Canavesi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 288

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