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   EuGH, 08.12.2020 - C-584/19   

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https://dejure.org/2020,39729
EuGH, 08.12.2020 - C-584/19 (https://dejure.org/2020,39729)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2020 - C-584/19 (https://dejure.org/2020,39729)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - C-584/19 (https://dejure.org/2020,39729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatsanwaltschaft Wien (Ordres de virement falsifiés)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäische Ermittlungsanordnung - Richtlinie 2014/41/EU - Art. 1 Abs. 1 - Art. 2 Buchst. c Ziff. i und ii - Begriffe ,Justizbehörde" und ,Anordnungsbehörde" - Von der Staatsanwaltschaft eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Im Gegensatz zum Europäischen Haftbefehl kann eine Europäische Ermittlungsanordnung von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats erlassen werden, die der Gefahr ausgesetzt ist, Einzelweisungen der Exekutive ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Weisungsabhänigkeit von Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft darf EEA erlassen

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Ermittlungsanordnung durch deutsche Staatsanwaltschaften

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung durch deutsche Staatsanwaltschaft

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1373
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.09.2018 - C-508/18

    Minister for Justice and Equality

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-584/19
    In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Begründung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) auf die Europäische Ermittlungsanordnung übertragbar sei.

    Zum einen kann nämlich der Grund, dass das Vorabentscheidungsersuchen die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung betrifft und deshalb eine zügige Beantwortung erfordert, für sich genommen nicht ausreichen, um zu rechtfertigen, dass die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unterworfen wird, da es sich um ein Verfahrensinstrument handelt, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. September 2018, Minister for Justice and Equality, C-508/18 und C-509/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:766, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gleiche gilt für die beträchtliche Zahl von Rechtssachen, die bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt werden könnten (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. September 2018, Minister for Justice and Equality, C-508/18 und C-509/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:766, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Frage stellt sich, da - wie aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils hervorgeht - das vorlegende Gericht sich fragt, ob im Kontext der Richtlinie 2014/41 die aus den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 90) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 57), hervorgegangene Rechtsprechung anzuwenden ist, wonach der Begriff "ausstellende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats, die einer solchen Gefahr ausgesetzt sind, nicht darunter fallen.

    In Anbetracht der Unterschiede im Wortlaut, im Kontext und in der Zielsetzung, die in den vorstehenden Erwägungen zwischen dem Rahmenbeschluss 2002/584 und der Richtlinie 2014/41 festgestellt worden sind, ist die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), vorgenommen hat, wonach der Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne dieser Bestimmung die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats nicht erfasst, die der Gefahr von Einzelweisungen seitens der Exekutive ausgesetzt sind, nicht auf den Kontext der Richtlinie 2014/41 übertragbar.

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-584/19
    In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Begründung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) auf die Europäische Ermittlungsanordnung übertragbar sei.

    Diese Frage stellt sich, da - wie aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils hervorgeht - das vorlegende Gericht sich fragt, ob im Kontext der Richtlinie 2014/41 die aus den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 90) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 57), hervorgegangene Rechtsprechung anzuwenden ist, wonach der Begriff "ausstellende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats, die einer solchen Gefahr ausgesetzt sind, nicht darunter fallen.

    Zweitens ist die Europäische Ermittlungsanordnung zwar ein Instrument, das auf den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung beruht und dessen Vollstreckung den Grundsatz darstellt, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der Unterschiede im Wortlaut, im Kontext und in der Zielsetzung, die in den vorstehenden Erwägungen zwischen dem Rahmenbeschluss 2002/584 und der Richtlinie 2014/41 festgestellt worden sind, ist die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), vorgenommen hat, wonach der Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne dieser Bestimmung die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats nicht erfasst, die der Gefahr von Einzelweisungen seitens der Exekutive ausgesetzt sind, nicht auf den Kontext der Richtlinie 2014/41 übertragbar.

  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-584/19
    In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Begründung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) auf die Europäische Ermittlungsanordnung übertragbar sei.

    Diese Frage stellt sich, da - wie aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils hervorgeht - das vorlegende Gericht sich fragt, ob im Kontext der Richtlinie 2014/41 die aus den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 90) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 57), hervorgegangene Rechtsprechung anzuwenden ist, wonach der Begriff "ausstellende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats, die einer solchen Gefahr ausgesetzt sind, nicht darunter fallen.

    In Anbetracht der Unterschiede im Wortlaut, im Kontext und in der Zielsetzung, die in den vorstehenden Erwägungen zwischen dem Rahmenbeschluss 2002/584 und der Richtlinie 2014/41 festgestellt worden sind, ist die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), vorgenommen hat, wonach der Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne dieser Bestimmung die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats nicht erfasst, die der Gefahr von Einzelweisungen seitens der Exekutive ausgesetzt sind, nicht auf den Kontext der Richtlinie 2014/41 übertragbar.

  • EuGH, 03.03.2020 - C-717/18

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Europäischer Haftbefehl gegen eine Person,

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-584/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 3. März 2020, X [Europäischer Haftbefehl - Beiderseitige Strafbarkeit], C-717/18, EU:C:2020:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

    (1) Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main als insoweit legitimierte Justizbehörde (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 - C 584/19, NJW 2021, 1373) war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vor Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die durch die französische Justiz bereits vorgenommenen bzw. richterlich genehmigten Maßnahmen, die zur Erlangung der begehrten Daten geführt haben, nach deutschem Prozessrecht hypothetisch rechtmäßig hätten angeordnet werden können.
  • EuGH, 02.03.2023 - C-16/22

    Staatsanwaltschaft Graz (Service des affaires fiscales pénales de Düsseldorf) -

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gibt es auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck dieser Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, EU:C:2020:1002), und von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster (C-66/20, EU:C:2021:200) ausgelegt worden seien, gestützte Argumente, die einer solchen Gleichsetzung entgegenstünden.

    Aus dem Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 51 und 56 bis 73), gehe nämlich hervor, dass, um eine von Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41 erfasste Behörde als "Anordnungsbehörde" einzustufen, einzig erforderlich sei, dass sie in der betreffenden Rechtssache zuständig sei und dass die Europäische Ermittlungsanordnung unter Wahrung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien erlassen werde.

    Bei der Auslegung dieser Bestimmungen sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So werden in Art. 2 Buchst. c Ziff. i dieser Richtlinie Richter, Gerichte, Ermittlungsrichter oder Staatsanwälte ausdrücklich als "Anordnungsbehörde" bezeichnet, und zwar unter der einzigen Voraussetzung, dass sie in der betreffenden Sache zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 50 und 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-852/19

    Gavanozov II

    11 Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Verfälschung von Überweisungsaufträgen) (C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 39).

    14 Vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Verfälschung von Überweisungsaufträgen) (C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 60).

    20 Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Verfälschung von Überweisungsaufträgen) (C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 69).

    29 Vgl. als aktuelle Beispiele die Urteile vom 8. Dezember 2020 , Staatsanwaltschaft Wien (Verfälschung von Überweisungsaufträgen) (C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 40), oder vom 10. März 2021, PI (C-648/20 PPU, EU:C:2021:187, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2021 - C-724/19

    Spetsializirana prokuratura () und à la localisation) - Vorlage zur

    Was die Ziele der Richtlinie 2014/41 angeht, soll diese Richtlinie, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5 bis 8 ergibt, den fragmentierten und komplizierten Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln in Strafverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen ersetzen und durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems, das auf einem einheitlichen Instrument beruht, das als EEA bezeichnet wird, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, beizutragen, wobei sie ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 39).

    Dieser Grundsatz, der den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf der widerlegbaren Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten (Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-670/22

    Staatsanwaltschaft Berlin - Anforderung von EncroChat-Daten aus Frankreich durch

    13 Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 57 bis 63).

    Vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 52).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-852/19

    Gavanozov II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Zwar sieht diese Bestimmung im Licht des 22. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie die allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, dafür zu sorgen, dass gegen die in der EEA genannten Ermittlungsmaßnahmen Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die zumindest den Rechtsbehelfen gleichwertig sind, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 60), sie verlangt von den Mitgliedstaaten aber nicht, weitere Rechtsbehelfe zusätzlich zu jenen vorzusehen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zur Verfügung stehen.

    Dieser Grundsatz, der den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf der widerlegbaren Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-281/22

    Grenzüberschreitende Ermittlungen durch die Europäische Staatsanwaltschaft

    28 Zum Beispiel in den Urteilen vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 43) (Auslegung eines Artikels im Kontext des nächsten); vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 56 bis 69) (Auslegung einer Bestimmung im Kontext der Eingangsbestimmungen und der Erwägungsgründe einer Richtlinie); und vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement/Région wallonne (C-463/20, EU:C:2022:121, Rn. 46) (Auslegung einer Bestimmung in Bezug auf die in Rede stehende Richtlinie insgesamt).

    Siehe konkret zu diesem Unterschied Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 74 und 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-724/19

    Spetsializirana prokuratura () und à la localisation) -

    4 Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, EU:C:2020:1002).

    6 Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, EU:C:2020:1002).

    7 Staatsanwaltschaft Wien (Gefälschte Überweisungsaufträge) (C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 75 und Tenor): "Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/41/EU ... sind dahin auszulegen, dass unter die Begriffe "Justizbehörde" und "Anordnungsbehörde" im Sinne dieser Bestimmungen der Staatsanwalt eines Mitgliedstaats oder ganz allgemein die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fällt, unabhängig davon, ob zwischen diesem Staatsanwalt oder dieser Staatsanwaltschaft und der Exekutive dieses Mitgliedstaats möglicherweise ein rechtliches Unterordnungsverhältnis besteht und dieser Staatsanwalt oder diese Staatsanwaltschaft der Gefahr ausgesetzt ist, im Rahmen des Erlasses einer Europäischen Ermittlungsanordnung unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive unterworfen zu werden.".

  • EuGH, 02.09.2021 - C-66/20

    Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster

    Weiter gibt eine Vollstreckungsbehörde, wenn sie eine Europäische Ermittlungsanordnung erhält, die nicht von einer Anordnungsbehörde im Sinne des Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie erlassen worden ist, die Europäische Ermittlungsanordnung nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2014/41 an den Anordnungsstaat zurück (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 43 bis 45).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

    Das Gleiche gilt für die beträchtliche Zahl von Rechtssachen, die bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 36, und vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 47).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-14/21

    Sea Watch

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-66/20

    Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster - Vorlage zur

  • EuGH, 11.11.2021 - C-938/19

    Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 02.09.2021 - C-350/20

    Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß

  • EuGH, 08.09.2022 - C-659/20

    Der Gerichtshof erläutert den Ausdruck "in Gefangenschaft gezüchtet" anhand von

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-659/20

    Ministerstvo zivotního prostredí (Perroquets Ara hyacinthe) - Vorlage zur

  • OLG Celle, 01.04.2022 - 2 Ws 36/22

    Anforderungen an Terminsmitteilung für ordnungsgemäße Bekanntgabe des

  • OLG Celle, 22.02.2022 - 2 Ws 6/22

    Höhe der im Zuge der Vollstreckungsübernahme aus einem EU-Mitgliedstaat aus einer

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