Rechtsprechung
   EuGH, 08.12.2022 - C-247/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,35380
EuGH, 08.12.2022 - C-247/21 (https://dejure.org/2022,35380)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2022 - C-247/21 (https://dejure.org/2022,35380)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2022 - C-247/21 (https://dejure.org/2022,35380)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,35380) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Luxury Trust Automobil

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 42 Buchst. a - Art. 197 Abs. 1 Buchst. c - Art. 226 Nr. 11a - Art. 141 - Steuerbefreiung - Dreiecksgeschäft - Bestimmung des Endempfängers einer Lieferung als Schuldner der Mehrwertsteuer - ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 42 Buchst. a - Art. 197 Abs. 1 Buchst. c - Art. 226 Nr. 11a - Art. 141 - Steuerbefreiung - Dreiecksgeschäft - Bestimmung des Endempfängers einer Lieferung als Schuldner der Mehrwertsteuer - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 42 Buchst. a - Art. 197 Abs. 1 Buchst. c - Art. 226 Nr. 11a - Art. 141 - Steuerbefreiung - Dreiecksgeschäft - Bestimmung des Endempfängers einer Lieferung als Schuldner der Mehrwertsteuer - ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Luxury Trust Automobil

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 42 Buchst a ; EURL 45/2010 Art 197 Abs 1 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 197 Abs 1 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 219a ; EURL 45/2010 Art 219a

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Luxury Trust Automobil

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2023, 431
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.04.2018 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-247/21
    Wenn dies nicht der Fall sein sollte, weist das vorlegende Gericht zweitens darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 49 seines Urteils vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler (C-580/16, EU:C:2018:261), ausgeführt habe, Art. 42 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie regele die materielle Voraussetzung dafür, dass ein Erwerb wie der in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache in Rede stehende als gemäß Art. 40 der Richtlinie besteuert gelte.

    Dieses Dreiecksgeschäft kann unter eine Regelung fallen, die von der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Regel abweicht, wonach der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 27).

    In diesem Rahmen sind zur Beantwortung der ersten Frage nicht nur der Wortlaut von Art. 42 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 33).

    Erstens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 42 der Mehrwertsteuerrichtlinie zum einen, dass es sich um eine Abweichung von Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie handelt, und zum anderen, dass die Anwendung dieser Ausnahme davon abhängt, dass die beiden kumulativen Voraussetzungen dieses Art. 42 Buchst. a und b erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 45).

    Während Art. 42 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie die materielle Voraussetzung dafür regelt, dass ein im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts getätigter Erwerb als hinsichtlich der Mehrwertsteuer gemäß Art. 40 dieser Richtlinie besteuert gilt, legt Art. 42 Buchst. b der Richtlinie die formellen Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung fest (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 49).

    Zweitens ergibt sich in Bezug auf den Zusammenhang, in den sich Art. 42 der Mehrwertsteuerrichtlinie einfügt, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Artikel die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Art. 141 der Richtlinie vorgesehenen Vereinfachungsmaßnahme präzisiert und ergänzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 37).

    Mit Art. 141 der Richtlinie soll nämlich zwar vermieden werden, dass sich der Zwischenerwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände mehrwertsteuerlich registrieren lassen und eine Steuererklärung abgeben muss (Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 41), doch sollen die Art. 41 und 42 der Richtlinie sicherstellen, dass der fragliche innergemeinschaftliche Erwerb der Mehrwertsteuer beim Enderwerber unterliegt, und gleichzeitig verhindern, dass dieser Umsatz doppelt besteuert wird (Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass der Vorsteuerabzug oder die Erstattung der Vorsteuer gewährt wird, auch wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat, doch gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass die materiellen Anforderungen im Übrigen erfüllt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, EU:C:2007:549" Rn. 31, vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 50 und 51, sowie vom 21. Oktober 2021, Wilo Salmson France, C-80/20, EU:C:2021:870, Rn. 76).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-247/21
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass der Vorsteuerabzug oder die Erstattung der Vorsteuer gewährt wird, auch wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat, doch gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass die materiellen Anforderungen im Übrigen erfüllt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, EU:C:2007:549" Rn. 31, vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 50 und 51, sowie vom 21. Oktober 2021, Wilo Salmson France, C-80/20, EU:C:2021:870, Rn. 76).

    Es geht nämlich darum, die fraglichen Umsätze unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Collée, C 146/05, EU:C:2007:549" Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-247/21
    Das vorlegende Gericht hat das auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare Recht, sei es das Recht des Mitgliedstaats des Zwischenerwerbers oder das Recht des Mitgliedstaats des Enderwerbers, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2020, DelayFix, C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 51).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-247/21
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass der Vorsteuerabzug oder die Erstattung der Vorsteuer gewährt wird, auch wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat, doch gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass die materiellen Anforderungen im Übrigen erfüllt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, EU:C:2007:549" Rn. 31, vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler, C-580/16, EU:C:2018:261, Rn. 50 und 51, sowie vom 21. Oktober 2021, Wilo Salmson France, C-80/20, EU:C:2021:870, Rn. 76).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-247/21
    Außerdem sei zu klären, ob eine solche Berichtigung entsprechend dem Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691), zurückwirken könne.
  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-247/21
    Denn für die Regelung des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist es gerade kennzeichnend, dass zwischen dem Lieferer und dem steuerpflichtigen Empfänger einer Lieferung keine Mehrwertsteuerzahlung erfolgt, weil Letzterer diese Steuer für diese Lieferung zu entrichten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 22).
  • BFH - XI R 34/22 (anhängig)

    Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, Rechnungsberichtigung,

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils Luxury Trust Automobils vom 08.12.2022 - C-247/21: Stellt eine ordnungsgemäße Rechnung mit Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft lediglich eine formelle Voraussetzung für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gemäß § 25b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 UStG dar?.

    Das Verfahren XI R 38/19 ruhte durch Beschluss vom 20.10.2021 bis zum Beschluss des EuGH in dem Verfahren C-247/21.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht