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   EuGH, 08.12.2022 - C-348/21   

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EuGH, 08.12.2022 - C-348/21 (https://dejure.org/2022,35379)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2022 - C-348/21 (https://dejure.org/2022,35379)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2022 - C-348/21 (https://dejure.org/2022,35379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    HYA u.a. (Impossibilité d'interroger les témoins à charge)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - Art. 8 Abs. 1 - Recht einer beschuldigten ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Richtlinie (EU) 2016/343; Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren; Art. 8 Abs. 1; Recht einer beschuldigten Person auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - Art. 8 Abs. 1 - Recht einer beschuldigten ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EGMR, 15.12.2015 - 9154/10

    Recht auf Konfrontation und Befragung von Zeugen (Al-Khawaja-Test; Recht auf ein

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-348/21
    Eine solche Beurteilung steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus der hervorgeht, dass die Verwendung von Zeugenaussagen, die in der strafrechtlichen Ermittlungsphase des Strafverfahrens eingeholt wurden, als Beweis für sich genommen nicht mit Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d EMRK unvereinbar ist, vorbehaltlich der Wahrung der Verteidigungsrechte, die im Allgemeinen verlangen, dem Angeklagten eine angemessene und ausreichende Möglichkeit zu geben, die Belastungszeugenaussagen zu bestreiten und den Zeugen entweder zum Zeitpunkt der Aussagen oder in einem späteren Stadium dazu Fragen zu stellen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015, Schatschaschwili/Deutschland, CE:ECHR:2015:1215JUD000915410, § 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Wahrung dieses Grundsatzes zu überprüfen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der das Nichterscheinen des Zeugen rechtfertigt, und ob es, soweit dessen Aussage die einzige oder entscheidende Grundlage für eine etwaige Verurteilung der beschuldigten Person bilden könnte, Kompensationen, insbesondere solide Verfahrensgarantien, gibt, die hinreichen, um die Schwierigkeiten auszugleichen, die dieser Person und ihrem Rechtsbeistand durch die Berücksichtigung dieser Aussage entstanden sind, und um die Fairness des Strafverfahrens als Ganzes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2011, Al-Khawaja und Tahery/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2011:1215JUD002676605, § 152, EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015, Schatschaschwili/Deutschland, CE:ECHR:2015:1215JUD000915410, § 107, und EGMR, Urteil vom 7. Juni 2018, Dimitrov und Momin/Bulgarien, CE:ECHR:2018:0607JUD003513208, § 52).

    Insoweit ist es zunächst Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Abwesenheit eines Belastungszeugen in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens durch einen wichtigen Grund wie Tod, Gesundheitszustand, Furcht vor einer Aussage oder Unauffindbarkeit gerechtfertigt ist, wobei es im letztgenannten Fall verpflichtet ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, die man vernünftigerweise erwarten kann, um das Erscheinen dieses Zeugen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015, Schatschaschwili/Deutschland, CE:ECHR:2015:1215JUD000915410, §§ 119 bis 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Grundlage wäre als entscheidend anzusehen, wenn dieser Zeugenbeweis so wichtig wäre, dass er den Ausschlag für die Entscheidung über die Sache zu geben vermag, wobei die Beurteilung der Maßgeblichkeit dieser Aussage, wenn die Aussage des abwesenden Zeugen durch andere Beweise untermauert werden kann, von der Beweiskraft dieser anderen Beweise abhängt; je größer diese Beweiskraft ist, umso weniger kann die Aussage des abwesenden Zeugen als entscheidend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015, Schatschaschwili/Deutschland, CE:ECHR:2015:1215JUD000915410, § 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was schließlich das Bestehen von Kompensationen angeht, so müssen diese eine zutreffende und faire Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer nicht geprüften Zeugenaussage ermöglichen und betreffen insbesondere die Art und Weise, in der das urteilende Gericht die nicht überprüfte Aussage des abwesenden Zeugen würdigt, die Vorlage übereinstimmender Beweise in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens und deren Beweiskraft sowie die Verfahrensmaßnahmen zum Ausgleich der Tatsache, dass der Zeuge in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens nicht unmittelbar ins Kreuzverhör genommen werden konnte (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015, Schatschaschwili/Deutschland, CE:ECHR:2015:1215JUD000915410, §§ 125 bis 131 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie EGMR, Urteil vom 7. Juni 2018, Dimitrov und Momin/Bulgarien, CE:ECHR:2018:0607JUD003513208, § 53).

  • EGMR, 07.06.2018 - 35132/08

    DIMITROV ET MOMIN c. BULGARIE

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-348/21
    Um die Wahrung dieses Grundsatzes zu überprüfen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der das Nichterscheinen des Zeugen rechtfertigt, und ob es, soweit dessen Aussage die einzige oder entscheidende Grundlage für eine etwaige Verurteilung der beschuldigten Person bilden könnte, Kompensationen, insbesondere solide Verfahrensgarantien, gibt, die hinreichen, um die Schwierigkeiten auszugleichen, die dieser Person und ihrem Rechtsbeistand durch die Berücksichtigung dieser Aussage entstanden sind, und um die Fairness des Strafverfahrens als Ganzes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2011, Al-Khawaja und Tahery/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2011:1215JUD002676605, § 152, EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015, Schatschaschwili/Deutschland, CE:ECHR:2015:1215JUD000915410, § 107, und EGMR, Urteil vom 7. Juni 2018, Dimitrov und Momin/Bulgarien, CE:ECHR:2018:0607JUD003513208, § 52).

    Was schließlich das Bestehen von Kompensationen angeht, so müssen diese eine zutreffende und faire Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer nicht geprüften Zeugenaussage ermöglichen und betreffen insbesondere die Art und Weise, in der das urteilende Gericht die nicht überprüfte Aussage des abwesenden Zeugen würdigt, die Vorlage übereinstimmender Beweise in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens und deren Beweiskraft sowie die Verfahrensmaßnahmen zum Ausgleich der Tatsache, dass der Zeuge in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens nicht unmittelbar ins Kreuzverhör genommen werden konnte (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015, Schatschaschwili/Deutschland, CE:ECHR:2015:1215JUD000915410, §§ 125 bis 131 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie EGMR, Urteil vom 7. Juni 2018, Dimitrov und Momin/Bulgarien, CE:ECHR:2018:0607JUD003513208, § 53).

  • EGMR, 15.12.2011 - 26766/05

    Recht auf Konfrontation und Befragung von Zeugen (Recht auf ein faires Verfahren:

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-348/21
    Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass in Anbetracht der Verteidigungsrechte, die u. a. durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK garantiert werden, die Möglichkeit der beschuldigten Person, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, das Recht dieser Person impliziert, sich tatsächlich an der sie betreffenden Verhandlung zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 5. Oktober 2006, Marcello Viola/Italien, CE:ECHR:2006:1005JUD004510604, §§ 52 und 53, sowie EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2011, Al-Khawaja und Tahery/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2011:1215JUD002676605, § 142), wobei das Recht einer solchen Person, Belastungszeugen im Sinne dieser Bestimmung zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, einen spezifischen Aspekt des in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren darstellt (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 19. Februar 2013, Gani/Spanien, CE:ECHR:2013:0219JUD006180008, § 36).

    Um die Wahrung dieses Grundsatzes zu überprüfen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der das Nichterscheinen des Zeugen rechtfertigt, und ob es, soweit dessen Aussage die einzige oder entscheidende Grundlage für eine etwaige Verurteilung der beschuldigten Person bilden könnte, Kompensationen, insbesondere solide Verfahrensgarantien, gibt, die hinreichen, um die Schwierigkeiten auszugleichen, die dieser Person und ihrem Rechtsbeistand durch die Berücksichtigung dieser Aussage entstanden sind, und um die Fairness des Strafverfahrens als Ganzes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2011, Al-Khawaja und Tahery/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2011:1215JUD002676605, § 152, EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015, Schatschaschwili/Deutschland, CE:ECHR:2015:1215JUD000915410, § 107, und EGMR, Urteil vom 7. Juni 2018, Dimitrov und Momin/Bulgarien, CE:ECHR:2018:0607JUD003513208, § 52).

  • EGMR, 10.02.2022 - 32084/19

    AL ALO v. SLOVAKIA

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-348/21
    Was den letztgenannten Aspekt betrifft, kann eine Verfahrensgarantie, die geeignet ist, die Schwierigkeiten auszugleichen, die der Verteidigung durch die Abwesenheit des Zeugen in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens entstehen, darin bestehen, dass dieser Person oder ihrem Rechtsbeistand Gelegenheit gegeben wurde, einen Zeugen in der Ermittlungsphase dieses Verfahrens zu befragen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 10. Februar 2022, Al Alo/Slowakei, CE:ECHR:2022:0210JUD003208419, § 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-38/18

    Gambino und Hyka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-348/21
    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer beschuldigten Person, den Zeugen im Beisein des Richters gegenüberzutreten, der letztendlich über Schuld oder Unschuld dieser Person entscheidet, einen der wichtigen Aspekte eines fairen Strafverfahrens darstellt, wobei die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen eine komplexe Aufgabe darstellt, die normalerweise nicht über die bloße Verlesung des Inhalts seiner Aussagen, wie sie in den Protokollen der Vernehmungen enthalten sind, erfüllt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka, C-38/18, EU:C:2019:628, Rn. 42 und 43).
  • EGMR, 05.10.2006 - 45106/04

    MARCELLO VIOLA c. ITALIE

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-348/21
    Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass in Anbetracht der Verteidigungsrechte, die u. a. durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK garantiert werden, die Möglichkeit der beschuldigten Person, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, das Recht dieser Person impliziert, sich tatsächlich an der sie betreffenden Verhandlung zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 5. Oktober 2006, Marcello Viola/Italien, CE:ECHR:2006:1005JUD004510604, §§ 52 und 53, sowie EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2011, Al-Khawaja und Tahery/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2011:1215JUD002676605, § 142), wobei das Recht einer solchen Person, Belastungszeugen im Sinne dieser Bestimmung zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, einen spezifischen Aspekt des in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren darstellt (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 19. Februar 2013, Gani/Spanien, CE:ECHR:2013:0219JUD006180008, § 36).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-347/21

    DD (Réitération de l'audition d'un témoin) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-348/21
    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung dieser Bestimmungen ein Schutzniveau gewährleistet, welches das in Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 15. September 2022, DD [Wiederholte Vernehmung eines Zeugen], C-347/21, EU:C:2022:692, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 19.02.2013 - 61800/08

    GANI v. SPAIN

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-348/21
    Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass in Anbetracht der Verteidigungsrechte, die u. a. durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK garantiert werden, die Möglichkeit der beschuldigten Person, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, das Recht dieser Person impliziert, sich tatsächlich an der sie betreffenden Verhandlung zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 5. Oktober 2006, Marcello Viola/Italien, CE:ECHR:2006:1005JUD004510604, §§ 52 und 53, sowie EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2011, Al-Khawaja und Tahery/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2011:1215JUD002676605, § 142), wobei das Recht einer solchen Person, Belastungszeugen im Sinne dieser Bestimmung zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, einen spezifischen Aspekt des in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren darstellt (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 19. Februar 2013, Gani/Spanien, CE:ECHR:2013:0219JUD006180008, § 36).
  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-348/21
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof aber im Rahmen der durch diesen Artikel begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten das Unionsrecht unter Berücksichtigung der Akten auslegen, soweit dies dem nationalen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-348/21
    Es stimmt zwar, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343, der die Verteilung der Beweislast regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 31), der Verlagerung der Beweislast von der Strafverfolgungsbehörde auf die Verteidigung entgegensteht, wie sich aus dem 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt.
  • EGMR, 18.10.2006 - 18114/02

    HERMI c. ITALIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2022 - C-694/20

    Orde van Vlaamse Balies u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-760/22

    FP u. a. (Procès par visioconférence)

    7 Arrêt du 8 décembre 2022, HYA e.a. (Impossibilité d'interroger les témoins à charge) (C-348/21, EU:C:2022:965, point 39).

    11 Voir, en ce sens, arrêt du 8 décembre 2022, HYA e.a. (Impossibilité d'interroger les témoins à charge) (C-348/21, EU:C:2022:965, point 42) ; Cour EDH, 5 octobre 2006, Marcello Viola c. Italie, CE:ECHR:2006:1005JUD004510604, §§ 52 et 53 ; Cour EDH, 15 décembre 2011, Al-Khawaja et Tahery c. Royaume-Uni, CE:ECHR:2011:1215JUD002676605, § 142.

    13 Voir, en ce sens, arrêt du 8 décembre 2022, HYA e.a. (Impossibilité d'interroger les témoins à charge) (C-348/21, EU:C:2022:965, point 44).

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