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   EuGH, 08.12.2022 - C-731/21   

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https://dejure.org/2022,35375
EuGH, 08.12.2022 - C-731/21 (https://dejure.org/2022,35375)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2022 - C-731/21 (https://dejure.org/2022,35375)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2022 - C-731/21 (https://dejure.org/2022,35375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Caisse nationale d'assurance pension

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 und 2 - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Hinterbliebenenpension - Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Nationale Regelung, ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Freizügigkeit; Art. 45 AEUV; Arbeitnehmer; Verordnung (EU) Nr. 492/2011; Art. 7 Abs. 1 und 2; Gleichbehandlung; Soziale Vergünstigungen; Hinterbliebenenpension; Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; Nationale Regelung, nach der die ...

  • doev.de PDF

    GV - Gewährung von Hinterbliebenenpension an den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 und 2 - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Hinterbliebenenpension - Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Nationale Regelung, ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Grenzgänger sind nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft in Luxemburg eintragen zu lassen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Luxemburger Grenzgänger in eingetragener Lebenspartnerschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grenzgänger sind nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat eingegangene ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenpension nach Tod des Lebenspartners

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZA 2023, 37
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.03.2019 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-731/21
    Was die Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 betrifft, so verbietet nach ständiger Rechtsprechung der in diesen Bestimmungen niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 11, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 18).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 1996, 0'Flynn, C-237/94, EU:C:1996:206, Rn. 20, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 19).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-336/94

    Dafeki

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-731/21
    Zum einen ist nämlich, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, die Vorlage eines amtlichen Dokuments, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Lebenspartnerschaft eingegangen wurde, ausreichend, um sicherzustellen, dass diese Lebenspartnerschaft den für die Zahlung einer Leistung an Hinterbliebene zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats entgegengehalten werden kann, sofern nicht bestimmte Anhaltspunkte Anlass dazu geben können, die Richtigkeit dieses Dokuments in Frage zu stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 1997, Dafeki, C-336/94, EU:C:1997:579, Rn. 19).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-379/09

    Casteels - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Soziale

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-731/21
    48 AEUV will nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keinen unmittelbar geltenden Rechtssatz aufstellen, sondern stellt eine Rechtsgrundlage dar, um die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Casteels, C-379/09, EU:C:2011:131, Rn. 14).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-731/21
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 1996, 0'Flynn, C-237/94, EU:C:1996:206, Rn. 20, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 19).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-731/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine nationale Regelung allerdings nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 11. Juli 2019, A, C-716/17, EU:C:2019:598, Rn. 24).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-367/11

    Prete - Freizügigkeit - Art. 39 EG - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-731/21
    Das Diskriminierungsverbot wurde aber für den Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch Art. 45 AEUV und die Verordnung Nr. 492/2011 umgesetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 1989, Kommission/Griechenland, 305/87, EU:C:1989:218, Rn. 12 und 13, sowie vom 25. Oktober 2012, Prete, C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 18 und 19).
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-731/21
    Was die Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 betrifft, so verbietet nach ständiger Rechtsprechung der in diesen Bestimmungen niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 11, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 18).
  • EuGH, 11.07.2019 - C-716/17

    A

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-731/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine nationale Regelung allerdings nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 11. Juli 2019, A, C-716/17, EU:C:2019:598, Rn. 24).
  • EuGH, 30.05.1989 - 305/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-731/21
    Das Diskriminierungsverbot wurde aber für den Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch Art. 45 AEUV und die Verordnung Nr. 492/2011 umgesetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 1989, Kommission/Griechenland, 305/87, EU:C:1989:218, Rn. 12 und 13, sowie vom 25. Oktober 2012, Prete, C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 18 und 19).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-116/23

    Sozialministeriumservice - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    Zu Art. 18 AEUV hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass dieser in eigenständiger Weise nur auf unionsrechtlich geregelte Sachverhalte angewendet werden kann, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse nationale d'assurance pension, C-731/21, EU:C:2022:969, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die oben in Rn. 58 genannte, im Ausgangsverfahren in Rede stehende mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie dazu dient, das mit ihr verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse nationale d'assurance pension, C-731/21, EU:C:2022:969, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

  • EuGH, 15.06.2023 - C-411/22

    Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen,

    Somit ist eine Vorschrift des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse nationale d'assurance pension, C-731/21, EU:C:2022:969, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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