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   EuGH, 09.01.1997 - C-143/95 P   

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https://dejure.org/1997,6059
EuGH, 09.01.1997 - C-143/95 P (https://dejure.org/1997,6059)
EuGH, Entscheidung vom 09.01.1997 - C-143/95 P (https://dejure.org/1997,6059)
EuGH, Entscheidung vom 09. Januar 1997 - C-143/95 P (https://dejure.org/1997,6059)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Socurte u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5
    1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Mitteilung - Begriff - Übermittlung des Wortlauts der Handlung

  • EU-Kommission

    Kommission / Socurte u.a.

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Kürzung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für ein Programm über Maßnahmen der beruflichen Bildung ; Möglichkeit des Mitgliedsstaates zur Stellungnahme vor Erlass einer Entscheidung

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2950/83 Art. 6 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 173 Abs. 5; ; EG-Vertrag Art. 191

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Mitteilung - Begriff - Übermittlung des Wortlauts der Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 19.05.1994 - T-465/93
    Auszug aus EuGH, 09.01.1997 - C-143/95
    21 Hierzu hat das Gericht auf die ständige Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665, vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel/Kommission, Slg. 1986, 887, und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 29) hingewiesen; danach müsse, falls eine Bekanntgabe oder Mitteilung nicht vorliege, derjenige, der Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts habe, dessen vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anfordern, jedoch laufe unter dieser Voraussetzung die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts erlange, so daß er sein Klagerecht ausüben könne (Randnr. 49).
  • EuG, 07.03.1995 - T-432/93

    Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses

    Auszug aus EuGH, 09.01.1997 - C-143/95
    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 8. Mai 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. März 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-432/93, T-433/93 und T-434/93 (Socurte u. a./Kommission, Slg. 1995, II-503; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für das Vorhaben Nr. 860012/P1 betreffend ein Programm über Maßnahmen der beruflichen Bildung in Portugal im Jahr 1986 (im folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.
  • EuGH, 13.07.1989 - 58/88

    Olbrechts / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.01.1997 - C-143/95
    Fehlt es daran, könnte der betroffene Dritte nämlich nicht mit Genauigkeit Inhalt und Gründe der fraglichen Handlung erfahren und wäre daher nicht in der Lage, gegen diese Entscheidung sachgerecht Klage zu erheben (vgl. zu Artikel 191 insbesondere das Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 58/88, Olbrechts/Kommission, Slg. 1989, 2643, Randnr. 10).
  • EuGH, 05.03.1986 - 59/84

    Tezi / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.01.1997 - C-143/95
    21 Hierzu hat das Gericht auf die ständige Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665, vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel/Kommission, Slg. 1986, 887, und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 29) hingewiesen; danach müsse, falls eine Bekanntgabe oder Mitteilung nicht vorliege, derjenige, der Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts habe, dessen vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anfordern, jedoch laufe unter dieser Voraussetzung die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts erlange, so daß er sein Klagerecht ausüben könne (Randnr. 49).
  • EuGH, 05.03.1980 - 76/79

    Könecke / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.01.1997 - C-143/95
    21 Hierzu hat das Gericht auf die ständige Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665, vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel/Kommission, Slg. 1986, 887, und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 29) hingewiesen; danach müsse, falls eine Bekanntgabe oder Mitteilung nicht vorliege, derjenige, der Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts habe, dessen vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anfordern, jedoch laufe unter dieser Voraussetzung die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts erlange, so daß er sein Klagerecht ausüben könne (Randnr. 49).
  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.01.1997 - C-143/95
    36 Hierzu ist festzustellen, daß die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweise nicht in Frage gestellt werden kann, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat (vgl. insbesondere Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).
  • EuGH, 06.07.1988 - 236/86

    Dillinger Hüttenwerke / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.01.1997 - C-143/95
    21 Hierzu hat das Gericht auf die ständige Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665, vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel/Kommission, Slg. 1986, 887, und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 29) hingewiesen; danach müsse, falls eine Bekanntgabe oder Mitteilung nicht vorliege, derjenige, der Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts habe, dessen vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anfordern, jedoch laufe unter dieser Voraussetzung die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts erlange, so daß er sein Klagerecht ausüben könne (Randnr. 49).
  • EuGH, 10.01.2002 - C-480/99

    Plant u.a. / Kommission und South Wales Small Mines

    10 und 42) und vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-143/95 P (Kommission/Socurte u. a., Slg. 1997, I-1, Randnr. 36) sowie auf den Beschluss vom 6. Oktober 1997 in der Rechtssache C-55/97 P (AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1997, I-5383, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2012 - C-478/11

    und Sicherheitspolitik - Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor,

    22 - In diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Januar 1997, Kommission/Socurte u. a. (C-143/95 P, Slg. 1997, I-1, Randnr. 31), in dem festgestellt wird, dass "die Mitteilung von Gemeinschaftshandlungen ... notwendig die Übermittlung einer detaillierten Darstellung des Inhalts und der Gründe der mitgeteilten Handlung umfasst.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-48/96

    Windpark Groothusen GmbH & Co. Betriebs KG gegen Kommission der Europäischen

    (11) - Hingewiesen wird insoweit auf das Urteil vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-143/95 P (Kommission/Socurte u. a., Slg. 1997, I-1), sowie auf das Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 19), in dem der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung verwies, nach der eine schlichte Praxis des Rates Regeln des EG-Vertrags nicht abändern und folglich auch kein Präjudiz schaffen kann, das die Organe der Gemeinschaft bei der Bestimmung der zutreffenden Rechtsgrundlage binden würde.
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