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   EuGH, 09.01.1997 - C-383/95   

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EuGH, 09.01.1997 - C-383/95 (https://dejure.org/1997,1258)
EuGH, Entscheidung vom 09.01.1997 - C-383/95 (https://dejure.org/1997,1258)
EuGH, Entscheidung vom 09. Januar 1997 - C-383/95 (https://dejure.org/1997,1258)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Rutten / Cross Medical

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nr. 1 in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1989
    Bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit ...

  • EU-Kommission

    Rutten / Cross Medical

  • Wolters Kluwer

    Bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei einem in mehreren EG-Vertragsstaaten und außerhalb der EG erfüllten Arbeitsvertrag

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 220; ; Übereinkommen in der Fassung der Übereinkommen vom 09.10.1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritan... nien und Nordirland vom 25.10.1982 über den Beitritt der Republik Griechenland Art. 5 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Petrus Wilhelmus Rutten ./. Cross Medical Ltd, Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei einem in mehreren Staaten erfüllten Arbeitsvertrag

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2668 (Ls.)
  • EuZW 1997, 143
  • NZA 1997, 225
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus EuGH, 09.01.1997 - C-383/95
    12 Der Gerichtshof befürwortet in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 10) grundsätzlich eine autonome Auslegung der Begriffe des Übereinkommens, um deren volle Wirksamkeit im Hinblick auf die Zielsetzungen des Artikels 220 EWG-Vertrag sicherzustellen, in Ausführung dessen das Übereinkommen zustandegekommen ist.

    13 Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, daß dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteil Mulox IBC, Randnr. 11).

    14 Im Urteil Mulox IBC hat der Gerichtshof Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens in der Fassung ausgelegt, in der er vor der Änderung durch das erwähnte Übereinkommen vom 26. Mai 1989 (im folgenden: Übereinkommen von San Sebastián) galt.

    16 Diese Auslegung hat der Gerichtshof erstens darauf gestützt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 17), daß sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt (vgl. Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239) und daß das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. Urteil Shenavai und Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341).

    17 Der Gerichtshof hat zweitens ausgeführt (Urteil Mulox IBC, Randnrn.

    18 Der Gerichtshof hat drittens festgestellt (Urteil Mulox IBC, Randnrn.

  • EuGH, 26.05.1982 - 133/81

    Ivenel / Schwab

    Auszug aus EuGH, 09.01.1997 - C-383/95
    16 Diese Auslegung hat der Gerichtshof erstens darauf gestützt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 17), daß sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt (vgl. Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239) und daß das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. Urteil Shenavai und Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341).

    18 und 19), daß bei Arbeitsverträgen Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Zielsetzung auszulegen ist, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile Ivenel und Six Constructions), und daß ein solcher Schutz besser gewährleistet ist, wenn Streitigkeiten über einen Arbeitsvertrag in die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes fallen, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfuellt, da sich der Arbeitnehmer an diesem Ort mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen kann.

    Nach dem Bericht von M. de Almeida Cruz, M. Desantes Real und P. Jenard zu dem Übereinkommen von San Sebastián (ABl. 1990, C 189, S. 35, 44 und 45) wird durch die neue Fassung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht nur der Wortlaut von Artikel 5 Nummer 1 des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319, S. 9) berücksichtigt, der wiederum durch die vom Gerichtshof in den Urteilen Ivenel und Shenavai gegebene Auslegung beeinflusst wurde, sondern auch das vom Gerichtshof im Urteil Six Constructions betonte Erfordernis, einen angemessenen Schutz des Arbeitnehmers zu gewährleisten.

  • EuGH, 15.02.1989 - 32/88

    Six Constructions / Humbert

    Auszug aus EuGH, 09.01.1997 - C-383/95
    16 Diese Auslegung hat der Gerichtshof erstens darauf gestützt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 17), daß sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt (vgl. Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239) und daß das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. Urteil Shenavai und Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341).

    Nach dem Bericht von M. de Almeida Cruz, M. Desantes Real und P. Jenard zu dem Übereinkommen von San Sebastián (ABl. 1990, C 189, S. 35, 44 und 45) wird durch die neue Fassung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht nur der Wortlaut von Artikel 5 Nummer 1 des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319, S. 9) berücksichtigt, der wiederum durch die vom Gerichtshof in den Urteilen Ivenel und Shenavai gegebene Auslegung beeinflusst wurde, sondern auch das vom Gerichtshof im Urteil Six Constructions betonte Erfordernis, einen angemessenen Schutz des Arbeitnehmers zu gewährleisten.

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.01.1997 - C-383/95
    21 und 23), daß, wenn die Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet wird, eine Häufung der Gerichtsstände vermieden werden muß, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ausserhalb des Urteilsstaats zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 18), und daß demnach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht so ausgelegt werden kann, daß er den Gerichten aller Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Berufstätigkeit verrichtet, eine konkurrierende Zuständigkeit zuweist.
  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

    Auszug aus EuGH, 09.01.1997 - C-383/95
    16 Diese Auslegung hat der Gerichtshof erstens darauf gestützt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 17), daß sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt (vgl. Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239) und daß das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. Urteil Shenavai und Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341).
  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

    Auszug aus EuGH, 09.01.1997 - C-383/95
    20 Wie nämlich der Gerichtshof im Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92 (Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 25) ausgeführt hat, war die besondere Zuständigkeitsregel für Arbeitsverträge, die durch das Übereinkommen von San Sebastián in Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens aufgenommen wurde, bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Auslegungswege anerkannt worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug

    21 Vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 29. Juni 1994, Custom Made Commercial (C-288/92, EU:C:1994:268, Rn. 25), und vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 19 bis 21).

    22 Urteil vom 9. Januar 1997 (C-383/95, EU:C:1997:7).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 24), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 23), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 58), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 50), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 37).

    40 Der Gerichtshof hat diesen Ansatz insbesondere in den Urteilen vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 48 und 49), sowie vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 41), verfolgt.

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 40).

    42 Vgl. Urteile vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38).

    46 Vgl. Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), und vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25).

    50 Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 19), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 17), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 40), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 18).

  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf

    21 bis 23), oder auf den Ort, den er zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht habe (Urteil vom 9. Januar 1997, Rutten, C-383/95, Slg. 1997, I-57, Randnr. 23), oder, in Ermangelung eines Büros, auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeit verrichte (Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, Slg. 2002, I-2013, Randnr. 42).

    Er hat nämlich entschieden, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit wie im Ausgangsverfahren in mehreren Vertragsstaaten verrichtet, dem Erfordernis, dem Arbeitnehmer als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Rutten, Randnr. 22, und vom 10. April 2003, Pugliese, C-437/00, Slg. 2003, I-3573, Randnr. 18).

  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15

    Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses

    cc) Der Senat hat ungeachtet der Eingangsformulierung des Art. 24 Satz 1 LugÜ, die voraussetzt, dass das Gericht eines Unterzeichnerstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften des LugÜ international zuständig ist, nicht vorrangig zu prüfen, ob eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 oder Art. 18 f. LugÜ besteht (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 Alt. 1 LugÜ aF: BAG 20. August 2003 - 5 AZR 45/03 - zu I bis III der Gründe, BAGE 107, 178; 29. Mai 2002 - 5 AZR 141/01 - zu I der Gründe, BAGE 101, 244; zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 idF vom 26. Mai 1989 zB auch EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten] Rn. 12 ff. mwN, Slg. 1997, I-57) .
  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

    10, 11 und 16, vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnrn.

    Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, und Rutten, Randnr. 16).

    18 und 19, und Rutten, Randnr. 17).

    Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsortder maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 14).

    21 und 23, und Rutten, Randnr. 18).

    Im Urteil Rutten hat der Gerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Ort, an dem der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat, und dass für die konkrete Bestimmung dieses Ortes der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit in einem Vertragsstaat zubringt, in dem er ein Büro hat, von dem aus er seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber organisiert und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrt.

    Denn an diesem Ort kann der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand Klage gegen seinen Arbeitgeber erheben oder sich als Beklagter zur Wehr setzen, und das Gericht dieses Ortes ist am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits befähigt, der den Arbeitsvertrag betrifft (Urteil Rutten, Randnrn.

    10 und 16, und Rutten, Randnrn.

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Erfüllt er die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, ist dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 22; EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 19, aaO; 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013; 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten] Rn. 23, Slg. 1997, I-57; 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC] Rn. 26, Slg. 1993, I-4075) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-29/10

    Koelzsch - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Im Jahr 1997 hat der Gerichtshof im Urteil Rutten die Auffassung vertreten, dass sich Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens auf den Ort bezieht, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat(47).

    8 - Vgl. Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox (C-125/92, Slg. 1993, I-4075), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, Slg. 1997, I-57), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, Slg. 2002, I-2013), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, Slg. 2003, I-3573).

    19 - Vgl. Urteil Rutten (oben in Fn. 8 angeführt).

    47 - Vgl. Urteil Rutten (oben in Fn. 8 angeführt, Tenor).

    48 - Vgl. Urteil Rutten (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 23).

    92 - Vgl. Urteil Rutten (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 2).

    93 - Vgl. Urteil Rutten (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 5).

    94 - Vgl. Urteil Rutten (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 25).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Wie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den im Brüsseler Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit für Arbeitsverträge zu entnehmen ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 1982, Ivenel, 133/81, Slg. 1982, 1891, Randnr. 14, vom 13. Juli 1993, Mulox IBC, C-125/92, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 18, vom 9. Januar 1997, Rutten, C-383/95, Slg. 1997, I-57, Randnr. 22, und vom 10. April 2003, Pugliese, C-437/00, Slg. 2003, I-3573, Randnr. 18), sind die Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 44/2001 unter Berücksichtigung der Zielsetzung auszulegen, dem Arbeitnehmer als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten.
  • EuGH, 10.04.2003 - C-437/00

    Pugliese

    10, 11 und 16, vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat betont, dass nur eine solche autonome Auslegung die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen kann, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, dass dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile Mulox IBC, Randnr. 11, und Rutten, Randnr. 13).

    Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, Rutten, Randnr. 16, und Weber, Randnr. 39).

    18 und 19, Rutten, Randnr. 17, und Weber, Randnr. 40).

    Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsort der maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und Weber, Randnr. 41).

    Er führt weiter aus, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfüllt, der Ort, an dem er im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 26, Rutten, Randnr. 23, und Weber, Randnr. 58).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.07.2014 - 5 SHa 6/14

    Örtliche Zuständigkeit - Arbeitsort im Sinne von § 48 Abs 1a S 1 ArbGG -

    Danach ist als Ort, an dem die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung zu erfüllen wäre, der Ort anzusehen, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - (Mulox) Rn. 24 und 26, zitiert nach Juris; vgl. auch EuGH 09. Januar 1997 - C-383/95 - (Rutten) - Rn. 15, 19 ff, zitiert nach Juris; vgl. zum Ganzen auch: BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 646/09 - AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 3 = NZA 2011, 1309, Rn. 23 - 25) .
  • LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20

    Kein Beweisverfahren zur Ermittlung der internationalen Gerichtszuständigkeit;

    Der gewöhnliche Arbeitsort ist - wie auch andere zentrale Begriffe der Brüssel Ia-VO -autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen zu ermitteln (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 10; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 12) .

    An diesem Ort kann sich der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 19; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 24) .

    Vor diesem Hintergrund ist nach den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union unter dem gewöhnlichen Arbeitsort der Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und dass dies, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, der Ort ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 20, 24, 26) und, in Ermangelung eines Mittelpunkts der Tätigkeit, sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 45; EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 49, 50; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 23).

    Für die Bestimmung des Mittelpunkts der Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragene Aufgabe von einem Büro in einem Vertragsstaat aus erfüllt hat, von dem aus er seine Arbeit für seinen Arbeitgeber organisierte, wo er seinen Wohnsitz begründet hatte, von wo aus er seinen Tätigkeiten nachging und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrte (EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 25, 27; EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 25) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist in solchen Fällen unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, anhand von Indizien festzustellen, wo der Ort liegt, an dem oder von dem aus ein Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt (sog. indiziengestützte Methode; EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 50; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 23) .

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00

    Weber

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 646/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von

  • BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 141/01

    Internationale Zuständigkeit

  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 45/03

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 38/07

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler

  • LAG München, 11.02.2000 - 10 Sa 485/99

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler

  • LAG Düsseldorf, 28.05.2009 - 13 Sa 1492/08

    Internationale Zuständigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-154/11

    Mahamdia - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit

  • LAG Baden-Württemberg, 25.01.2001 - 2 Sa 49/00

    Internationale Zuständigkeit - Erbringung der Arbeitsleistung an mehreren Orten

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 64/07

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler

  • LAG Köln, 04.11.2002 - 2 Sa 678/02

    Internationale Zuständigkeit, Geschäftsführer, Arbeitnehmereigenschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-180/06

    Ilsinger - Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit für

  • EuGH, 20.03.1997 - C-295/95

    Farrell / Long

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-420/97

    Leathertex

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • LAG Baden-Württemberg, 25.01.2000 - 2 Sa 49/00
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07

    Holmqvist - Angleichung der Rechtsvorschriften - Schutz der Arbeitnehmer bei

  • LAG Köln, 26.09.2006 - 9 Sa 540/06

    Internationale Zuständigkeit; Luganer Übereinkommen; Außendienstmitarbeiter mit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 13 Sa 2192/08

    Internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Gerichtliche Zuständigkeit -

  • LAG Baden-Württemberg, 15.02.2001 - 21 Sa 86/00

    Internationale Zuständigkeit bei Arbeitsort in Deutschland und Sitz des

  • ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06

    Internationale und örtliche Zuständigkeit nach EGV 44/2001

  • ArbG Karlsruhe, 20.07.2001 - 6 Ca 220/00

    Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Außendienstmitarbeiter

  • ArbG Köln, 25.08.2016 - 11 Ca 3949/15
  • LAG Nürnberg, 24.11.1998 - 6 Sa 474/97

    Erfüllungsort der Tätigkeit eines Reisenden; Vorliegen der deutschen

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