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   EuGH, 09.01.2019 - C-444/18   

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https://dejure.org/2019,569
EuGH, 09.01.2019 - C-444/18 (https://dejure.org/2019,569)
EuGH, Entscheidung vom 09.01.2019 - C-444/18 (https://dejure.org/2019,569)
EuGH, Entscheidung vom 09. Januar 2019 - C-444/18 (https://dejure.org/2019,569)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fluctus und Fluentum

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Glücksspiel - Glücksspielmonopol in einem Mitgliedstaat - Werbepraktiken des Monopolisten - Beurteilungskriterien - Offensichtliche ...

  • Wolters Kluwer

    Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Januar 2019. Verfahren auf Betreiben von Fluctus s.r.o. u. a. Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark. Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Glücksspiel - Glücksspielmonopol in einem Mitgliedstaat - Werbepraktiken des Monopolisten - Beurteilungskriterien - Offensichtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Fluctus und Fluentum

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Glücksspiel - Glücksspielmonopol in einem Mitgliedstaat - Werbepraktiken des Monopolisten - Beurteilungskriterien - Offensichtliche ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.06.2018 - C-241/18

    easyJet Airline - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 09.01.2019 - C-444/18
    Der Gerichtshof ist nämlich nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Beschluss vom 7. Juni 2018, easyJet Airline, C-241/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:421, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 94 der Verfahrensordnung muss jedes Vorabentscheidungsersuchen "eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen", "den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung" sowie "eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt", enthalten (Beschluss vom 7. Juni 2018, easyJet Airline, C-241/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:421, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Beschluss vom 7. Juni 2018, easyJet Airline, C-241/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:421, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-19/14

    Talasca - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 09.01.2019 - C-444/18
    Der Gerichtshof hebt auch die Notwendigkeit hervor, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen es die Auslegung des Unionsrechts für fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof für erforderlich hält (vgl. u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Mai 2018, SNCB, C-190/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:355, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage für das Verfahren vor dem Gerichtshof dient, ist es nämlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften sieht, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (vgl. u. a. Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2018 - C-190/18

    SNCB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 09.01.2019 - C-444/18
    Der Gerichtshof hebt auch die Notwendigkeit hervor, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen es die Auslegung des Unionsrechts für fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof für erforderlich hält (vgl. u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Mai 2018, SNCB, C-190/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:355, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (vgl. u. a. Beschlüsse vom 30. Mai 2018, SNCB, C-190/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:355, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juni 2018, 1droenergia, C-166/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:476, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.06.2018 - C-589/16

    Filippi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 09.01.2019 - C-444/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Beschluss vom 7. Juni 2018, Filippi u. a., C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-166/18

    Idroenergia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und 94 der

    Auszug aus EuGH, 09.01.2019 - C-444/18
    Diese Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (vgl. u. a. Beschlüsse vom 30. Mai 2018, SNCB, C-190/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:355, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juni 2018, 1droenergia, C-166/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:476, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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