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   EuGH, 09.01.2023 - C-289/22   

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EuGH, 09.01.2023 - C-289/22 (https://dejure.org/2023,1918)
EuGH, Entscheidung vom 09.01.2023 - C-289/22 (https://dejure.org/2023,1918)
EuGH, Entscheidung vom 09. Januar 2023 - C-289/22 (https://dejure.org/2023,1918)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    A.T.S. 2003

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, 168 und 178 - Recht auf Vorsteuerabzug - Steuerhinterziehung - Beweis - Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen - Berücksichtigung der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 99 der Verfahrensordnung; Steuerrecht; Mehrwertsteuer; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 167, 168 und 178; Recht auf Vorsteuerabzug; Steuerhinterziehung; Beweis; Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen; Berücksichtigung der Verletzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 , 168 und 178 - Recht auf Vorsteuerabzug - Steuerhinterziehung - Beweis - Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen - Berücksichtigung der ...

Sonstiges (4)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 03.09.2020 - C-610/19

    Vikingo Fővállalkozó

    Auszug aus EuGH, 09.01.2023 - C-289/22
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 bereits in zahlreichen, Ungarn betreffenden Rechtssachen ausgelegt habe, insbesondere in den Rechtssachen, in denen die Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó (C-610/19, EU:C:2020:673), und vom 3. September 2020, Crewprint (C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674), ergangen seien, und trägt vor, dass Unstimmigkeiten zwischen den Lösungen der nationalen Gerichte zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sowie zur Auslegung der Entscheidungen des Gerichtshofs hinsichtlich der dem Steuerpflichtigen bzw. der Steuerverwaltung obliegenden Beweislast bestünden.

    Das vorlegende Gericht weist insoweit u. a. darauf hin, dass die Entscheidungen, die es infolge der Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó (C-610/19, EU:C:2020:673), und vom 3. September 2020, Crewprint (C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674), getroffen habe, von der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) aufgehoben worden seien und es aufgrund der unterschiedlichen Auslegungen des zuletzt genannten Beschlusses seine Vorlagefragen in Bezug auf die Würdigung der von der Steuerverwaltung angeführten Beweise konkreter formulieren müsse, um die Möglichkeit der unterschiedlichen Auslegung zu begrenzen.

    Somit obliegt es im Bereich der Mehrwertsteuer, wenn einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund des Vorliegens eines Betrugs versagt wird, den nationalen Gerichten, zu überprüfen, ob die Steuerbehörde die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige einen Betrug begangen hat oder wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in einen Betrug einbezogen war, rechtlich hinreichend nachgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 57, und Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entsprechend ist der Gerichtshof u. a. in den Beschlüssen vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó (C-610/19, EU:C:2020:673), und vom 3. September 2020, Crewprint (C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674), sowie im Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com (C-512/21, EU:C:2022:950), bei der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts verfahren, die große Ähnlichkeit mit den Fragen aufweisen, die das gleiche Gericht in der vorliegenden Rechtssache stellt.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Prüfung steuerpflichtiger Umsätze gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts anhand einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (Beschluss vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß deren Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss (Beschluss vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass die Tatsache, dass die betreffende Dienstleistung nicht konkret von dem auf den Rechnungen genannten Dienstleister erbracht wurde, insbesondere weil er nicht über die notwendigen personellen, materiellen und finanziellen Mittel verfügte, für sich genommen nicht für den Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug ausreicht, da die genannte Tatsache sowohl auf eine betrügerische Verschleierung der Leistenden als auch auf die schlichte Inanspruchnahme von Subunternehmen zurückgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, wie vom vorlegenden Gericht festgestellt, dass, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen tatsächlich erbracht und von A.T.S. 2003 auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet wurden, ihr das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht versagt werden kann (vgl. entsprechend Beschluss vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen vermag der Umstand, dass das Reihengeschäft, das zu diesen Dienstleistungen geführt hat, keinen wirtschaftlichen Nutzen zu haben oder nicht angemessen gerechtfertigt zu sein scheint, für sich genommen nicht als Betrug angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 63, und vom 3. September 2020, Crewprint, C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein kann, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 60; Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 55, und vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 29).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 09.01.2023 - C-289/22
    Somit obliegt es im Bereich der Mehrwertsteuer, wenn einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund des Vorliegens eines Betrugs versagt wird, den nationalen Gerichten, zu überprüfen, ob die Steuerbehörde die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige einen Betrug begangen hat oder wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in einen Betrug einbezogen war, rechtlich hinreichend nachgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 57, und Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Steuerpflichtige muss also durch objektive Nachweise belegen, dass ihm ein Steuerpflichtiger auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er tatsächlich Mehrwertsteuer entrichtet hat (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Doch auch wenn die materiellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen, haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54 und 55, sowie vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Hinterziehung ist das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung nicht nur zu versagen, wenn der Steuerpflichtige selbst einen Mehrwertsteuerbetrug begeht, sondern auch, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit dem Erwerb der Gegenstände oder Dienstleistungen, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, an einem Umsatz teilnahm, der in eine solche vom Lieferer bzw. Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 46 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt sodann den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden diese objektiven Umstände nachgewiesen haben (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug kann nur versagt werden, sofern diese Tatsachen auf andere Weise als durch Vermutungen rechtlich hinreichend nachgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-611/19

    Crewprint

    Auszug aus EuGH, 09.01.2023 - C-289/22
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 bereits in zahlreichen, Ungarn betreffenden Rechtssachen ausgelegt habe, insbesondere in den Rechtssachen, in denen die Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó (C-610/19, EU:C:2020:673), und vom 3. September 2020, Crewprint (C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674), ergangen seien, und trägt vor, dass Unstimmigkeiten zwischen den Lösungen der nationalen Gerichte zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sowie zur Auslegung der Entscheidungen des Gerichtshofs hinsichtlich der dem Steuerpflichtigen bzw. der Steuerverwaltung obliegenden Beweislast bestünden.

    Das vorlegende Gericht weist insoweit u. a. darauf hin, dass die Entscheidungen, die es infolge der Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó (C-610/19, EU:C:2020:673), und vom 3. September 2020, Crewprint (C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674), getroffen habe, von der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) aufgehoben worden seien und es aufgrund der unterschiedlichen Auslegungen des zuletzt genannten Beschlusses seine Vorlagefragen in Bezug auf die Würdigung der von der Steuerverwaltung angeführten Beweise konkreter formulieren müsse, um die Möglichkeit der unterschiedlichen Auslegung zu begrenzen.

    Entsprechend ist der Gerichtshof u. a. in den Beschlüssen vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó (C-610/19, EU:C:2020:673), und vom 3. September 2020, Crewprint (C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674), sowie im Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com (C-512/21, EU:C:2022:950), bei der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts verfahren, die große Ähnlichkeit mit den Fragen aufweisen, die das gleiche Gericht in der vorliegenden Rechtssache stellt.

    Wie der Gerichtshof zudem in Rn. 41 des Beschlusses vom 3. September 2020, Crewprint (C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674), ausgeführt hat, verbietet der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken somit nur rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, dessen Gewährung den Zielen der Richtlinie 2006/112 zuwiderliefe.

    Dagegen vermag der Umstand, dass das Reihengeschäft, das zu diesen Dienstleistungen geführt hat, keinen wirtschaftlichen Nutzen zu haben oder nicht angemessen gerechtfertigt zu sein scheint, für sich genommen nicht als Betrug angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 63, und vom 3. September 2020, Crewprint, C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674, Rn. 42).

  • EuGH, 01.12.2022 - C-512/21

    Aquila Part Prod Com

    Auszug aus EuGH, 09.01.2023 - C-289/22
    Entsprechend ist der Gerichtshof u. a. in den Beschlüssen vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó (C-610/19, EU:C:2020:673), und vom 3. September 2020, Crewprint (C-611/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:674), sowie im Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com (C-512/21, EU:C:2022:950), bei der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts verfahren, die große Ähnlichkeit mit den Fragen aufweisen, die das gleiche Gericht in der vorliegenden Rechtssache stellt.

    Ein solcher Verstoß kann aber, je nach den Umständen des Einzelfalls, neben anderen ein Indiz für das Vorliegen eines Mehrwertsteuerbetrugs sein und einen Beweis darstellen, der im Rahmen einer umfassenden Beurteilung all dieser Umstände herangezogen werden kann, um nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige der Urheber des Mehrwertsteuerbetrugs ist oder an ihm aktiv beteiligt war, oder um nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in einen solchen Betrug einbezogen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Altic, C-329/18, EU:C:2019:831, Rn. 41, und vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com, C-512/21, EU:C:2022:950, Rn. 58).

    Es ist Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Steuerbehörden diesen Beweis rechtlich hinreichend erbracht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com, C-512/21, EU:C:2022:950, Rn. 36).

    Es kann jedoch nicht von ihm verlangt werden, dass er komplexe und umfassende Überprüfungen durchführt, wie sie von der Steuerverwaltung vorgenommen werden können (Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com, C-512/21, EU:C:2022:950, Rn. 52).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus EuGH, 09.01.2023 - C-289/22
    Der Gerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass es nicht gegen das Unionsrecht verstößt, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, wobei es wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängt, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass dessen Umsätze nicht in eine von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 54 und 59; sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 52, und Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein kann, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 60; Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 55, und vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat insbesondere bereits entschieden, dass die Steuerverwaltung von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen kann, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen (Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 61, sowie vom 4. Juni 2020, C.F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 47).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 09.01.2023 - C-289/22
    Da das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen zur Erläuterung des in seiner Frage beschriebenen Falls auf einen möglichen Rechtsmissbrauch hingewiesen hat, ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie anerkannt und gefördert wird, und dass nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, das im Bereich der Mehrwertsteuer Anwendung findet, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 70 und 71, sowie vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 35).

    Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer setzt jedoch zum einen voraus, dass die fraglichen Umsätze trotz formeller Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, sowie vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 36).

    Die Steuerpflichtigen können nämlich die Organisationsstrukturen und die Geschäftsmodelle, die sie als für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Begrenzung ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei wählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 73, sowie vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 42).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 09.01.2023 - C-289/22
    Da das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen zur Erläuterung des in seiner Frage beschriebenen Falls auf einen möglichen Rechtsmissbrauch hingewiesen hat, ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie anerkannt und gefördert wird, und dass nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, das im Bereich der Mehrwertsteuer Anwendung findet, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 70 und 71, sowie vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 35).

    Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer setzt jedoch zum einen voraus, dass die fraglichen Umsätze trotz formeller Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, sowie vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 36).

    Die Steuerpflichtigen können nämlich die Organisationsstrukturen und die Geschäftsmodelle, die sie als für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Begrenzung ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei wählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 73, sowie vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 42).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 09.01.2023 - C-289/22
    Der Gerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass es nicht gegen das Unionsrecht verstößt, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, wobei es wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängt, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass dessen Umsätze nicht in eine von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 54 und 59; sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 52, und Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 28).

    Die Steuerverwaltung darf jedoch vom Steuerpflichtigen nicht die Durchführung komplexer und umfassender Überprüfungen seines Lieferanten bzw. Leistenden verlangen und ihm faktisch die ihr obliegende Kontrolle übertragen (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 51).

  • EuGH, 14.04.2021 - C-108/20

    Finanzamt Wilmersdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus EuGH, 09.01.2023 - C-289/22
    Der Gerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass es nicht gegen das Unionsrecht verstößt, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, wobei es wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängt, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass dessen Umsätze nicht in eine von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 54 und 59; sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 52, und Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein kann, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 60; Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 55, und vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 29).

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 09.01.2023 - C-289/22
    Doch auch wenn die materiellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen, haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54 und 55, sowie vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-329/18

    Altic

  • EuGH, 04.06.2020 - C-430/19

    C.F. (Contrôle fiscal)

  • EuGH, 10.02.2022 - C-485/20

    Ein Arbeitnehmer mit Behinderung - und zwar auch derjenige, der nach seiner

  • EuGH, 16.06.2022 - C-596/20

    DuoDecad

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • EuGH, 25.05.2023 - C-114/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (TVA - Acquisition fictive)

    Was die Würdigung der zum Nachweis des Vorliegens des steuerpflichtigen Umsatzes vorgelegten Beweise betrifft, so ist sie vom nationalen Gericht gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts anhand einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 53, und Beschluss vom 9. Januar 2023, A.T.S. 2003, C-289/22, EU:C:2023:26, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt sodann den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden diese objektiven Umstände nachgewiesen haben (Beschluss vom 9. Januar 2023, A.T.S. 2003, C-289/22, EU:C:2023:26, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit können die Steuerpflichtigen die Organisationsstrukturen und die Geschäftsmodelle, die sie als für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Begrenzung ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei wählen (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 42, und Beschluss vom 9. Januar 2023, A.T.S. 2003, C-289/22, EU:C:2023:26, Rn. 40).

    Der im Bereich der Mehrwertsteuer geltende Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken verbietet somit rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, dessen Gewährung den Zielen der Richtlinie 2006/112 zuwiderliefe (Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 26, und vom 27. Oktober 2011, Tanoarch, C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51, sowie Beschluss vom 9. Januar 2023, A.T.S. 2003, C-289/22, EU:C:2023:26, Rn. 41).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-537/22

    Global Ink Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Prüfung steuerpflichtiger Umsätze gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts anhand einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (Beschluss vom 9. Januar 2023, A.T.S. 2003, C-289/22, EU:C:2023:26, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer - Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 36).

    Es kann jedoch nicht von ihm verlangt werden, dass er komplexe und umfassende Überprüfungen durchführt, wie sie von der Steuerverwaltung vorgenommen werden können (Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com, C-512/21, EU:C:2022:950, Rn. 52, und Beschluss vom 9. Januar 2023, A.T.S. 2003, C-289/22, EU:C:2023:26, Rn. 70).

  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen - teilweise auch durch

    Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt damit der Einhaltung sowohl formaler (a.) als auch materieller Anforderungen und Bedingungen (b.; EuGH, Beschluss vom 9. Januar 2023, C-289/22, A.T.S. 2003, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2023, 485).

    Liegen aber Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, eine erhöhte Sorgfalt an den Tag zu legen und die Maßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass er sich nicht an einem Umsatz beteiligt, der in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen ist, und etwa über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2022, C-512/21, Aquila Part Prod Com, UR 2023, 166; Beschlüsse vom 9. Januar 2023, C-289/22, A.T.S. 2003, UR 2023, 485; vom 3. September 2020, C-610/19, Vikingo Fovállalkozó, MwStR 2021, 323; vom 14. April 2021, C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf, UR 2021, 433; Urteil vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591).

  • EuGH, 30.03.2023 - C-618/21

    AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Soweit sich das vorlegende Gericht also damit begnügt, sich mit den Folgen zu beschäftigen, die sich gemäß einem im polnischen Recht anerkannten Grundsatz aus dem vorliegenden Urteil ergeben können, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV weder für die Auslegung des nationalen Rechts noch für die Anwendung der Rechtsnormen auf einen bestimmten Sachverhalt zuständig ist; die Auslegung des nationalen Rechts und die Anwendung der Rechtsnormen sind ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. September 2020, Vikingo F?'vállalkozó, C-610/19, EU:C:2020:673, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Januar 2023, A.T.S. 2003, C-289/22, EU:C:2023:26, Rn. 29).
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