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   EuGH, 09.02.1994 - C-119/92   

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https://dejure.org/1994,3012
EuGH, 09.02.1994 - C-119/92 (https://dejure.org/1994,3012)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.1994 - C-119/92 (https://dejure.org/1994,3012)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - C-119/92 (https://dejure.org/1994,3012)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Verordnung Nr. 3632/85 des Rates, Artikel 2, 3 und 6
    1. Zollunion - Zollanmeldungen - Zu ihrer Abgabe befugte Personen - Nationale Rechtsvorschriften, die mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbar sind

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Gebührenordnung für die Leistungen der Zollspediteure ; Abgabe einer Zollanmeldung durch den Eigentümer; Anwendung des Rechtsbegriffs der mittelbaren Stellvertretung; Einfuhrzölle und Abgaben im Handel zwischen den Mitgliedstaaten ; Abgabe einer Anmeldung in eigenem ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Italienische Zollspediteure

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 9, Art. 12
    1. Zollunion - Zollanmeldungen - Zu ihrer Abgabe befugte Personen - Nationale Rechtsvorschriften, die mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbar sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 347
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 25.10.1979 - 159/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.02.1994 - C-119/92
    12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die italienische Regierung betont, daß sich die Lage seit dem Erlaß des Urteils vom 25. Oktober 1979 in der Rechtssache 159/78 (Kommission/Italien, Slg. 1979, 3247) nicht geändert habe.

    21 Zwar hat der Gerichtshof, wie die italienische Regierung geltend macht, in dem Urteil Kommission/Italien (a. a. O., Randnr. 14) ausgeführt, daß im italienischen Recht die Möglichkeit besteht, daß eine Person eine Ware im eigenen Namen und für fremde Rechnung anmeldet.

    44 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) liegt die Rechtfertigung für das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung darin, daß finanzielle Belastungen, die den Waren wegen oder aus Anlaß des Überschreitens der Grenzen auferlegt werden, den freien Warenverkehr behindern.

  • EuGH, 19.03.1991 - 249/88

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 09.02.1994 - C-119/92
    37 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die behauptete Vertragsverletzung beweisen muß (Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-249/88, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-1275, Randnr. 6).
  • EuGH, 30.01.1985 - 143/83

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 09.02.1994 - C-119/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 143/83, Kommission/Dänemark, Slg. 1985, 427) erfordern jedoch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes in den vom Gemeinschaftsrecht geregelten Bereichen eine eindeutige Formulierung der nationalen Rechtsvorschriften, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die Gerichte in die Lage versetzt, ihre Einhaltung sicherzustellen.
  • EuGH, 21.03.1991 - C-209/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.02.1994 - C-119/92
    44 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) liegt die Rechtfertigung für das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung darin, daß finanzielle Belastungen, die den Waren wegen oder aus Anlaß des Überschreitens der Grenzen auferlegt werden, den freien Warenverkehr behindern.
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Diese Klage wurde insoweit durch Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-119/92 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-393) mit der Begründung abgewiesen, daß der Einführer nicht verpflichtet sei, in jedem Fall einen gewerbsmäßigen Spediteur einzuschalten (Randnr. 46).

    Was die erste Einrede angeht, so ist in der vorliegenden Rechtssache nur das Mahnschreiben zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-119/92 noch nicht erlassen hatte; im übrigen ist die Kommission nach den Artikeln 155 und 169 EG-Vertrag die Hüterin des Gemeinschaftsrechts.

    Da im übrigen der Gegenstand des Rechtsstreits, mit dem der Gerichtshof befaßt ist, durch die mit Gründen versehene Stellungnahme insoweit eingegrenzt wird, als die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muß (Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82, Kommission/Italien, Slg. 1984, 459, Randnr. 16, vom 1. Dezember 1993 in der Rechtssache C-234/91, Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 16, und vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache C-296/92, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1, Randnr. 11), hat die Kommission, wenn sie die beanstandeten nationalen Rechtsvorschriften als Verstoß gegen andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen ansieht und diese Verstöße ebenfalls feststellen lassen möchte, keine andere Möglichkeit, als ein neues Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, um die ihr durch die Artikel 155 und 169 des Vertrages übertragenen Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen.

    Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96, Job Centre, Slg. 1997, I-7119, Randnr. 21); eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-441/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL VERSTÖSST DIE DEUTSCHE

    19 - Siehe u. a. die Urteile vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-249/88 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-1275, Randnr. 6), vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-119/92 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-393, Randnr. 37) und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-160/94 (Kommission/Spanien, Slg. 1997, I-5851, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-313/99

    Mulligan u.a.

    40: - Zitiert in Fußnote 33.41: - Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-119/92 (Slg. 1994, I-393).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Elektrizität - Nationale Regelung, mit der den

    28 - So hat z. B. der Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien ausgeschlossen, dass der durch Gesetz verabschiedete Tarif eines Berufsstandes eine Abgabe zollgleicher Wirkung sein kann, weil die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, für die der Tarif galt, nicht zwingend vorgeschrieben war, vgl. Urteil vom 9. Februar 1994, Kommission/Italien (C-119/92, Slg. 1994, I-393, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-302/00

    Kommission / Frankreich

    39: - Siehe zur Beweislast der Kommission die Urteile vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-160/94 (Kommission/Spanien, Slg. 1997, I-5851, Randnr. 17), vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-119/92 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-393, Randnr. 37) und vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-249/88 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-1275, Randnr. 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-63/93

    Fintan Duff, Liam Finlay, Thomas Julian, James Lyons, Catherine Moloney, Michael

    (19) - Dieses "statische" Wesen des Grundsatzes wird mit Nachdruck in der häufig in den Urteilen des Gerichtshofes wiederholten Randnr. zum Ausdruck gebracht, wonach "die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes in den vom Gemeinschaftsrecht geregelten Bereichen eine eindeutige Formulierung der nationalen Rechtsvorschriften [erfordern], die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihre Rechte und Pflichten ermöglicht" (vgl. z. B. das Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-119/92, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-393, Randnr. 17).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-282/02

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    80 Zunächst enthält das Wasserverschmutzungsgesetz keine genauen Bestimmungen in Bezug auf die verschmutzenden Tätigkeiten, die es dem Einzelnen ermöglichen würden, sich auf einen klaren, genauen und eindeutigen rechtlichen Rahmen zu berufen, wie es vom Gerichtshof gefordert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-119/92, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-393, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-298/99

    Kommission / Italien

    25: - Siehe zur Beweislast der Kommission die Urteile vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-160/94 (Kommission/Spanien, Slg. 1997, I-5851, Randnr. 17), vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-119/92 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-393, Randnr. 37) und vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-249/88 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-1275, Randnr. 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1996 - C-97/95

    Pascoal & Filhos Ldª gegen Fazenda Pública. - Zölle - Methoden der Zusammenarbeit

    Vgl. auch Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-119/92 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-393, Randnr. 17).
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