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   EuGH, 09.02.2017 - C-283/15   

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https://dejure.org/2017,2181
EuGH, 09.02.2017 - C-283/15 (https://dejure.org/2017,2181)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2017 - C-283/15 (https://dejure.org/2017,2181)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - C-283/15 (https://dejure.org/2017,2181)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der Einkünfte in diesem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Steuerliche Vergünstigung zur Berücksichtigung seiner ...

  • IWW

    Art. 49 AEUV

  • Betriebs-Berater

    Abzug von negativen Einkünften, Eigentumswohnung, Freizügigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der Einkünfte in diesem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Steuerliche Vergünstigung zur Berücksichtigung seiner ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der Einkünfte in diesem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Steuerliche Vergünstigung zur Berücksichtigung seiner ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abzug von negativen Einkünften, Eigentumswohnung, Freizügigkeit

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Vergünstigungen bei mehreren Tätigkeitsstaaten anteilig zu gewähren

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    X

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 21, AEUV Art 45
    Niederlande, Unionsbürger, Einkünfte, Wohnsitzstaat, Mitgliedstaat, Hypothek

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der Einkünfte in diesem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Steuerliche Vergünstigung zur Berücksichtigung seiner ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 307
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.06.2015 - C-9/14

    Kieback - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
    Die Berücksichtigung "negativer Einkünfte" aus einer Immobilie, die im Gebiet des Mitgliedstaats belegen ist, in dem ein Steuerpflichtiger Wohnsitz genommen hat, stellt einen Steuervorteil dar, der an seine persönliche Lage geknüpft ist, anhand der seine Gesamtsteuerkraft zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Diskriminierung nur daraus ergeben kann, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 30, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 21).

    Im Bereich der direkten Steuern befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da die Einkünfte, die ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellen, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 31 und 32, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat daher in Rn. 34 des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), festgestellt, dass es in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der persönlichen Lage und des Familienstands in der Regel nicht diskriminierend ist, wenn ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt (vgl. auch Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 23).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).

    In einem solchen Fall besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 38, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat in Rn. 34 des Urteils vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452), klargestellt, dass sich die in den Rn. 29 bis 32 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden bezieht, die weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden (Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 27).

    Für die Feststellung einer solchen objektiven Vergleichbarkeit ist nämlich außerdem erforderlich, dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, dem Gebietsfremden die Vorteile zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben, weil der Gebietsfremde den wesentlichen Teil seiner Einkünfte nicht im Gebiet des Wohnmitgliedstaats erzielt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 28).

    Nichts anderes gilt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für einen Mitgliedstaat, in dem ein Selbständiger, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, einen Teil seiner Tätigkeit ausgeübt hat, während er seine Tätigkeit im Übrigen in einem dritten Staat ausgeübt hat, auch wenn es sich bei Letzterem nicht um einen Mitgliedstaat, sondern um einen Drittstaat handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 35).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
    Das vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Bedeutung der mit dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), begründeten Rechtsprechung, weil X - anders als es in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, der Fall war - nicht sein gesamtes oder fast sein gesamtes Familieneinkommen in einem einzigen - zur Besteuerung dieses Einkommens befugten - Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat seines Wohnsitzes ist, erzielte, der somit seiner persönlichen und familiären Situation Rechnung tragen könnte.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Diskriminierung nur daraus ergeben kann, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 30, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 21).

    Im Bereich der direkten Steuern befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da die Einkünfte, die ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellen, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 31 und 32, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat daher in Rn. 34 des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), festgestellt, dass es in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der persönlichen Lage und des Familienstands in der Regel nicht diskriminierend ist, wenn ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt (vgl. auch Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 23).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).

    In einem solchen Fall besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 38, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 26).

    Diese Rechtsprechung ist im Kontext der Niederlassungsfreiheit übertragbar auf steuerliche Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft, die weder im Wohnmitgliedstaat noch in dem Mitgliedstaat gewährt werden können, in dem ein Selbständiger seine Tätigkeit ausübt (zur Anwendbarkeit der aus dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, hervorgegangenen, ursprünglich im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit entwickelten Rechtsprechung auf die Niederlassungsfreiheit vgl. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, EU:C:1995:271, vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, und vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121).

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 47 bis 53 seiner Schlussanträge festgestellt hat, hat der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger den wesentlichen Teil seiner Einkünfte nicht in einem, sondern in mehreren anderen Staaten als seinem Wohnstaat erzielt, keine Auswirkungen auf die Anwendung der Grundsätze, die aus dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), hervorgehen.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
    In einem solchen Fall besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 38, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat in Rn. 34 des Urteils vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452), klargestellt, dass sich die in den Rn. 29 bis 32 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden bezieht, die weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden (Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 27).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnten die Urteile vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), und vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), so verstanden werden, dass der Mitgliedstaat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, immer die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen berücksichtigen muss, wenn der Wohnmitgliedstaat dazu nicht in der Lage ist.

    Hinsichtlich des ersten Teils der zweiten Frage betreffend die Aufteilung der sich aus der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Steuerpflichtigen ergebenden Lasten zwischen mehreren Tätigkeitsmitgliedstaaten ist die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten heranzuziehen (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnten die Urteile vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), und vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), so verstanden werden, dass der Mitgliedstaat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, immer die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen berücksichtigen muss, wenn der Wohnmitgliedstaat dazu nicht in der Lage ist.

    Eine Diskriminierung im Sinne des AEU-Vertrags könnte im Verhältnis zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden nur dann vorliegen, wenn ungeachtet ihres Wohnsitzes in verschiedenen Mitgliedstaaten nachgewiesen wäre, dass sich die beiden Gruppen von Steuerpflichtigen im Hinblick auf den Zweck und den Inhalt der fraglichen nationalen Vorschriften in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. Urteil vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 26).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnten die Urteile vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), und vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), so verstanden werden, dass der Mitgliedstaat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, immer die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen berücksichtigen muss, wenn der Wohnmitgliedstaat dazu nicht in der Lage ist.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die nationalen Steuervorschriften das Unionsrecht und insbesondere die durch die Verträge garantierten Freiheiten, zu denen die nach Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit zählt, zu beachten haben (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland, C-39/10, EU:C:2012:282, Rn. 47).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
    Anderenfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass die freie Aufteilung der Steuerhoheit unter den Mitgliedstaaten zu Ungleichbehandlungen zwischen den betreffenden Steuerpflichtigen führt, die, da sie sich nicht aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergeben, nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 70 und 77).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
    Diese Rechtsprechung ist im Kontext der Niederlassungsfreiheit übertragbar auf steuerliche Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft, die weder im Wohnmitgliedstaat noch in dem Mitgliedstaat gewährt werden können, in dem ein Selbständiger seine Tätigkeit ausübt (zur Anwendbarkeit der aus dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, hervorgegangenen, ursprünglich im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit entwickelten Rechtsprechung auf die Niederlassungsfreiheit vgl. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, EU:C:1995:271, vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, und vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121).
  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).
  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
    Diese Rechtsprechung ist im Kontext der Niederlassungsfreiheit übertragbar auf steuerliche Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft, die weder im Wohnmitgliedstaat noch in dem Mitgliedstaat gewährt werden können, in dem ein Selbständiger seine Tätigkeit ausübt (zur Anwendbarkeit der aus dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, hervorgegangenen, ursprünglich im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit entwickelten Rechtsprechung auf die Niederlassungsfreiheit vgl. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, EU:C:1995:271, vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, und vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 18.12.2014 - C-87/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • EuGH, 15.07.2021 - C-241/20

    Belgischer Staat (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence) -

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass dies dann der Fall ist, wenn sich erweist, dass der betreffende Steuerpflichtige im Gebiet des Wohnsitzmitgliedstaats keine oder nur so geringe Einkünfte erzielt hat, dass dieser Mitgliedstaat ihm die Vergünstigungen, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen und familiären Situation ergeben, nicht gewähren kann (Urteil vom 9. Februar 2017, X, C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 39).

    Das entscheidende Kriterium ist nämlich, dass es einem Mitgliedstaat wegen nicht ausreichender steuerpflichtiger Einkünfte nicht möglich ist, bei der Steuer die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, während eine solche Berücksichtigung anderswo aufgrund ausreichender Einkünfte möglich ist (Urteil vom 9. Februar 2017, X, C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    17 Hierfür wird auf das Urteil vom 9. Februar 2017, X (C-283/15, EU:C:2017:102), verwiesen.

    39 Urteil vom 9. Februar 2017, X (C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

    33 Vgl. Urteile vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32), und vom 9. Februar 2017, X (C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    21 Vgl. hierzu Urteil vom 9. Februar 2017, X (C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    20 Im Urteil vom 9. Februar 2017, X (C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 47), hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass "die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Ausübung ihrer Steuerhoheit in Ermangelung von Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen des Unionsrechts untereinander aufzuteilen, um u. a. eine Kumulierung steuerlicher Vergünstigungen zu verhindern, in Einklang zu bringen [ist] mit der Notwendigkeit, den Steuerpflichtigen der betreffenden Staaten zu gewährleisten, dass ihre gesamte persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend berücksichtigt wird, unabhängig davon, wie die betreffenden Mitgliedstaaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt haben".
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