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   EuGH, 09.02.2022 - C-35/21   

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https://dejure.org/2022,2744
EuGH, 09.02.2022 - C-35/21 (https://dejure.org/2022,2744)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2022 - C-35/21 (https://dejure.org/2022,2744)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - C-35/21 (https://dejure.org/2022,2744)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Konservinvest

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 - Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben - Art. 9 - Übergangsweiser nationaler Schutz - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht/Wettbewerbsrecht: "Konservinvest"/"Bulkons Parvomay"

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

    Auszug aus EuGH, 09.02.2022 - C-35/21
    Hinsichtlich der Vorlagefrage ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1151/2012, wie sich aus dem ersten Satz ihres 20. Erwägungsgrundes, aus ihrem 24. Erwägungsgrund und aus ihrem Art. 4 ergibt, insbesondere einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Union sicherstellen soll und als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, die Pflicht zur Eintragung dieser Bezeichnungen auf Unionsebene eingeführt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 107 und 108).

    Somit stellt die Verordnung Nr. 1151/2012, die insbesondere auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV erlassen wurde, ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom. 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 109 bis 111 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies spiegelt sich insbesondere im 18. Erwägungsgrund sowie in den Art. 1 und 4 dieser Verordnung wider.

    Stünde es den Mitgliedstaaten aber frei, ihren Erzeugern zu erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet eine der Angaben oder eines der Zeichen, die nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1151/2012 den nach dieser Verordnung eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vorbehalten sind, auf der Grundlage einer nationalen Berechtigung zu benutzen, für die möglicherweise weniger strenge Anforderungen als die im Rahmen der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen gelten, bestünde die Gefahr, dass diese Qualitätsgarantie, die die wesentliche Funktion der nach dieser Verordnung verliehenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben darstellt, nicht sichergestellt wäre, was auf dem Binnenmarkt auch das Ziel einer Wettbewerbsgleichheit zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden könnte und insbesondere geeignet wäre, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach der Verordnung Nr. 1151/2012 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe benutzen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 112).

    Diese Gefahr einer Beeinträchtigung des zentralen Ziels, die Qualität der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse sicherzustellen, ist umso größer, als anders als bei den Marken keine Unionsmaßnahme zur Harmonisierung etwaiger nationaler Systeme zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben parallel dazu erlassen wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 113).

    Hieraus ist zu schließen, dass der Zweck der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht darin besteht, neben nationalen Vorschriften, die weiter Bestand haben können, für qualifizierte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, d. h. für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die die in Art. 5 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllen, eine zusätzliche Schutzregelung zu schaffen, sondern darin, eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für solche Bezeichnungen und Angaben zu schaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 114).

    Sie können nicht außerhalb der Schutzregelung der Union bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 116 und 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Vorschrift dieses Typs hätte jedoch keinen Sinn, wenn die Mitgliedstaaten ihre eigenen Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Sinne der Verordnung Nr. 1151/2012 in jedem Fall aufrechterhalten und neben dieser Verordnung bestehen lassen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 118 und 120).

    Diese Regelung war jedoch nicht als ein Element angesehen worden, das den abschließenden Charakter der in der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehenen Schutzregelung bestimmt, sondern nur als ein Element, das diesen abschließenden Charakter bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 124 bis 128).

    Es ist nämlich das Wesen des durch die Verordnung Nr. 510/2006 und bereits zuvor durch die Verordnung Nr. 2081/92 eingeführten Schutzsystems, das sich aus seinem Zweck ergibt, einen einheitlichen Schutz der von ihm erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherzustellen und so zugunsten sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher Wettbewerbsgleichheit zwischen den Erzeugern von Produkten mit diesen Bezeichnungen sicherzustellen, das den Gerichtshof zu der Schlussfolgerung veranlasst hat, dass die Verordnung Nr. 510/2006 eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für solche Bezeichnungen vorsieht, die das parallele Bestehen nationaler Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Sinne der letztgenannten Verordnung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 107 bis 114).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-35/13

    ASSICA und Krafts Foods Italia - Landwirtschaft - Agrarerzeugnisse und

    Auszug aus EuGH, 09.02.2022 - C-35/21
    Zweitens ist zu der Regelung, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats anzuwenden ist, darauf hinzuweisen, dass zwar der Zweck der Verordnung Nr. 1151/2012 darin besteht, eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für in ihren Geltungsbereich fallende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zu schaffen, doch steht dies der Anwendung einer außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung bestehenden Schutzregelung für geografische Bezeichnungen nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C-35/13, EU:C:2014:306, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus dem 17. Erwägungsgrund sowie aus Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1151/2012, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehene Schutzregelung für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben auf Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse beschränkt, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrer Qualität oder ihren Eigenschaften und ihrem geografischen Ursprung besteht, bzw. auf geografische Angaben für Erzeugnisse, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft und ihrem geografischen Ursprung besteht (vgl. entsprechend Urteile vom 7. November 2000, Warsteiner Brauerei, C-312/98, EU:C:2000:599, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C-35/13, EU:C:2014:306, Rn. 29).

    Folglich fallen geografische Ursprungsbezeichnungen, die nur dazu dienen, die geografische Herkunft eines Erzeugnisses herauszustellen, unabhängig von dessen besonderen Eigenschaften nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1151/2012, soweit sie Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C-35/13, EU:C:2014:306, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit handelt es sich bei der Schutzregelung, die gegebenenfalls auf dem Markt eines Mitgliedstaats auf eine nicht auf Unionsebene eingetragene geografische Bezeichnung Anwendung finden kann, um die für geografische Bezeichnungen für Erzeugnisse, bei denen kein besonderer Zusammenhang zwischen ihren Eigenschaften und ihrer geografischen Herkunft besteht, vorgesehene Regelung (Urteil vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C-35/13, EU:C:2014:306, Rn. 31).

    Zum anderen ist es erforderlich, dass diese Anwendung nicht gegen die Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C-35/13, EU:C:2014:306, Rn. 33 bis 35).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 09.02.2022 - C-35/21
    Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts erlegt den nationalen Gerichten zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. auf, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57, und vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 39).

    Nur dann, wenn das nationale Gericht, das die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, eine nationale Regelung nicht den Anforderungen dieses Rechts entsprechend auslegen kann, ist es verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 40).

    Für den Fall, dass sich eine unionsrechtskonforme Auslegung als unmöglich erweist, ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats daher verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 41).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-282/20

    ZX (Régularisation de l'acte d'accusation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 09.02.2022 - C-35/21
    Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts erlegt den nationalen Gerichten zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. auf, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57, und vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 39).

    Nur dann, wenn das nationale Gericht, das die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, eine nationale Regelung nicht den Anforderungen dieses Rechts entsprechend auslegen kann, ist es verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 40).

    Für den Fall, dass sich eine unionsrechtskonforme Auslegung als unmöglich erweist, ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats daher verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 41).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-370/17

    CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 09.02.2022 - C-35/21
    Überdies verpflichtet der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht, alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung nicht beeinträchtigen darf (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2000 - C-312/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER

    Auszug aus EuGH, 09.02.2022 - C-35/21
    Insoweit ergibt sich aus dem 17. Erwägungsgrund sowie aus Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1151/2012, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehene Schutzregelung für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben auf Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse beschränkt, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrer Qualität oder ihren Eigenschaften und ihrem geografischen Ursprung besteht, bzw. auf geografische Angaben für Erzeugnisse, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft und ihrem geografischen Ursprung besteht (vgl. entsprechend Urteile vom 7. November 2000, Warsteiner Brauerei, C-312/98, EU:C:2000:599, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C-35/13, EU:C:2014:306, Rn. 29).
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