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   EuGH, 09.03.2006 - C-114/05   

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https://dejure.org/2006,5095
EuGH, 09.03.2006 - C-114/05 (https://dejure.org/2006,5095)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2006 - C-114/05 (https://dejure.org/2006,5095)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2006 - C-114/05 (https://dejure.org/2006,5095)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Im Rahmen von Schiffsmessen erbrachte Dienstleistungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Gillan Beach

    Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Im Rahmen von Schiffsmessen erbrachte Dienstleistungen

  • EU-Kommission PDF

    Gillan Beach

    Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Im Rahmen von Schiffsmessen erbrachte Dienstleistungen

  • EU-Kommission

    Gillan Beach

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Dienstleistungen eines Veranstalters im Rahmen von Messen und Ausstellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Gillan Beach

    Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Im Rahmen von Schiffsmessen erbrachte Dienstleistungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ort der sonstigen Leistung
    Die einzelnen Dienstleistungen des § 3a UStG
    Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
    Messe- und Ausstellungsleistungen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Conseil d'Etat (Frankreich), Streitsachenabteilung, vom 10. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Ministre de l'Economie, des Finances et de l'Industrie gegen Firma Gillan Beach

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst c, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst c
    Ausstellung; Dienstleistung; Grundstück; Messe; Ort; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich) - Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-114/05
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-167/95, Linthorst, Pouwels en Scheres, Slg. 1997, I-1195, Randnr. 10, undvom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-452/03, RAL [Channel Islands] u. a., Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23).

    Andernfalls gilt Absatz 1 (Urteile Dudda, Randnr. 21, Linthorst, Pouwels en Scheres, Randnr. 11, und RAL [Channel Islands] u. a., Randnr. 24).

    Nach Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers soll nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, die der Endverbraucher entrichtet, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage die Gesamtheit dieser Leistungen ist, deren Kosten in den von diesem Verbraucher gezahlten Preis für die umfassende Leistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen Staat entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Urteil Dudda, Randnr. 24).

    19 Eine bestimmte Leistung fällt nicht nur dann unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie, wenn sie ein besonderes, z. B. künstlerisches oder sportliches, Niveau hat; auch fallen unter diese Bestimmung nicht nur Leistungen, die sich auf Tätigkeiten auf dem Gebiet insbesondere der Kunst, des Sports oder der Unterhaltung beziehen, sondern auch solche, die sich auf nur ähnliche Tätigkeiten beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dudda, Randnr. 25).

  • EuGH, 06.03.1997 - C-167/95

    Linthorst, Pouwels en Scheres / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-114/05
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-167/95, Linthorst, Pouwels en Scheres, Slg. 1997, I-1195, Randnr. 10, undvom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-452/03, RAL [Channel Islands] u. a., Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23).

    Andernfalls gilt Absatz 1 (Urteile Dudda, Randnr. 21, Linthorst, Pouwels en Scheres, Randnr. 11, und RAL [Channel Islands] u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 12.05.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-114/05
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-167/95, Linthorst, Pouwels en Scheres, Slg. 1997, I-1195, Randnr. 10, undvom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-452/03, RAL [Channel Islands] u. a., Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23).

    Andernfalls gilt Absatz 1 (Urteile Dudda, Randnr. 21, Linthorst, Pouwels en Scheres, Randnr. 11, und RAL [Channel Islands] u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-114/05
    21 Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift ist nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-17/03, VEMW u. a., Slg. 2005, I-4983, Randnr. 41).
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-114/05
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-167/95, Linthorst, Pouwels en Scheres, Slg. 1997, I-1195, Randnr. 10, undvom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-452/03, RAL [Channel Islands] u. a., Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23).
  • EuGH, 17.11.1993 - C-68/92

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-114/05
    Daraus folgt, dass es sich bei dem Begriff der ähnlichen Tätigkeiten um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt, der einheitlich ausgelegt werden muss, um eine Doppelbesteuerung oder eine Nichtbesteuerung zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-68/92, Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-5881, Randnr. 14).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-568/17

    Geelen

    Andererseits könne aus den Urteilen vom 9. März 2006, Gillan Beach (C-114/05, EU:C:2006:169), und vom 27. Oktober 2011, 1nter-Mark Group (C-530/09, EU:C:2011:697), abgeleitet werden, dass die betreffende Tätigkeit während eines bestimmten Zeitraums an einem Ort ausgeführt werden müsse, an dem der Dienstleistungserbringer und die Nutzer der Dienstleistungen physisch zusammenkämen.

    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 20, vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 14, vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 24, und vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, EU:C:2009:507, Rn. 20).

    In jedem Einzelfall stellt sich vielmehr die Frage, ob eine der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 einschlägig ist; andernfalls gilt Abs. 1 (Urteile vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 24, vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 15, sowie vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 25).

    Nach Auffassung des Unionsgesetzgebers soll nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat entrichtet werden, unabhängig davon, wo der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 24, sowie vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 18 und 22).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass kein besonderes künstlerisches Niveau vorausgesetzt wird und dass nicht nur Leistungen, die sich auf Tätigkeiten auf dem Gebiet insbesondere der Unterhaltung beziehen, sondern auch solche, die sich auf nur ähnliche Tätigkeiten beziehen, unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen (Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 25, vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 32, sowie vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 19).

    Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass die unterschiedlichen Kategorien von Dienstleistungen in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie u. a. gemeinsam haben, dass sie im Allgemeinen anlässlich punktueller Veranstaltungen erbracht werden und der Ort, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, grundsätzlich einfach festzustellen ist, weil diese Veranstaltungen an einem bestimmten Ort stattfinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 24 und 25, sowie vom 27. Oktober 2011, 1nter-Mark Group, C-530/09, EU:C:2011:697, Rn. 23).

  • BFH, 24.01.2008 - V R 12/05

    Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie

    aa) Das Urteil des EuGH vom 9. März 2006 C-114/05, Gillan Beach (Slg. 2006, I-2427, BFH/NV Beilage 2006, 278) steht ihr nicht entgegen.
  • EuGH, 27.10.2011 - C-530/09

    Inter-Mark Group - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. a

    Zur Begründung der Klage führte sie aus, die vom Dyrektor vorgenommene Auslegung stehe im Widerspruch u. a. zu Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und/oder g der Richtlinie 2006/112 sowie zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sich aus mehreren Urteilen ergebe, die zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) ergangen seien, nämlich den Urteilen vom 17. November 1993, Kommission/Frankreich (C-68/92, Slg. 1993, I-5881), Kommission/Luxemburg (C-69/92, Slg. 1993, I-5907) und Kommission/Spanien (C-73/92, Slg. 1993, I-5997), sowie vom 26. September 1996, Dudda (C-327/94, Slg. 1996, I-4595), vom 5. Juni 2003, Design Concept (C-438/01, Slg. 2003, I-5617), und vom 9. März 2006, Gillan Beach (C-114/05, Slg. 2006, I-2427).

    In Bezug auf Dienstleistungen, die als mit einer Tätigkeit zusammenhängend gewertet werden können, die den von Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 erfassten Dienstleistungen ähnlich sind, wozu die Tätigkeiten eines Veranstalters von Messen und Ausstellungen gehören, hat der Gerichtshof entschieden, dass die unterschiedlichen Kategorien von Dienstleistungen, die in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie - dessen Wortlaut dem des Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 entspricht - genannt werden, u. a. gemeinsam haben, dass sie im Allgemeinen anlässlich punktueller Veranstaltungen erbracht werden und der Ort, an dem diese komplexen Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, grundsätzlich einfach festzustellen ist, weil die Veranstaltungen an einem bestimmten Ort stattfinden (Urteil Gillan Beach, Randnr. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Im Urteil Gillan Beach hat der Gerichtshof festgestellt, dass "Artikel 9 der Sechsten Richtlinie ... Regeln zur Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts [enthält].

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Gillan Beach entschieden, dass "[b]ei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift ... nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift zu berücksichtigen [ist], sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört"(12).

    10 - Vgl. Urteil vom 9. März 2006, Gillan Beach (C-114/05, Slg. 2006, I-2427, Randnr. 14), mit Verweis auf die Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14), vom 26. September 1996, Dudda (C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20), vom 6. März 1997, Linthorst, Pouwels en Scheres (C-167/95, Slg. 1997, I-1195, Randnr. 10), und vom 12. Mai 2005, RAL (Channel Islands) u. a. (C-452/03, Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23).

    11 - Vgl. Urteil Gillan Beach, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    13 - Zum Begriff "ähnliche Tätigkeiten" vgl. Urteil Gillan Beach, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 26.01.2012 - C-218/10

    ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift aber nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, Slg. 2006, I-2427, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesen Bestimmungen sollen nach ständiger Rechtsprechung einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, Gillan Beach, Randnr. 14, und vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, Slg. 2008, I-8255, Randnr. 24).

  • BFH, 01.03.2018 - V R 25/17

    Künstler in der Leistungskette

    Nach dem EuGH-Urteil Gillan Beach vom 9. März 2006 C-114/05 (EU:C:2006:169) fällt unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG die umfassende Leistung, die der Veranstalter einer Messe oder Ausstellung den Ausstellern erbringt.

    Nach Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers solle, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringe, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen Staat entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (ebenso das EuGH-Urteil Gillan, EU:C:2006:169, Rz 17 f.).

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete

    Nach "Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers soll nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen Staat entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat" (vgl. EuGH-Urteil --Dudda-- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Rz 22 bis 24; s. auch EuGH-Urteil vom 9. März 2006 Rs. C-114/05 --Gillan Beach Ltd--, Slg. 2006, I-2427, BFH/NV Beilage 2006, 278, HFR 2006, 628, Rz 16 bis 18).
  • EuGH, 06.11.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Mehrwertsteuer - Ort des

    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, vom 6. März 1997, Linthorst, Pouwels en Scheres, C-167/95, Slg. 1997, I-1195, Randnr. 10, vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23, und vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, Slg. 2006, I-2427, Randnr. 14).

    Andernfalls gilt Abs. 1 (Urteile Dudda, Randnr. 21, Linthorst, Pouwels en Scheres, Randnr. 11, RAL [Channel Islands] u. a., Randnr. 24, und Gillan Beach, Randnr. 15).

  • BFH, 29.08.2012 - XI R 19/09

    Zum Leistungsort bei der Betreuung von Musikgruppen bei deren Konzerten und

    Andernfalls wäre der Kreis der unter die Vorschrift fallenden lediglich "zusammenhängenden" Leistung so weit gezogen, dass der Zweck der Vorschrift verfehlt würde, den Ort des steuerbaren Umsatzes in dem Mitgliedstaat festzulegen, in dessen Gebiet die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, unabhängig davon, wo der Dienstleistende seinen Sitz hat (EuGH-Urteil vom 9. März 2006 C-114/05 --Gillan Beach Ltd.,-- Slg. 2006, I-2427, UR 2006, 360, Rz 22).

    Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG einschlägig ist; andernfalls gilt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 1996, I-4595, UR 1997, 58, Rz 21 ff.; vom 27. Oktober 2005 C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, Rz 33; in Slg. 2006, I-2427, UR 2006, 360, Rz 16 bis 18).

  • EuGH, 07.10.2010 - C-222/09

    Kronospan Mielec - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und

    Man könne daher annehmen, dass die fraglichen Dienstleistungen einer Vielzahl von Empfängern erbracht würden, so dass eine der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung, die vom Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 9. März 2006, Gillan Beach (C-114/05, Slg. 2006, I-2427), entwickelt worden sei, erfüllt sei.

    Wie ferner aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, sind die in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie genannten Leistungen insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie sich an eine Vielzahl von Empfängern richten, nämlich an alle Personen, die in unterschiedlicher Weise an Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts oder der Unterhaltung teilnehmen (vgl. Urteil Gillan Beach, Randnr. 23).

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 7/17

    Ort der Leistungen eines Boxtrainers

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10

    ADV Allround - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2

  • LG Berlin, 27.08.2007 - 67 S 133/06

    Wohnraummiete: Ausschlussfrist bei rechtzeitig abgesandter, aber auf dem Postweg

  • EuGH, 02.07.2009 - C-377/08

    EGN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 Buchst. a -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 24.01.2008 - V R 13/05

    Überlassung von Wochenmarkt-Standplätzen an Markthändler als einheitliche

  • FG Münster, 07.07.2016 - 5 K 2111/12

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  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05

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