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   EuGH, 09.03.2006 - C-293/04   

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EuGH, 09.03.2006 - C-293/04 (https://dejure.org/2006,2578)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2006 - C-293/04 (https://dejure.org/2006,2578)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2006 - C-293/04 (https://dejure.org/2006,2578)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zeitliche Geltung - System der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes - Begriff 'unrichtige Bescheinigung' - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Beemsterboer

    Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zeitliche Geltung - System der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes - Begriff "unrichtige Bescheinigung" - ...

  • EU-Kommission PDF

    Beemsterboer

    Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zeitliche Geltung - System der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes - Begriff "unrichtige Bescheinigung" - ...

  • EU-Kommission

    Beemsterboer

    Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Anwendbarkeit von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 2 Buchst. b

  • datenbank.nwb.de

    Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Begriff "unrichtige Bescheinigung" - rückwirkende Geltung der Zollverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Beemsterboer

    Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zeitliche Geltung - System der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes - Begriff "unrichtige Bescheinigung" - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) - Auslegung von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der Fassung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-293/04
    Ohne also eine inhaltliche Änderung vorzunehmen, soll dieser Artikel diese beiden Begriffe erläutern, die bereits in der ursprünglichen Fassung des Artikels 220 enthalten waren und in der Rechtsprechung des Gerichtshofes präzisiert worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnrn.

    33 Der Abgabenschuldner kann kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeit von EUR.1-Bescheinigungen daraus herleiten, dass sie von den Zollstellen eines Mitgliedstaats zunächst angenommen wurden, denn die Rolle dieser Dienste bei der ersten Entgegennahme der Erklärungen steht späteren Prüfungen nicht entgegen (vgl. Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 93).

    17 und 18, sowie Faroe Seafood u. a., Randnr. 16).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-293/04
    32 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Zweck der nachträglichen Kontrolle darin besteht, die Ursprungsangabe in der zuvor ausgestellten EUR.1-Bescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Urteile vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92, Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381, Randnr. 16, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 30).

    41 Es ist jedoch Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (Urteil Pascoal & Filhos, Randnr. 60).

    43 Jedenfalls hat nach ständiger Rechtsprechung nicht die Europäische Gemeinschaft die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Einführern zu tragen (Urteil Pascoal & Filhos, Randnr. 59).

  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-293/04
    32 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Zweck der nachträglichen Kontrolle darin besteht, die Ursprungsangabe in der zuvor ausgestellten EUR.1-Bescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Urteile vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92, Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381, Randnr. 16, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 30).

    34 Lässt sich bei einer nachträglichen Überprüfung keine Bestätigung für die in der EUR.1-Bescheinigung enthaltene Angabe über den Warenursprung finden, so ist daraus deshalb zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass die Bescheinigung demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (Urteile Huygen u. a., Randnrn.

  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-293/04
    19 Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar (vgl. Urteile vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control Rotterdam und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13, vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Illumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 29, und vom 1. Juli 2004 in den Rechtssachen C-361/02 und C-362/02, Tsapalos und Diamantakis, Slg. 2004, I-6405, Randnr. 19).

    68 bis 73, und Urteil Illumitrónica, Randnrn.

  • EuGH, 15.07.1993 - C-34/92

    GruSa Fleisch / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-293/04
    21 Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts können jedoch ausnahmsweise so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (z. B. Urteile vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80, Salumi, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, vom 15. Juli 1993 in der Rechtssache C-34/92, GruSa Fleisch, Slg. 1993, I-4147, Randnr. 22, und vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 119).

    24 Die einer materiell-rechtlichen Vorschrift damit zugeschriebene Wirkung darf jedoch keine tragenden Grundsätze der Gemeinschaft beeinträchtigen, insbesondere nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, nach denen die Gemeinschaftsgesetzgebung klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Salumi, Randnr. 10, vom 10. Februar 1982 in der Rechtssache 21/81, Bout, Slg. 1982, 381, Randnr. 13, GruSa Fleisch, Randnr. 22, und vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-376/02, Goed Wonen, Slg. 2005, I-3445, Randnr. 33).

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-293/04
    21 Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts können jedoch ausnahmsweise so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (z. B. Urteile vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80, Salumi, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, vom 15. Juli 1993 in der Rechtssache C-34/92, GruSa Fleisch, Slg. 1993, I-4147, Randnr. 22, und vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 119).

    24 Die einer materiell-rechtlichen Vorschrift damit zugeschriebene Wirkung darf jedoch keine tragenden Grundsätze der Gemeinschaft beeinträchtigen, insbesondere nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, nach denen die Gemeinschaftsgesetzgebung klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Salumi, Randnr. 10, vom 10. Februar 1982 in der Rechtssache 21/81, Bout, Slg. 1982, 381, Randnr. 13, GruSa Fleisch, Randnr. 22, und vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-376/02, Goed Wonen, Slg. 2005, I-3445, Randnr. 33).

  • EuGH, 10.02.1982 - 21/81

    Bout

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-293/04
    24 Die einer materiell-rechtlichen Vorschrift damit zugeschriebene Wirkung darf jedoch keine tragenden Grundsätze der Gemeinschaft beeinträchtigen, insbesondere nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, nach denen die Gemeinschaftsgesetzgebung klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Salumi, Randnr. 10, vom 10. Februar 1982 in der Rechtssache 21/81, Bout, Slg. 1982, 381, Randnr. 13, GruSa Fleisch, Randnr. 22, und vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-376/02, Goed Wonen, Slg. 2005, I-3445, Randnr. 33).
  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/99

    Sommer

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-293/04
    92 und 97, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnrn.
  • EuGH, 11.10.2001 - C-30/00

    William Hinton & Sons

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-293/04
    35 bis 37, Beschluss vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-30/00, William Hinton & Sons, Slg. 2001, I-7511, Randnrn.
  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-293/04
    19 Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar (vgl. Urteile vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control Rotterdam und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 13, vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Illumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 29, und vom 1. Juli 2004 in den Rechtssachen C-361/02 und C-362/02, Tsapalos und Diamantakis, Slg. 2004, I-6405, Randnr. 19).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

  • EuGH, 01.07.2004 - C-361/02

    Tsapalos

  • EuGH, 26.04.2005 - C-376/02

    "Goed Wonen" - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der

  • EuGH, 08.11.2012 - C-438/11

    Lagura Vermögensverwaltung - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2

    Es führt hierzu aus, dass der Gerichtshof im Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services (C-293/04, Slg. 2006, I-2263), festgestellt habe, dass es ungeachtet der herkömmlichen Regeln der Beweislastverteilung, wonach die Zollbehörden, die sich auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 erster Teil des Zollkodex berufen wollten, die Beweislast trügen, dem Abgabenschuldner obliege, nachzuweisen, dass die von den Behörden des Drittstaats ausgestellte Bescheinigung auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruhe.

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der nachträglichen Prüfung darin besteht, die Ursprungsangabe im Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. entsprechend in Bezug auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 16, vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 30, Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 32, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, Slg. 2011, I-13331, Randnr. 43).

    17 und 18, vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16, Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 34, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 44).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf eine solche Beweislastverteilung bereits entschieden hat, dass es dem Abgabenschuldner obliegt, nachzuweisen, dass die von den Behörden des Drittstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, wenn es den Zollbehörden aufgrund einer allein dem Ausführer zuzurechnenden Nachlässigkeit, insbesondere wenn dieser seiner Verpflichtung aus der anwendbaren Regelung, Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, nicht nachkommt, unmöglich ist, selbst den erforderlichen Beweis dafür zu erbringen, dass die Ausstellung der EUR.1-Bescheinigung auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnrn.

    Ein solches Erfordernis, das dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür auferlegt, dass die Ausführer gegenüber den zuständigen Behörden die Fakten richtig dargestellt haben, stellt eine Ausnahme von den herkömmlichen Regeln der Beweislastverteilung dar, wonach grundsätzlich die Zollbehörden, die sich auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex berufen wollen, um eine Nacherhebung vorzunehmen, für ihre Forderung den Nachweis zu erbringen haben, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht (vgl. Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnrn.

    Zu prüfen ist, in welcher Weise die Auslegung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex, die der Gerichtshof im Urteil Beemsterboer Coldstore Services vorgenommen hat, auf Umstände wie die des Ausgangsverfahrens anzuwenden ist.

    Anders als im Urteil Beemsterboer Coldstore Services seien die Ursprungszeugnisse im vorliegenden Fall von den zuständigen Behörden in Macau weder für ungültig erklärt noch eingezogen worden.

    Dazu ist festzustellen, dass die Umstände der vorliegenden Rechtssache sich von denen der Rechtssache, in der das Urteil Beemsterboer Coldstore Services ergangen ist, unterscheiden, weil das Präferenzsystem hier nicht durch ein Freihandelsabkommen zwischen einem Drittstaat und der Union, sondern von Letzterer einseitig gemäß der Verordnung Nr. 980/2005 eingeführt wurde.

    Diese Verordnung sieht, anders als das im Urteil Beemsterboer Coldstore Services in Rede stehende Freihandelsabkommen, für den Ausführer keine Aufbewahrungspflicht für Belege vor, weil die Union den Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten nicht einseitig Verpflichtungen auferlegen kann.

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist es Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (Urteile Pascoal & Filhos, Randnr. 60, Beschluss vom 9. Dezember 1999, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, C-299/98 P, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 38, sowie Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 41).

    Es steht außer Frage, dass die Union nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Einführern zu tragen hat (Urteile Pascoal & Filhos, Randnr. 59, und Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-409/10

    Afasia Knits Deutschland - Gemeinsame Handelspolitik -

    20 - Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, Slg. 2006, I-2263, Randnr. 32.

    17 und 18, und Beemsterboer Coldstore Services, oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 34.

    23 - Vgl. entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Beemsterboer Coldstore Services, oben in Fn. 20 angeführt, Nrn. 36 bis 44. Nach diesen Schlussanträgen werden die fraglichen Waren, wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung nicht eindeutig feststellen lässt, ob Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 richtig oder unrichtig sind, als unbekannten Ursprungs betrachtet, so dass eine unrichtige Bescheinigung im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 des Zollkodex vorliegt.

    27 - Beemsterboer Coldstore Services, oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 35.

    28 - Beemsterboer Coldstore Services, oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 39.

    29 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Beemsterboer Coldstore Services, oben in Fn. 20 angeführt, Randnrn.

  • FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 42/10

    EuGH-Vorlage: Beweislastverteilung im Rahmen der Vertrauensschutzbestimmung in

    Der Abgabenschuldner kann kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeit von Ursprungsbescheinigungen daraus herleiten, dass sie von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats zunächst angenommen wurden, denn die Rolle dieser Dienste bei der ersten Entgegennahme der Erklärungen steht späteren Prüfungen nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2006, C-293/04, Rz. 33; Urteil vom 14.05.1996, C-153/94, Rz. 93).

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.03.2006 (C-293/04, Rz. 35 sowie Rz. 48 Leitsatz 2) nimmt der beschließende Senat hinsichtlich des Streitfalles an, dass die streitgegenständlichen Ursprungszeugnisse als unrichtige Bescheinigung im Sinne des Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabsatz 2 ZK gelten, denn der in ihnen angegebene Warenursprung konnte aufgrund der nachträglichen Überprüfung nicht bestätigt werden.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner sog. Beemsterboer-Entscheidung (Urteil vom 09.03.2006, C-293/04) zwar daran erinnert, dass es nach den herkömmlichen Regeln über die Beweislastverteilung den Zollbehörden, die sich auf Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabsatz 3 ZK berufen, um eine Nacherhebung vorzunehmen, obliegt, für ihre Forderung den Nachweis zu erbringen, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Aussteller beruht (Rz. 39).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht in seinem Urteil vom 09.03.2006 (C-293/04) folglich von einer Beweislastumkehr aus, dessen Grenzziehung nach dem Dafürhalten des Senats unionsrechtliche Zweifel aufwirft.

    Für dieses Verständnis spricht die Bemerkung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 09.03.2006 (C-293/04), wonach die Europäische Union nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Einführern zu tragen habe (Rz. 43).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 09.03.2006 (C-293/04) allerdings auch daran erinnert, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer sei, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (Rz. 41).

    Eine Beweislastverteilung im zuletzt skizzierten Sinne würde überdies nicht nur den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankerten Gedanken, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.1996, C-153/94, Rz. 114; Urteil vom 17.07.1997, C-97/95, Rz. 60; Urteil vom 09.03.2006, C-293/04, Rz. 43), aufgreifen und fortführen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-825/19

    Beeren-, Wild-, Feinfrucht - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion -

    In den Urteilen vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie (C-201/04, EU:C:2006:136), und vom 8. September 2005, Beemsterboer Coldstore Services (C-293/04, EU:C:2006:162), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vorschriften, die die Zollschuld selbst regeln, sowie die Vorschriften, die die Voraussetzungen regeln, unter denen ein Zollschuldner von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben befreit wird, materiell-rechtliche Bestimmungen sind.

    Im Urteil Beemsterboer Coldstore Services hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK eine materiell-rechtliche Bestimmung darstelle, "[d]a [sie] die Bedingungen festlegt, unter denen ein Abgabenschuldner von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen eines Irrtums der Zollbehörden befreit wird"(13).

    Im Urteil Beemsterboer Coldstore Services hat der Gerichtshof insoweit festgestellt, dass es angemessen war, die neue, geänderte Fassung einer materiell-rechtlichen Vorschrift auf Sachverhalte anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden waren, weil die neue Fassung "in erster Linie Auslegungscharakter" hatte(20).

    13 Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services (C-293/04, EU:C:2006:162, Rn. 20).

    14 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Beemsterboer Coldstore Services (C-293/04, EU:C:2005:527, Nr. 24).

    19 Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services (C-293/04, EU:C:2006:162, Rn. 21).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-409/10

    Afasia Knits Deutschland - Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der nachträglichen Prüfung darin besteht, die Ursprungsangabe in der EUR.1-Bescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, Slg. 2006, I-2263, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 und 18, vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16, sowie Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 34).

    Das vorlegende Gericht fragt sich insbesondere, in welcher Weise die Auslegung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex, die der Gerichtshof im Urteil Beemsterboer Coldstore Services vorgenommen hat, auf Umstände wie die des Ausgangsverfahrens zu übertragen ist.

    Unter diesen Umständen ist es den genannten Behörden nämlich unmöglich, zu beweisen, dass die vom Ausführer im Hinblick auf die Ausstellung von EUR.1-Bescheinigungen gemachten Angaben richtig waren oder nicht (Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 40).

    Afasia vertritt die Ansicht, dass diese vom Gerichtshof im Urteil Beemsterboer Coldstore Services entwickelte Lösung nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar sei, da es ARH unmöglich gewesen sei, ihrer Verpflichtung nach Art. 28 des Protokolls Nr. 1, die relevanten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, nachzukommen, da ihre Produktionsstätten vor Ablauf dieses Zeitraums durch einen Hurrikan zerstört worden seien.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - L 32 AS 2045/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sozialdatenschutz - Anspruch eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbietet der Grundsatz der Rechtssicherheit es im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, sofern dies nicht ausnahmsweise aufgrund eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels geboten ist, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist und aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Vorschriften eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10, Rdnr. 25, zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2009 - C-256/07, Rdnr. 32, zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 09. März 2006 - C-293/04, Rdnrn. 20, 21 und 24, zitiert nach juris).
  • FG Hamburg, 06.11.2008 - 4 K 214/06

    Erhebung von Einfuhrabgaben

    Insbesondere kann sich der Beklagte nicht auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 09.03.2006, C-293/04, berufen.

    Dieser ist hinsichtlich der Tatsache, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigung auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, beweispflichtig (EuGH, Urteil vom 09.03.2006, C-293/04).

    Die Beweislast geht allenfalls dann auf den Ausführer über, wenn dem Beklagten die Beweisführung allein aufgrund einer dem Ausführer zuzurechnenden Nachlässigkeit unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 09.03.2006, C-293/04).

  • BFH, 16.12.2008 - VII R 15/08

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei widerrufener Präferenzbescheinigung -

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 9. März 2006 C-293/04 (Slg. 2006, I-2263, ZfZ 2006, 157) ist Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in dieser Fassung auch auf eine Zollschuld anwendbar, die --wie im Streitfall-- vor dem Inkrafttreten der VO Nr. 2700/2000 entstanden und nacherhoben worden ist.

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn das von der Klägerin bei der Abfertigung vorgelegte, vom EPB ausgestellte Ursprungszeugnis hat sich als unrichtig erwiesen, weil der in der Bescheinigung angegebene Warenursprung nicht bestätigt werden konnte (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-2263, ZfZ 2006, 157, Rz. 35).

    Zum einen ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass das HZA insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-2263, ZfZ 2006, 157, Rz. 39).

  • BFH, 24.04.2012 - VII R 31/09

    Nachträgliche Überprüfung von Ursprungsnachweisen im Ausfuhrland und Nacherhebung

    Wenn das FG insoweit --wie den Urteilsgründen entnommen werden kann-- meint, das Ergebnis der Prüfung müsse sich auf jede konkrete Warenverkehrsbescheinigung beziehen und feststellen, die von dieser jeweils betroffenen Waren seien nicht jamaikanischen Ursprungs gewesen, während aber eine gewisse, wenn auch geringe Menge Garn chinesischen Ursprungs in Jamaika verarbeitet worden und es also zumindest möglich sei, dass die im Streitfall von der Klägerin eingeführten Waren jamaikanischen Ursprungs gewesen seien, so verkennt es, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bereits dann eine unrichtige Bescheinigung ist, wenn der in der Bescheinigung angegebene Warenursprung aufgrund einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden kann, da in einem solchen Fall die Ware unbekannten Ursprungs ist (vgl. EuGH-Urteile vom 9. März 2006 C-293/04 --Beemsterboer--, Slg. 2006, I-2263, Rz 34, 35, m.w.N., und in ZfZ 2012, 79, Rz 44, 45).

    Demgegenüber kann die Klägerin nicht unter Berufung auf das EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-2263 geltend machen, das HZA müsse für jeden einzelnen konkreten Ausfuhrfall des Streitfalls beweisen, dass der Ausführer den jamaikanischen Behörden unrichtige Angaben zum Warenursprung gemacht habe.

  • EuGH, 19.03.2009 - C-256/07

    Mitsui & Co. Deutschland - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung von Abgaben

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. u. a. Urteil "Goed Wonen", Randnr. 33) oder wenn aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, Slg. 2006, I-2263, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.11.2012 - T-76/11

    Spanien / Kommission - Fischerei - Maßnahmen zur Erhaltung der

  • FG Hamburg, 03.04.2019 - 4 K 191/16

    Zollrecht; Antidumpingzoll; Drittlandszoll: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf

  • BFH, 17.01.2023 - VII R 7/20

    Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für

  • FG München, 23.11.2006 - 14 K 3478/05

    Absehen von der Abgabennacherhebung nach der Neufassung des Art. 220 Abs. 2

  • FG Hamburg, 03.04.2019 - 4 K 80/16

    Zollrecht; Antidumpingzoll: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von

  • BFH, 15.12.2009 - VII R 46/08

    Zoll: Nacherhebung der Einfuhrabgaben wegen nachträglich für ungültig erklärter

  • EuGH, 16.03.2017 - C-47/16

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Frist zur Mitteilung von

  • BFH, 17.08.2007 - VII B 1/07

    Erstattung aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 19.10.2021 - VII R 27/19

    Zollaussetzung für Polypropylenfolien

  • BFH, 29.06.2010 - VII R 31/09

    Vorlage an den EuGH: Nachträgliche Überprüfung von Präferenznachweisen -

  • EuG, 08.07.2020 - T-110/17

    Jiangsu Seraphim Solar System / Kommission - Dumping - Einfuhren von

  • FG Hamburg, 24.07.2017 - 4 K 162/15

    Nacherhebung von Zoll: Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen - Vertrauensschutz

  • EuGH, 03.04.2008 - C-230/06

    Militzer & Münch - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der

  • FG Thüringen, 22.10.2019 - 2 K 265/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zum Rückwirkungszeitraum einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

  • FG Hamburg, 19.07.2007 - 4 K 358/02

    Zollrecht: Nacherhebung von Zoll

  • EuGH, 28.06.2007 - C-467/05

    'Dell''Orto' - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 147/15

    Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll Drittlandszoll auf

  • FG Hamburg, 07.04.2017 - 4 K 63/15

    Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Befestigungselementen (hier:

  • EuGH, 21.10.2021 - C-825/19

    Beeren-, Wild-, Feinfrucht - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion -

  • FG Hamburg, 13.02.2007 - 4 V 196/06

    Befugnis des Finanzgerichts zur Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung zwecks

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

  • EuG, 07.09.2010 - T-539/08

    Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der

  • EuGH, 29.07.2019 - C-589/17

    Prenatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einfuhr von Textilwaren, als deren

  • EuG, 07.09.2010 - T-532/08

    Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2010 - C-162/09

    Lassal - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet

  • FG Düsseldorf, 11.06.2014 - 4 K 1226/13

    Voraussetzungen für die Nacherhebung von Antidumping-Zoll nach Art. 220 Abs. 1 S.

  • EuGH, 21.06.2007 - C-163/06

    Finnland / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit -

  • FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15

    Zollrecht: Erlass von Drittlandszoll und Antidumpingzoll auf Aluminiumheizkörper,

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-256/07

    Mitsui & Co. Deutschland - Zollwert - Transaktionswert - Auslegung des Art. 29

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-496/18

    HUNGEOD u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-283/09

    Werynski - Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem

  • EuGöD, 17.09.2009 - F-121/07

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Zwischenstreit - Einrede der

  • FG Düsseldorf, 01.10.2008 - 4 K 1017/07

    Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Zoll für Einfuhren von PKW tschechischen

  • FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 1852/20

    Rechtmäßigkeit eines Zuckerabgabenbescheids

  • EuGH, 21.12.2021 - C-428/20

    Skarb Panstwa (Couverture de l'assurance automobile)

  • FG Hamburg, 19.07.2007 - 4 K 260/03

    Zollrecht: Nacherhebung von Einfuhrzoll - Dazu Berichtigungsbeschluss: 4 K 260/03

  • FG Düsseldorf, 23.12.2015 - 4 K 514/14

    Erhebung von Einfuhrabgaben in Form von Antidumpingzöllen aufgrund falscher

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-3/13

    Baltic Agro - Gemeinsame Handelspolitik - Dumping - Endgültiger Antidumpingzoll

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 11 K 1290/10

    Nacherhebung von Zöllen aufgrund von Zweifeln an der Echtheit der

  • FG Hamburg, 19.06.2007 - 4 K 341/03

    Ausfuhrerstattung: Gültigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen

  • EuGöD, 17.09.2009 - F-118/07

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Zwischenstreit - Einrede der

  • FG Hamburg, 10.12.2007 - 4 K 173/03

    Erstattung von nacherhobenen Einfuhrabgaben

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