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   EuGH, 09.03.2006 - C-323/03   

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EuGH, 09.03.2006 - C-323/03 (https://dejure.org/2006,3637)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2006 - C-323/03 (https://dejure.org/2006,3637)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2006 - C-323/03 (https://dejure.org/2006,3637)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Seekabotage - Anwendbarkeit auf die Beförderungsleistungen in der Ria von Vigo - Vergabe durch die Verwaltung für 20 Jahre an einen einzigen Betreiber - Vereinbarkeit - Möglichkeit, Verträge über ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Seekabotage - Anwendbarkeit auf die Beförderungsleistungen in der Ria von Vigo - Vergabe durch die Verwaltung für 20 Jahre an einen einzigen Betreiber - Vereinbarkeit - Möglichkeit, Verträge über ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Seekabotage - Anwendbarkeit auf die Beförderungsleistungen in der Ria von Vigo - Vergabe durch die Verwaltung für 20 Jahre an einen einzigen Betreiber - Vereinbarkeit - Möglichkeit, Verträge über ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Verkehr , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs Spanien gegen die Artikel 1, 4 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) durch die Beibehaltung einer nationalen Regelung ; ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftrag: unzulässig lange Dauer eines Dienstleistungsauftrags (20 Jahre mit zehnjähriger Verlängerungsoption)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 Art. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 Art. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 Art. 7; ; Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 Art. 9; ; EG Art. 226

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe für 20 Jahre an einen Bieter unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Seekabotage - Anwendbarkeit auf die Beförderungsleistungen in der Ria von Vigo - Vergabe durch die Verwaltung für 20 Jahre an einen einzigen Betreiber - Vereinbarkeit - Möglichkeit, Verträge über ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Dienstleistungsfreiheit und Langzeitvertrag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine uneingeschränkte Vergabe von Konzessionen über viele Jahre! (IBR 2007, 1006)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 24. Juli 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 1, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2006, 480 (Ls.)
  • NZBau 2006, 386
  • VergabeR 2006, 493
  • ZfBR 2006, 596
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-323/03
    24 Folglich ist bei der Auslegung der Wendung "Beförderung ... auf dem Seeweg zwischen Häfen", die zu den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a und c der Verordnung Nr. 3577/92 aufgeführten Definitionen der Festland- und der Inselkabotage gehört, das Ziel dieser Verordnung zu berücksichtigen, nämlich die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs im Bereich der Seekabotage unter den Voraussetzungen und mit den Ausnahmen, die sie vorsieht (vgl. Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 19).

    43 Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 der Verordnung Nr. 3577/92 klar zum Ausdruck bringt, dass in der Gemeinschaft der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs bei der Seekabotage gilt (Urteile Analir u. a., Randnr. 20, und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-288/02, Kommission/Griechenland, Slg. 2004, I-10071, Randnr. 29).

    Das Gleiche gilt für das Auswahlkriterium der im Bereich des Seeverkehrs in der Ria von Vigo erworbenen Erfahrung (vgl. in diesem Sinne Urteile Analir u. a., Randnr. 22, und Kommission/Griechenland, Randnr. 30).

    Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (Urteile Analir u. a., Randnr. 25 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Kommission/Griechenland, Randnr. 32).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-288/02

    Kommission / Griechenland - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-323/03
    43 Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 der Verordnung Nr. 3577/92 klar zum Ausdruck bringt, dass in der Gemeinschaft der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs bei der Seekabotage gilt (Urteile Analir u. a., Randnr. 20, und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-288/02, Kommission/Griechenland, Slg. 2004, I-10071, Randnr. 29).

    Das Gleiche gilt für das Auswahlkriterium der im Bereich des Seeverkehrs in der Ria von Vigo erworbenen Erfahrung (vgl. in diesem Sinne Urteile Analir u. a., Randnr. 22, und Kommission/Griechenland, Randnr. 30).

    Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (Urteile Analir u. a., Randnr. 25 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Kommission/Griechenland, Randnr. 32).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-43/04

    Stadt Sundern - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 25 - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-323/03
    32 Aus den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich, dass den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Bestimmung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, normalerweise in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben ist, die unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zieles zu ermitteln ist (Urteil vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-43/04, Stadt Sundern, Slg. 2005, I-4491, Randnr. 24 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-323/03
    23 Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift ist nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-17/03, VEMW u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 41 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.01.2004 - C-209/02

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-323/03
    Denn das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der fragliche Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, so dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urteil vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-209/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-1211, Randnr. 16 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-175/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-323/03
    50 Außerdem ist der Vortrag, dass dieses Kriterium für den Zuschlag der Konzession nicht entscheidend gewesen sein soll, nicht erheblich, da die Feststellung einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat nicht voraussetzt, dass aus der Vertragsverletzung ein Schaden erwachsen ist (Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-175/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-963, Randnr. 14 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    60 Da der Begriff "sachliche Gründe" in der Rahmenvereinbarung nicht definiert wird, sind seine Bedeutung und seine Reichweite anhand des mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Zieles und des Zusammenhangs, in dem ihr Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a steht, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-17/03, VEMW u. a., Slg. 2005, I-4983, Randnr. 41 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-323/03, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    40 Aus den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich jedoch, dass den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Bestimmung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, normalerweise in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben ist, die unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zieles zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, und vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-323/03, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

    Was zweitens die Dauer der Konzessionen betrifft, kann die Vergabe von Konzessionen für eine Dauer von bis zu 15 Jahren nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ausübung der durch die Art. 43 EG und 49 EG gewährleisteten Freiheiten durch Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten behindern und sogar unmöglich machen und stellt daher eine Beschränkung der Ausübung dieser Freiheiten dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, C-323/03, Slg. 2006, I-2161, Randnr. 44).
  • EuGH, 22.10.2009 - C-116/08

    DIE ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR EINEN IN VOLLZEIT ANGESTELLTEN ARBEITNEHMER, DER

    Aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich jedoch, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, C-323/03, Slg. 2006, I-2161, Randnr. 32, und vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, Slg. 2006, I-6467, Randnr. 40).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2020 - Verg 26/19

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Erbringung von

    Auch sonst unterliegen öffentliche Aufträge keiner allgemein geltenden Höchstdauer (EuGH, Urteil vom 9. März 2006, C-323/03; BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 4/16 - juris, Rn. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

    33 - Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 9. März 2006, Kommission/Spanien (C-323/03, Slg. 2006, I-2161, Rn. 26), zur Weigerung des Gerichtshofs, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) verwendeten Begriffe denen des Übereinkommens von Montego Bay gleichzustellen, was eine Beschränkung des Geltungsbereichs der genannten Verordnung bewirkt hätte.

    Wegen einer ähnlichen Überlegung vgl. Urteil Kommission/Spanien (Rn. 24).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-128/10

    Naftiliaki Etaireia Thasou - Vorabentscheidungsersuchen - Freier

    Auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2 EG, jetzt Art. 100 Abs. 2 AEUV, hat der europäische Gesetzgeber die Verordnung erlassen, mit der laut ihrem Art. 1 bezweckt ist, den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten anzuwenden (Urteile Analir u. a., Randnr. 20, sowie vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, C-323/03, Slg. 2006, I-2161, Randnr. 43).

    Was die Frage betrifft, ob die Verordnung und insbesondere ihr Art. 1 einem System wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, aufgrund dessen zur Sicherheit der Schiffe und Aufrechterhaltung der Ordnung in den Häfen Fahrplanzeiten vorgeschrieben werden können, so ist eine nationale Regelung, die die Erbringung von Seekabotagediensten von einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig macht, geeignet, die Erbringung dieser Dienste zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, und stellt deshalb eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. Urteile Analir u. a., Randnr. 22, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 44).

  • EuGH, 26.05.2016 - C-198/15

    Invamed Group u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Der in der Position 8713 der KN verwendete Begriff "Behinderte" muss somit eine spezifischere Bedeutung haben, die sich aus einer autonomen Auslegung des Unionsrechts unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, C-323/03, EU:C:2006:159, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-278/05

    Robins u.a. - Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

    6 - Vgl. nur, aus jüngster Zeit, Urteile vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache C-280/04 (Jyske Finans, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 34) und vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-323/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 32).
  • OLG Rostock, 17.02.2016 - 17 Verg 4/15

    Unterlassen einer Kündigung ist vergaberechtlich irrelevant!

    Vielmehr seien für die Bemessung der im Einzelfall maßgeblichen Höchstfrist insbesondere die Gesichtspunkte der Amortisation und angemessenen Verzinsung der Investition maßgebend (EuGH Urteil vom 09. März 2006 - C-323/03: 20 Jahre zzgl.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05

    Mickelsson und Roos - Angleichung der Rechtsvorschriften - Sportboote -

  • EuGH, 27.03.2014 - C-17/13

    Der auf Unionsreeder, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind,

  • EuGH, 13.10.2022 - C-437/21

    Liberty Lines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EWG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-207/13

    Wagenborg Passagiersdiensten u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung

  • EuGH, 15.01.2014 - C-207/13
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-251/04

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzungsverfahren gegen einen

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