Rechtsprechung
   EuGH, 09.03.2017 - C-342/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5481
EuGH, 09.03.2017 - C-342/15 (https://dejure.org/2017,5481)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2017 - C-342/15 (https://dejure.org/2017,5481)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2017 - C-342/15 (https://dejure.org/2017,5481)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,5481) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Piringer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Abfassung förmlicher Urkunden, mit denen ein Recht an Grundstücken geschaffen oder übertragen wird, bestimmten Gruppen von Rechtsanwälten vorzubehalten ...

  • Deutsches Notarinstitut

    AEUV Art. 56; EWGRL 77/249 Art. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Grenzüberschreitende Beglaubigung durch Notare - Piringer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Abfassung förmlicher Urkunden, mit denen ein Recht an Grundstücken geschaffen oder übertragen wird, bestimmten Gruppen von Rechtsanwälten vorzubehalten ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Zulässigkeit des Nachweises der Unterschrift einer österreichischen Staatsangehörigen unter einem Antrag auf Eintragung der Veräußerung eines Grundstücksanteils im österreichischen Grundbuch durch einen tschechischen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SERV - Die Mitgliedstaaten können den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehalten

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Piringer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Abfassung förmlicher Urkunden, mit denen ein Recht an Grundstücken geschaffen oder übertragen wird, bestimmten Gruppen von Rechtsanwälten vorzubehalten ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterschriftsbeglaubigungen in Grundstückssachen - nur durch Notare?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewährleistung der Rechtssicherheit von Grundstückstransaktionen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beglaubigungen im Grundstücksverkehr: Notarvorbehalt europarechtskonform

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Piringer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Abfassung förmlicher Urkunden, mit denen ein Recht an Grundstücken geschaffen oder übertragen wird, bestimmten Gruppen von Rechtsanwälten vorzubehalten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1455
  • DNotZ 2017, 447
  • EuZW 2017, 394
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 24.05.2011 - C-53/08

    Commission v Austria

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-342/15
    Wie der Generalanwalt hierzu in Nr. 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338, Rn. 91 und 92), bereits festgestellt, dass die Beurkundungstätigkeit der Notare als solche nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.

    Außerdem hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338, Rn. 96), zur Niederlassungsfreiheit bereits festgestellt, dass der Umstand, dass mit den notariellen Tätigkeiten im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt werden, die insbesondere dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der etwaige Beschränkungen von Art. 49 AEUV rechtfertigen kann, die sich aus den Besonderheiten der notariellen Tätigkeit ergeben, wie etwa den für die Notare aufgrund der Verfahren zu ihrer Bestellung geltenden Vorgaben, der Beschränkung ihrer Zahl und ihrer örtlichen Zuständigkeit oder auch der Regelung ihrer Bezüge, ihrer Unabhängigkeit, der Unvereinbarkeit von Ämtern und ihrer Unversetzbarkeit, soweit diese Beschränkungen zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich sind.

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-342/15
    Während der erste Fall ausdrücklich in Art. 57 Abs. 3 AEUV erwähnt wird, wonach der Leistende seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben kann, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt, stellt der zweite Fall, mit dem dem Ziel Rechnung getragen wird, jede gegen Entgelt erbrachte Tätigkeit, die nicht unter den freien Waren- und Kapitalverkehr und die Freizügigkeit fällt, dem freien Dienstleistungsverkehr zu unterwerfen, die notwendige Ergänzung hierzu dar (vgl. u. a. Urteil vom 24. September 2013, Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 34).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt die in Art. 56 AEUV den Angehörigen der Mitgliedstaaten und damit den Unionsbürgern gewährte Dienstleistungsfreiheit daher die "passive" Dienstleistungsfreiheit ein, d. h. die Freiheit der Dienstleistungsempfänger, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden (vgl. u. a. Urteil vom 24. September 2013, Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-104/16

    Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-342/15
    Nach Art. 252 Abs. 2 AEUV hat der Generalanwalt die Aufgabe, zu den Rechtssachen, in denen seine Mitwirkung erforderlich ist, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu stellen, wobei diese oder ihre Begründung den Gerichtshof nicht binden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei mit den Schlussanträgen nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-342/15
    Unter diesen Umständen tragen nationale Bestimmungen, die vorschreiben, dass die Richtigkeit von Eintragungen in ein Grundbuch durch vereidigte Berufsangehörige wie Notare überprüft werden muss, zur Gewährleistung der Rechtssicherheit von Grundstückstransaktionen und zur Funktionsfähigkeit des Grundbuchs bei und stehen allgemein mit dem Schutz der ordnungsgemäßen Rechtspflege im Zusammenhang, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996, Reisebüro Broede, C-3/95, EU:C:1996:487, Rn. 36).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-265/12

    Citroën Belux - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-342/15
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 18. Juli 2013, Citroën Belux , C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. , C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 35).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-342/15
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 18. Juli 2013, Citroën Belux , C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. , C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 35).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-342/15
    Zwar wird in der Richtlinie zwischen den insbesondere in ihrem Art. 4 Abs. 1 angeführten, mit der Vertretung oder der Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängenden Tätigkeiten und allen anderen, insbesondere in Art. 4 Abs. 4 angesprochenen Tätigkeiten unterschieden (vgl. Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 14), doch wird die Bedeutung dieser Begriffe nicht erläutert.
  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-342/15
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beschränkung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, gleichwohl zulässig oder, sollte die Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht (vgl. u. a. Urteil vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, EU:C:2011:156, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.01.1988 - 292/86

    Gullung / Rats de l'ordre des avocats du barreau de Colmar und de Saverne

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-342/15
    Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 77/249, die die tatsächliche Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte erleichtern soll (Urteil vom 19. Januar 1988, Gullung, 292/86, EU:C:1988:15, Rn. 15), nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten der Rechtsanwälte gilt.
  • EuGH, 17.03.2011 - C-372/09

    Peñarroja Fa - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-342/15
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beschränkung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, gleichwohl zulässig oder, sollte die Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht (vgl. u. a. Urteil vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, EU:C:2011:156, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 13.02.2020 - V ZB 3/16

    Erfüllung der Formerfordernisse einer Auflassung vor einem nicht in Deutschland

    Diese Regelung hindere österreichische wie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Rechtsanwälte an der Beglaubigung von Anmerkungsgesuchen und beeinträchtige damit die Dienstleistungsfreiheit (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 Piringer, Rs. C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, Rn. 50-52).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Beurkundungstätigkeit der Notare nicht Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne der Bereichsausnahme nach Art. 51 Abs. 1 AEUV (vgl. EuGH, Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich, Rs. C-53/08, ECLI:EU:C:2011:338 Rn. 91 f. und vom 9. März 2017, Piringer, Rs. C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, Rn. 54), sondern unionsrechtlich eine Dienstleistung.

    Für die inhaltlich entsprechende Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass eine diskriminierungsfreie Beschränkung angewandt werden kann, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (EuGH, Urteile vom 28. Januar 2016, Laezza, Rs. C-375/14, ECLI:EU:C:2016:60, Rn. 31 und vom 9. März 2017, Piringer, C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, Rn. 53), geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, Urteile vom 17. März 2011, Peñarroja, Rs. C-372/09 und C-373/09, ECLI:EU:C:2011:156, Rn. 54 und vom 9. März 2017, Piringer, C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, Rn. 53).

    (2) Diese Voraussetzungen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf den mit Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehr für den Beglaubigungsvorbehalt für Notare nach § 53 Abs. 3 des österreichischen Grundbuchsgesetzes bejaht (EuGH, Urteil vom 9. März 2017, Piringer, C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, Rn. 55 ff.).

  • EuGH, 14.11.2018 - C-342/17

    Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung

    Zweitens kann nach ständiger Rechtsprechung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, sofern sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 9. März 2017, Piringer, C-342/15, EU:C:2017:196, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16

    Altersteilzeit; Freistellungsphase; Urlaubsansprüche; Abgeltung; Kürzung

    Mit dem in Art. 7 der RL 2003/88/EG verankerten Anspruch auf Jahresurlaub wird ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich einerseits von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und andererseits über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 20.07.2016 C-342/15, EuZW 2016, 666; 20.01.2009 C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff u. a.).

    Zu einer vertraglich vereinbarten und bezahlten Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand, die im Hinblick auf den Urlaubsanspruch mit der Freistellungsphase in der Altersteilzeit vergleichbar ist, hat der EuGH (Urteil vom 20.07.2016 - C-342/15 -, EuZW 2016, 666) Folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 15.07.2021 - V ZB 53/20

    Kosten für die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter

    Sie ist hiervon auch nicht nach Art. 63 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AEUV ausgenommen, weil sie ungeachtet der gerichtlichen Bestellung des Verwalters und seiner Stellung als Partei kraft Amtes ebenso wenig wie die Tätigkeit der Notare (zu dieser EuGH, Urteile vom 24. Mai 2011 - Kommission/Österreich - C-53/08, ECLI:EU:C:2011:338, Rn. 91 und 92 und vom 9. März 2017, Piringer, C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, Rn. 54) mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbunden ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

    75 Vgl. nur Urteile vom 9. März 2017, Piringer (C-342/15, EU:C:2017:196, Rn. 53), und vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 51).
  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

    Die in Art. 56 AEUV den Angehörigen der Mitgliedstaaten gewährte Dienstleistungsfreiheit schließt die "passive" Dienstleistungsfreiheit ein, d. h. die Freiheit der Dienstleistungsempfänger, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden (Urteil vom 9. März 2017, Piringer, C-342/15, EU:C:2017:196, Rn. 35).
  • LG Essen, 12.04.2018 - 43 O 106/17

    Unterlassungsverpflichtung bzgl. des Anbietens der geschäftsmäßigen

    Aus demselben Grund sind die Ausführungen in dem Urteil des EuGH vom 17.12.2015 (Az.: C-342/15) im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Beklagten einschlägig.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Piringer (C-342/15, EU:C:2017:196, Rn. 53).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht