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   EuGH, 09.03.2017 - C-551/15   

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https://dejure.org/2017,5485
EuGH, 09.03.2017 - C-551/15 (https://dejure.org/2017,5485)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2017 - C-551/15 (https://dejure.org/2017,5485)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2017 - C-551/15 (https://dejure.org/2017,5485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pula Parking

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung einer nicht beglichenen Gebühr für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Pula Parking

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung einer nicht beglichenen Gebühr für die ...

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Parkverstoß in Kroatien - Vollstreckungsbeschluss seitens Pula Parking

  • archive.is (Pressemeldung, 09.03.2017)

    Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pula Parking

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung einer nicht beglichenen Gebühr für die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 686
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.09.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-551/15
    Um festzustellen, ob ein Rechtsgebiet in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, müssen das zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsverhältnis bestimmt und die Grundlage der erhobenen Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34, sowie vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35).

    Im Übrigen verschafft sich Pula Parking dadurch, dass sie den Betroffenen Parkscheine ausstellt, offensichtlich auch nicht, abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften, selbst einen Vollstreckungstitel, weil sie nach der Ausstellung eines solchen Parkscheins lediglich in der Lage ist, sich ebenso wie der Inhaber einer Rechnung auf eine glaubwürdige Urkunde zu stützen, die es ihr ermöglicht, ein Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 39).

  • EuGH, 01.06.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-551/15
    Die Verordnung Nr. 1215/2012, deren Rechtsgrundlage Art. 67 Abs. 4 AEUV ist, dem zufolge der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, erleichtert werden soll, ist daher darauf gerichtet, im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen das mit den Rechtsinstrumenten, in deren Kontinuität sich die Verordnung einreiht, geschaffene vereinfachte und wirksame System der Kollisionsnormen sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu stärken, um die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei sie ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (vgl. entsprechend, für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 32).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-551/15
    Überdies hat der Gerichtshof in Bezug auf die Tätigkeiten der Notare stets darauf hingewiesen, dass zwischen der Rechtsprechungstätigkeit und der Tätigkeit eines Notars grundlegende Unterschiede bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich, C-53/08, EU:C:2011:338, Rn. 103, vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 47, und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn, C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 111).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-551/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 nunmehr an die Stelle der Verordnung Nr. 44/2001 getreten ist, so dass die Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Verordnung durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Rechtsakte der Union als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-551/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Akte über den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats im Wesentlichen auf dem allgemeinen Grundsatz der sofortigen und vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf diesen Staat beruht, wobei Abweichungen nur zulässig sind, soweit sie in Übergangsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind (Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 33).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-222/15

    Hőszig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtsstandsklausel - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-551/15
    Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, müssen die Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 in Ermangelung eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, wobei die allgemeine Systematik, die Ziele und die Entstehungsgeschichte dieses Unionsrechtsakts zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, H?'szig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-523/14

    Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-551/15
    Er ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der genannten Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements, C-523/14, EU:C:2015:722, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-53/08

    Commission v Austria

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-551/15
    Überdies hat der Gerichtshof in Bezug auf die Tätigkeiten der Notare stets darauf hingewiesen, dass zwischen der Rechtsprechungstätigkeit und der Tätigkeit eines Notars grundlegende Unterschiede bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich, C-53/08, EU:C:2011:338, Rn. 103, vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 47, und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn, C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 111).
  • EuGH, 13.11.1979 - 25/79

    Sanicentral SA / Collin

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-551/15
    Nach dieser Rechtsprechung besteht die einzige notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung auf Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind, darin, dass die Klage nach ihrem Inkrafttreten erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 1979, Sanicentral, 25/79, EU:C:1979:255, Rn. 6).
  • EuGH, 01.02.2017 - C-392/15

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-551/15
    Überdies hat der Gerichtshof in Bezug auf die Tätigkeiten der Notare stets darauf hingewiesen, dass zwischen der Rechtsprechungstätigkeit und der Tätigkeit eines Notars grundlegende Unterschiede bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich, C-53/08, EU:C:2011:338, Rn. 103, vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 47, und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn, C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 111).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Zu ergänzen ist insoweit, dass die Rechtssache C-274/16 in zeitlicher Hinsicht unter die Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, deren Art. 7 Nr. 1 im Wortlaut nahezu identisch ist mit Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, dessen Auslegung durch den Gerichtshof auch für Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.2020 - C-267/19

    PARKING

    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Art. 18 AEUV, der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) sowie der Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199) und Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193).

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts geht aus den Urteilen vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199) und Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), hervor, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" tätig werden, nicht unter den Begriff "Gericht" im Sinne der Verordnungen Nrn. 805/2004 und 1215/2012 fallen.

    Ist eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 1 des Zwangsvollstreckungsgesetzes, die Notare ermächtigt, Forderungen auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde zwangsweise beizutreiben, indem sie ohne ausdrückliche Zustimmung der in Kroatien ansässigen juristischen Person als Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsbefehl als Vollstreckungstitel erlassen, vor dem Hintergrund der Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 18 AEUV vereinbar?.

    Kann die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), vorgenommene Auslegung in der vorliegenden Rechtssache zugrunde gelegt werden, bzw. ist konkret die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare nicht unter den Begriff "Gericht" im Sinne dieser Verordnung fallen, wenn sie im Rahmen der Befugnisse tätig werden, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind, an denen in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässige juristische Personen als Vollstreckungsschuldner beteiligt sind?.

    Hierzu ist anzumerken, dass das vorlegende Gericht wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), ergangen ist, mit zwei Einsprüchen gegen Zwangsvollstreckungsbefehle befasst ist, die von Notaren zur Beitreibung von Forderungen erlassen wurden.

    Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob für den Fall, dass die von ihm zu erlassenden Entscheidungen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, Art. 18 AEUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, mit der Notare, die im Rahmen der ihnen in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde tätig werden, ermächtigt werden, Vollstreckungsbefehle zu erlassen, die gemäß dem Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden können.

    Wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, besteht ihr Ziel nämlich darin, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind (Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 50).

    Da der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), entschieden hat, dass die von den im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werdenden Notaren erlassenen Beschlüsse nicht von einem Gericht im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 erlassen wurden, können diese Beschlüsse im Hinblick auf deren Art. 2 Buchst. a nicht als "gerichtliche Entscheidung" eingestuft werden und sind nicht auf der Grundlage dieser Verordnung verkehrsfähig, ohne dass dies zu einer umgekehrten Diskriminierung führen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. November 2019, EOS Matrix, C-234/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:986, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), zwar festgestellt hat, dass die Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Vollstreckungsbefehls auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde durch den Notar in Kroatien keinen kontradiktorischen Charakter hat, er hat gleichwohl ebenso festgestellt, dass der Zugang zu Gericht gewährleistet ist, da die Notare die ihnen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens übertragenen Befugnisse unter der Aufsicht eines Gerichts ausüben, bei dem der Schuldner gegen den vom Notar ausgestellten Vollstreckungsbefehl Einspruch einlegen kann.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 18 AEUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, mit der Notare, die im Rahmen der ihnen in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde tätig werden, ermächtigt werden, Vollstreckungsbefehle zu erlassen, die gemäß dem Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden können.

    18 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, mit der Notare, die im Rahmen der ihnen in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde tätig werden, ermächtigt werden, Vollstreckungsbefehle zu erlassen, die gemäß dem Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C - 551/15, EU:C:2017:193), in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden können.

  • EuGH, 12.03.2020 - C-583/18

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Da die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 als äquivalent zu denen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 eingestuft werden können, gilt die Auslegung Letzterer durch den Gerichtshof auch für Erstere (vgl. entsprechend Urteile vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31, und vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, EU:C:2019:1140, Rn. 29).
  • EuGH, 15.11.2022 - C-646/20

    Automatische Anerkennung außergerichtlicher Ehescheidungen: Eine von einem

    In diesem Rahmen haben sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22

    Verfolgung der ungarischen Straßenmaut vor deutschen Gerichten

    Hierunter fällt auch eine Verpflichtung, die dadurch freiwillig eingegangen wird, dass der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des mautpflichtigen Straßenabschnitts liegende Angebot durch schlichtes Befahren annimmt (Staudinger/Scharnetzki DAR 2021, 191; Küpper WiRO 2021, 107, 110; Trautmann NZV 2018, 49, 50; Staudinger DAR 2020, 276, 277 f.; vgl. auch EuGH DAR 2017, 254 Rn. 35 und Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19 - NJW 2020, 755 Rn. 13 jeweils zur Benutzung kostenpflichtiger Parkplätze, sowie EuGH TranspR 2020, 132 Rn. 53 zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne vorherigen Erwerb einer Fahrkarte).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    2 Frühere Fälle, die nicht bezahlte Parkscheine und Notare in Kroatien betreffen, sind u. a. die Urteile vom 9. März 2017 , Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199), und vom 7. Mai 2020, PARKING und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351).

    6 Urteile vom 15. Dezember 2016, Nemec (C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 21 bis 27), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 24 bis 28).

    26 Sehr klar formuliert z. B. in den unlängst ergangenen Urteilen vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 34), vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana (C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. Mai 2020, Rina (C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 35).

    43 Vgl. auch Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 37).

    48 Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 36).

    51 Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 59).

    53 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Pula Parking (C-551/15, EU:C:2016:825, Nrn. 108 und 114) und Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 56 bis 59).

  • EuGH, 23.05.2019 - C-658/17

    Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, wird nämlich in der Verordnung Nr. 650/2012 - anders als z. B. in der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15) oder der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1), die keine allgemeine Bestimmung zur Festlegung der Voraussetzungen enthalten, die erfüllt sein müssen, damit eine Behörde als Gericht eingestuft wird - in ihrem Art. 3 Abs. 2 festgelegt, dass der Begriff "Gericht" im Sinne dieser Verordnung nicht nur Gerichte, sondern auch alle sonstigen Behörden und alle sonstigen Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen einschließt, die gerichtliche Funktionen ausüben und die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic, C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 35, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-658/17

    WB

    Gleiches gilt für Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15) und Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1), aus denen der Gerichtshof abgeleitet hat, dass sich diese Artikel speziell auf die dort genannten Behörden beziehen und die Notare in Kroatien nicht einschließen (vgl. Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic, C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 34, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 46).

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 35), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 48).

    33 Vgl. insoweit Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 35), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 48), sowie den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012.

    34 Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch den 59. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012: "Diese Verordnung sollte in Anbetracht ihrer allgemeinen Zielsetzung, nämlich der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen, unabhängig davon, ob solche Entscheidungen in streitigen oder nicht streitigen Verfahren ergangen sind, Vorschriften für die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild anderer Rechtsinstrumente der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorsehen." Vgl. insoweit Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 40 bis 43), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 54).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-308/17

    Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers

    Da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, gilt die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteile vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31).

    Dies ist bei Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, da sie den Anwendungsbereich dieser Verordnungen auf "Zivil- und Handelssachen" beschränken, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definieren, der - wie der Gerichtshof entschieden hat - als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteile vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 35, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 33).

  • BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21

    Der in einem anderen EU-Staat erlassene Arrestbefehl - und die versäumte

    bb) Bei der demnach gebotenen Abgrenzung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung von einer Entscheidung im Sinne des Art. 2 Buchst. a Brüssel Ia-VO, zu der auch einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen gehören (vgl. Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 1 Brüssel Ia-VO), ist eine autonome, von mitgliedstaatlichen Verständnissen gelöste, einheitliche Auslegung der justiziellen Handlungsformen zugrunde zu legen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-551/15, Pula Parking, EuZW 2017, 686 Rn. 42; BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 7/04, NJW-RR 2006, 143, 144; Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 2).

    Aus seinen Urteilen jeweils vom 9. März 2017 (C-551/15, Pula Parking, EuZW 2017, 686 Rn. 40 ff, 54, 57 f; C-484/15, Zulfikarpasic, EuZW 2017, 689 Rn. 30 ff, 43 ff, 46) ergibt sich entgegen der von der Rechtsbeschwerde und auch teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Geimer/Schütze/Geimer, EuZVR, 4. Aufl., Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 101) nichts anderes.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

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  • EuGH, 19.12.2019 - C-592/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-568/20

    H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2017 - C-467/16

    Schlömp - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16

    Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-41/19

    FX (Opposition à exécution d'une créance d'aliments) - Vorabentscheidungsersuchen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-13/17

    Fédération des entreprises de la beauté

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz -

  • AG Lennestadt, 11.01.2021 - 3 C 232/20
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