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   EuGH, 09.03.2023 - C-177/22   

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EuGH, 09.03.2023 - C-177/22 (https://dejure.org/2023,3997)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2023 - C-177/22 (https://dejure.org/2023,3997)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2023 - C-177/22 (https://dejure.org/2023,3997)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wurth Automotive

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff "Verbraucher" - Verhalten einer die Verbrauchereigenschaft beanspruchenden Person, das bei der anderen Vertragspartei ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; Zuständigkeit bei Verbrauchersachen; Begriff Verbraucher; Verhalten einer die Verbrauchereigenschaft beanspruchenden Person, das bei der anderen Vertragspartei den ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Zuständigkeit in Verbrauchersachen und zum Begriff "Verbraucher"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff "Verbraucher" - Verhalten einer die Verbrauchereigenschaft beanspruchenden Person, das bei der anderen Vertragspartei ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: JA/Wurth Automotive

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 623
  • EuZW 2023, 420
  • K&R 2023, 337
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-177/22
    Dabei hat sich dieses Gericht vorrangig auf die Beweismittel zu stützen, die sich objektiv aus den Akten ergeben, so dass, wenn diese Beweismittel ausreichen, um dem Gericht den Schluss auf den Vertragszweck zu ermöglichen, nicht geprüft zu werden braucht, ob der berufliche oder gewerbliche oder der private Zweck für den Vertragspartner erkennbar war (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 48 und 49).

    Sofern diese Beweismittel jedoch nicht ausreichen, kann das Gericht auch prüfen, ob der vermeintliche Verbraucher in Wirklichkeit durch sein eigenes Verhalten gegenüber seinem Vertragspartner bei diesem den Eindruck erweckt hat, dass er zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handelte, so dass der Vertragspartner den nicht beruflich-gewerblichen Zweck des betreffenden Geschäfts zu Recht nicht zu kennen brauchte (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 51).

    Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Privatperson ohne weitere Angaben Gegenstände bestellt, die tatsächlich der Ausübung ihres Berufs dienen können, zu diesem Zweck Briefpapier mit Geschäftsbriefkopf verwendet, sich Waren an ihre Geschäftsadresse liefern lässt oder die Möglichkeit der Mehrwertsteuererstattung erwähnt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 52).

    In einem solchen Fall wären die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 für Verbrauchersachen selbst dann nicht anwendbar, wenn mit dem Vertrag als solchem kein erheblicher beruflicher oder gewerblicher Zweck verfolgt wird, da angesichts des Eindrucks, den die Privatperson bei ihrem gutgläubigen Vertragspartner erweckt hat, davon auszugehen ist, dass sie auf den in diesen Artikeln vorgesehenen Schutz verzichtet hat (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 53).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass Zweifel grundsätzlich der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, zugutekommen müssen, wenn sich aus den den Akten zu entnehmenden objektiven Umständen nicht rechtlich hinreichend der Beweis ergibt, dass mit dem Geschäft, über das ein Vertrag abgeschlossen wurde, der einem doppelten Zweck dient, ein erheblicher beruflicher oder gewerblicher Zweck verfolgt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 50), jedoch kann aus dieser Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, dass die praktische Wirksamkeit der Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen es erfordern würde, dass dieser Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, für alle den Abschluss eines Vertrags begleitenden Umstände, insbesondere für diejenigen, die ihr eigenes Verhalten betreffen, ein solcher Vorteil zuteilwerden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 51).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-177/22
    Der Begriff "Verbraucher" im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist daher eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, fallen unter die Sonderregelung, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 88 und 89 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag mit doppeltem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit und teilweise auf private Zwecke bezieht, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die genannten Zuständigkeitsvorschriften einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang mit dem Geschäft, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-581/20

    TOTO

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-177/22
    Die Verordnung Nr. 1215/2012 zielt nämlich nicht etwa darauf ab, die Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, sondern die gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen zu verteilen (Urteil vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C-581/20, EU:C:2021:808, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-177/22
    Im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten erfordern es allerdings sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der Verordnung Nr. 1215/2012 zugrunde liegt, als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei der Ausübung seines Amtes, dass dieses Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen kann, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-177/22
    Daher darf dieses Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers als erwiesen ansehen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-177/22
    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-177/22
    Nach dieser Rechtsprechung ist lediglich zu ermitteln, ob der Vertrag ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen geschlossen worden ist, so dass eine abhängige Beschäftigung ebenfalls unter den Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, ROI Land Investments, C-604/20, EU:C:2022:807, Rn. 54 und 55).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-177/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeitsvorschriften in Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel in ihrem Art. 4 Abs. 1, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, abweichen als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel in ihrem Art. 7 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Kiel, 04.04.2024 - 13 O 40/23
    Hierbei sind insbesondere die mit dem Abschluss dieses Vertrags verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen (EuGH, EuZW 2023, 420 Rn. 28).
  • BayObLG, 07.06.2023 - 102 AR 119/23

    Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage

    Eine Klagepartei, die einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, kann nicht als Verbraucherin angesehen werden (EuGH, Urt. v. 9. März 2023, C-177/22, NJW-RR 2023, 623 Rn. 23 und 18; Urt. v. 14. Februar 2019, C-630/17 - Milivojevic , juris Rn. 88 f.; Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 - Benincasa, juris Rn. 17 ff.).
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