Rechtsprechung
   EuGH, 09.03.2023 - C-375/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,4011
EuGH, 09.03.2023 - C-375/21 (https://dejure.org/2023,4011)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2023 - C-375/21 (https://dejure.org/2023,4011)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2023 - C-375/21 (https://dejure.org/2023,4011)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,4011) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Luftqualität - Richtlinie 2008/50/EG - Art. 13 und 23 - Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit - Überschreitung - Luftqualitätsplan - Richtlinie 2010/75/EU - Integrierte Vermeidung und Verminderung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Luftqualität - Richtlinie 2008/50/EG - Art. 13 und 23 - Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit - Überschreitung - Luftqualitätsplan - Richtlinie 2010/75/EU - Integrierte Vermeidung und Verminderung der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.05.2022 - C-730/19

    Kommission/ Bulgarien (Valeurs limites - SO2)

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-375/21
    Außerdem stehe fest, dass im Gebiet der Stadtgemeinde Galabovo die genehmigten durchschnittlichen Tages- und Stundenwerte von SO2 systematisch überschritten würden, was u. a. zur Verabschiedung und Aktualisierung des oben genannten Plans und zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-730/19) geführt habe.

    In diesem Rahmen stellten die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie sicher, dass überall in ihren Gebieten und Ballungsräumen die Werte u. a. für SO2 in der Luft die in Anhang XI dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien [Grenzwerte - SO2], C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 62].

    Wie im Übrigen der Gerichtshof ausgeführt hat, stellt Art. 23 der Richtlinie 2008/50 einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen zum einen der Überschreitung der für SO2 durch Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte und zum anderen der Erstellung von Luftqualitätsplänen her (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien [Grenzwerte - SO2], C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Erstellung dieser Pläne hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass sich aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 ergibt, dass die Mitgliedstaaten zwar über einen gewissen Spielraum bei der Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen verfügen, diese Maßnahmen aber jedenfalls dafür sorgen müssen, dass der Zeitraum der Überschreitung der für den betreffenden Schadstoff festgelegten Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien [Grenzwerte - SO2], C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof kürzlich festgestellt hat, dass die Republik Bulgarien seit 2007 im Gebiet BG 0006 (Südostbulgarien), in dem sich die Gemeinde Galabovo und TETS Maritsa-iztok 2 befinden, aufgrund der Überschreitung der Luftqualitätsgrenzwerte für SO2 und aufgrund der Unzulänglichkeit der Luftqualitätspläne gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13 und 23 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Bulgarien [Grenzwerte - SO2], C-730/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:382, Rn. 21, 23, 29 und 149].

  • EuGH, 10.11.2020 - C-644/18

    Italien hat gegen das Unionsrecht zur Luftqualität verstoßen

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-375/21
    Die Luftqualitätsgrenzwerte müssen nämlich grundsätzlich jederzeit an jedem Ort der Union beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 73 und 74, sowie vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 96 und 97).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-638/18

    Kommission/ Rumänien (Dépassement des valeurs limites pour les PM10)

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-375/21
    Die Luftqualitätsgrenzwerte müssen nämlich grundsätzlich jederzeit an jedem Ort der Union beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 73 und 74, sowie vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 96 und 97).
  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-375/21
    In diesem Zusammenhang ist außerdem klarzustellen, dass nach dem Vorsorgeprinzip, wenn Unsicherheiten hinsichtlich der Frage bestehen, ob weniger strenge Emissionsgrenzwerte zu "erheblichen Umweltverschmutzungen" im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 4 der Richtlinie 2010/75 führen, keine Ausnahmeregelung gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 66).
  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-375/21
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, beziehen sich solche Normen auf konkrete Anforderungen qualitativer Natur betreffend die Schadstoffkonzentrationen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in diesem besonderen Milieu erfüllt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 62).
  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-375/21
    Was zweitens die Einschränkung der Gewährung der in Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75 vorgesehenen Ausnahmeregelung durch das Erfordernis betrifft, "ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt" zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Richtlinie 2008/50 eingeführten Regelungen die Schutzpflichten der Union im Bereich des Schutzes der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit konkretisieren, die u. a. aus Art. 3 Abs. 3 EUV und Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV folgen, wonach die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt und u. a. auf den Grundsätzen der Vorsorge und der Vorbeugung beruht (Urteil vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22

    Ilva u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75 - Industrieemissionen

    4 Urteil vom 9. März 2023, Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u. a. (C-375/21, EU:C:2023:173).

    21 Urteil vom 9. März 2023, Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u. a. (C-375/21, EU:C:2023:173, Rn. 53).

    23 Vgl. Urteil vom 9. März 2023, Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u. a. (C-375/21, EU:C:2023:173, Rn. 53), zur Richtlinie über Industrieemissionen sowie zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44 sowie 58 und 59), und vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 66), und zum Abfallrecht Urteil vom 24. Oktober 2019, Prato Nevoso Termo Energy (C-212/18, EU:C:2019:898, Rn. 58).

    36 Urteil vom 9. März 2023, Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u. a. (C-375/21, EU:C:2023:173, Rn. 50).

    48 Urteil vom 9. März 2023, Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u. a. (C-375/21, EU:C:2023:173, Rn. 59).

    51 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u. a. (C-375/21, EU:C:2023:173, Rn. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-727/22

    Friends of the Irish Environment (Projet Ireland 2040) -

    24 Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Mellor (C-75/08, EU:C:2009:32, Nrn. 54 und 55) sowie Namur-Est Environnement (C-463/20, EU:C:2021:868, Nr. 45) und in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u. a. (C-375/21, EU:C:2023:173, Rn. 50).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht