Rechtsprechung
   EuGH, 09.06.1992 - C-47/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1255
EuGH, 09.06.1992 - C-47/90 (https://dejure.org/1992,1255)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.1992 - C-47/90 (https://dejure.org/1992,1255)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 1992 - C-47/90 (https://dejure.org/1992,1255)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1255) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Delhaize Frères / Promalvin u.a.

    EWG-Vertrag, Artikel 34 und 36; Verordnung Nr. 823/87 des Rates, Artikel 18
    1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung die Abfuellung im Erzeugungsgebiet vorschreibt und die Ausfuhr in nicht abgefuelltem Zustand begrenzt - ...

  • EU-Kommission

    Delhaize Frères / Promalvin u.a.

  • Wolters Kluwer

    Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung und Maßnahmen gleicher Wirkung; Weinbezeichnung nach nationalen Regeln; Ursprungsbezeichnung von Wein und Abfüllort; Ausfuhr von nicht abgefülltem Wein; Voraussetzungen für den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausfuhr nicht abgefüllten Weins

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung die Abfuellung im Erzeugungsgebiet vorschreibt und die Ausfuhr in nicht abgefuelltem Zustand begrenzt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ausfuhr von nicht abgefülltem Wein - Verbot - Ursprungsbezeichnung - Artikel 34 und 36 EWG-Vertrag.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 698
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

    Auszug aus EuGH, 09.06.1992 - C-47/90
    28 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 66) entschieden hat, ist Artikel 34 EWG-Vertrag unmittelbar anwendbar und begründet als solcher Rechte der einzelnen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben.
  • EuGH, 07.02.1984 - 237/82

    Jongeneel Kaas

    Auszug aus EuGH, 09.06.1992 - C-47/90
    12 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 237/82 (Jongeneel Kaas, Slg. 1984, 483, Randnr. 22) entschieden hat, bezieht sich Artikel 34 auf nationale Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Handel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Aussenhandel schaffen, so daß die inländische Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt.
  • EuGH, 16.05.2000 - C-388/95

    DIE VON BELGIEN GEGEN SPANIEN ERHOBENE KLAGE BETREFFEND RIOJAWEIN WIRD ABGEWIESEN

    wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG), wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90 (Delhaize, Slg. 1992, I-3669) ausgelegt hat, und aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verstoßen hat, daß es das Real Decreto 157/1988, por el que se establece la normativa a que deben ajustarse las denominaciones de origen y las denominaciones de origen calificadas de vinos y sus respectivos Reglamentos (Königliches Dekret Nr. 157/88 über die Regelung, an die die Ursprungsbezeichnungen und die dazu ergangenen Verordnungen anzugleichen sind) ( BOE Nr. 47 vom 24. Februar 1988, S. 5864), insbesondere dessen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, aufrechterhalten hat, erläßt DER GERICHTSHOF.

    Mit Klageschrift, die am 13. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Königreich Belgien gemäß Artikel 170 EG-Vertrag (jetzt Artikel 227 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG), wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90 (Delhaize, Slg. 1992, I-3669, im folgenden: Urteil Delhaize) ausgelegt hat, und aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verstoßen hat, daß es das Real Decreto 157/1988, por el que se establece la normativa a que deben ajustarse las denominaciones de origen y las denominaciones de origen calificadas de vinos y sus respectivos Reglamentos (Königliches Dekret Nr. 157/88 über die Regelung, an die die Ursprungsbezeichnungen und die dazu ergangenen Verordnungen anzugleichen sind; im folgenden: Dekret Nr. 157/88) ( BOE Nr. 47 vom 24. Februar 1988, S. 5864), insbesondere dessen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, aufrechterhalten hat.

    Das Urteil Delhaize.

    Im Urteil Delhaize hat der vom Tribunal de commerce Brüssel mit der Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der im Dekret Nr. 157/88 und in der aufgrund dieses Dekrets erlassenen Rioja-Verordnung mit Artikel 34 des Vertrages befaßte Gerichtshof für Recht erkannt, daß eine für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung geltende nationale Regelung, die die Menge Wein, die in nichtabgefülltem Zustand ausgeführt werden darf, begrenzt und im übrigen den Verkauf von nichtabgefülltem Wein innerhalb des Erzeugungsgebiets erlaubt, eine nach Artikel 34 EG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellt.

    Im Jahre 1994 wies die belgische Regierung die Kommission darauf hin, daß die spanische Regelung, um die es im Urteil Delhaize gegangen war, sich ungeachtet der vom Gerichtshof in diesem Urteil vertretenen Auslegung des Artikels 34 EG-Vertrag immer noch in Kraft befinde, und forderte sie auf, tätig zu werden.

    Die belgische Regierung sowie die dänische, die niederländische und die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs, die zur Unterstützung der belgischen Regierung beigetreten sind, machen geltend, das Königreich Spanien habe gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EG-Vertrag verstoßen, indem es nicht das Dekret Nr. 157/88 geändert habe, um dem Urteil Delhaize nachzukommen.

    Die spanische Regierung trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, der Gerichtshof habe im Urteil Delhaize keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der spanischen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen.

    Das geltende spanische Recht sei mit der vom Gerichtshof im Urteil Delhaize vorgenommenen Auslegung des Artikels 34 EG-Vertrag vereinbar und stimme mit der Gemeinschaftsregelung völlig überein.

    Die belgische Regierung und die zur ihrer Unterstützung beigetretenen Regierungen tragen vor, das streitige Erfordernis laufe auf eine mengenmäßige Beschränkung der Ausfuhren von nichtabgefülltem Riojawein im Sinne des Artikels 34 EG-Vertrag hinaus, wie der Gerichtshof bereits im Urteil Delhaize festgestellt habe.

    Die spanische Regelung falle somit nicht unter die vom Gerichtshof im Urteil Delhaize behandelte Fallgestaltung.

    Die belgische Regierung hebt hervor, daß der Gerichtshof das auf Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 gestützte Argument bereits im Urteil Delhaize zurückgewiesen habe.

    Im Urteil Delhaize hat der Gerichtshof für Recht erkannt (Randnr. 26), daß Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 nicht dahin ausgelegt werden kann, daß er die Mitgliedstaaten ermächtigt, Bedingungen vorzuschreiben, die den Vertragsbestimmungen über den Warenverkehr zuwiderlaufen.

    Es trifft zu, daß der Gerichtshof, wie die belgische Regierung und die zu ihrer Unterstützung beigetretenen Regierungen bemerkt haben, im Urteil Delhaize festgestellt hat, daß nicht nachgewiesen wurde, daß die Abfüllung des fraglichen Weines im Erzeugungsgebiet ein Vorgang ist, der für die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften, die dieser Wein erworben hat (Randnr. 19), oder zur Garantie des Ursprungs des Erzeugnisses unerläßlich ist (Randnr. 21), oder daß die Lokalisierung der Abfülltätigkeiten als solche geeignet ist, die Qualität des Weines zu beeinflussen (Randnr. 23).

    Sie sollen gewährleisten, daß das mit ihnen versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geographischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist (Urteil Delhaize, Randnr. 17).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    27 Die Richtlinie ist jedoch wie das gesamte abgeleitete Recht im Lichte der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr, insbesondere des Artikels 36, auszulegen (in diesem Sinn Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90, Delhaize, Slg. 1992, I-3669, Randnr. 26, und vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, Slg. 1994, I-317, Randnr. 12).
  • EuGH, 02.02.1994 - C-315/92

    Verband Sozialer Wettbewerb / Clinique Laboratories und Estée Lauder

    12 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, ist diese Richtlinie jedoch wie das gesamte abgeleitete Recht im Lichte der Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr auszulegen (vgl. insbesondere das Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90, Delhaize et Le Lion, Slg. 1992, I-3669, Randnr. 26).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-12/02

    Grilli

    Hinsichtlich des im vorliegenden Fall auszulegenden Artikels 29 EG habe der Gerichtshof entschieden, dass diese Vorschrift unmittelbar anwendbar sei und als solche Rechte der Einzelnen begründe, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren hätten (vgl. z. B. Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90, Delhaize, Slg. 1992, I-3669).
  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

    Das zwingt zu dem Schluß, daß die ausschließlichen Ausfuhrrechte der EDF und der GDF das Ziel, jedenfalls aber die Wirkung haben, die Ausfuhrströme spezifisch zu beschränken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnen- und den Außenhandel eines Mitgliedstaats zu schaffen, so daß der französische Binnenmarkt einen besonderen Vorteil erlangt (siehe zu Artikel 34 EG-Vertrag insbesondere Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90, Delhaize, Slg. 1992, I-3669, Randnr. 12).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-12/00

    SPANIEN UND ITALIEN WERDEN VERURTEILT, WEIL SIE DIE VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN,

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Regelung des abgeleiteten Rechts wie Artikel 8 der Richtlinie 2000/36 nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, Bedingungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90, Delhaize et Le Lion, Slg. 1992, I-3669, Randnr. 26, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, "Clinique", Slg. 1994, I-317, Randnr. 12, und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-205/07

    Gysbrechts und Santurel Inter - Art. 28 EG bis 30 EG - Richtlinie 97/7/EG über

    Als Beispiele seien die Urteile Delhaize(21), Kommission/Belgien(22) und Sydhavnens Sten & Grus(23) genannt.

    21 - Urteil vom 9. Juni 1992, Delhaize (C-47/90, Slg. 1992, I-3669, Randnr. 12).

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache Delhaize (C-47/90, Slg. 1992, I-3669).

  • EuGH, 20.05.2003 - C-469/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DEN UMFANG DES SCHUTZES, DER DEM KÄSE .GRANA PADANO"

    Die Cour de cassation, an die sich Ravil mit einem Rechtsmittel gewandt hat, vertritt unter Verweis auf die Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90 (Delhaize, Slg. 1992, I-3669) und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-388/95 (Belgien/Spanien, Slg. 2000, I-3123) die Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Artikels 29 EG abhänge.
  • EuGH, 10.11.1992 - C-3/91

    Exportur / LOR und Confiserie du Tech

    Die Ursprungsbezeichnung hingegen gewährleistet über die geographische Herkunft des Erzeugnisses hinaus, daß die Ware unter Beachtung von Qualitäts- oder Fabrikationsnormen erzeugt wurde, die von einer Behörde erlassen und von dieser Behörde überwacht werden; sie gewährleistet damit auch bestimmte besondere Eigenschaften (vgl. Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90, Delhaize, Slg. 1992, I-3669, Randnrn.
  • VG Würzburg, 04.04.2019 - W 3 K 18.821

    Frankenwein darf auch an der Mosel abgefüllt werden

    Dies ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juni 1992 (C - 47/90 "Delhaize" - juris); hier hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass eine für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung geltende nationale Regelung, die die Menge Wein, die in nicht abgefülltem Zustand ausgeführt werden darf, begrenzt und im Übrigen den Verkauf von nicht abgefülltem Wein innerhalb des Erzeugungsgebiets erlaubt, eine nach Art. 34 EG-Vertrag (nunmehr Art. 35 AEUV) verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellt.

    Denn eine solche Regelung bewirkt eine spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme von nicht abgefülltem Wein und verschafft damit denjenigen Abfüllbetrieben, die in dem Gebiet gelegen sind, in welchem die Abfüllung erfolgen darf, einen besonderen Vorteil (EuGH, U.v. 9.6.1992 - C - 47/90 - juris Rn. 12 bis 14; vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 16.5.2000 - C - 388/95 "Rioja" - juris Rn. 41 bis 42).

  • EuGH, 23.10.1997 - C-158/94

    Kommission / Italien

  • EuGH, 16.01.2003 - C-14/00

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2008 - C-110/05

    Kommission / Italien - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2005 - C-465/02

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE KLAGEN DEUTSCHLANDS UND

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS WAR DEUTSCHLAND BERECHTIGT, EINE REGELUNG

  • EuGH, 03.03.2011 - C-161/09

    Kakavetsos-Fragkopoulos - Freier Warenverkehr - Maßnahmen mit gleicher Wirkung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Rahmenvereinbarung EGB, UNICE und CEEP - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-469/00

    GENERALANWALT ALBER ÄUSSERT SICH ZUM UMFANG DES DURCH DIE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-157/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-161/09

    Kakavetsos-Fragkopoulos - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige

  • OLG Dresden, 06.07.1999 - 14 U 3647/98

    Etikettierung von Mineralwasserflaschen in italienischer Sprache als

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.1999 - C-412/97

    ED

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-108/01

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

  • EuGH, 24.03.1994 - C-80/92

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2007 - C-457/05

    Schutzverband der Spirituosen-Industrie - Freiheit des Handelsverkehrs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1997 - C-203/96

    Chemische Afvalstoffen Dusseldorp BV u. a. gegen Minister van Volkshuisvesting,

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95

    Belgien / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-169/99

    Schwarzkopf

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.1994 - C-80/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht