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   EuGH, 09.06.1994 - C-153/93   

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https://dejure.org/1994,1960
EuGH, 09.06.1994 - C-153/93 (https://dejure.org/1994,1960)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.1994 - C-153/93 (https://dejure.org/1994,1960)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 1994 - C-153/93 (https://dejure.org/1994,1960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft

    EWG-Vertrag, Artikel 5 und 85
    1. Wettbewerb; Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften; Verpflichtungen der Mitgliedstaaten; Regelung, die eine Verstärkung der Wirkungen bestehender Kartellabsprachen bezweckt; Begriff

  • EU-Kommission

    Deutschland / Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des deutschen Genehmigungsverfahrens für die Tarife des Binnenschiffsverkehrs mit Gemeinschaftsrecht; Grundzüge des Verfahrens zur Bestimmung des geltenden Tarifs; Verbindlichkeit der Beschlüsse von Frachtausschüssen; Rechtsfolgen bei Beförderung zu ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 85; ; EWG-Vertrag Art. 5 Abs. 2; ; BinnSchVG § 25; ; BinnSchVG § 31; ; BinnSchVG § 33

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EWGV Art. 3 Buchstabe f, Art. 5 Abs. 2, Art. 85
    Europarecht; Gemeinsame Wettbewerbsregeln; Wettbewerbsregeln für Unternehmen; Grundsätze zu Art. 85 ff. EWG -Vertrag

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.11.1993 - C-185/91

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

    Auszug aus EuGH, 09.06.1994 - C-153/93
    12 Sodann ist zu bemerken, daß die Wettbewerbsregeln des Vertrages, insbesondere die Artikel 85 bis 90, auf den Verkehrssektor Anwendung finden (vgl. zuletzt Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Gebrüder Reiff, Slg. 1993, I-5801; im folgenden: Urteil Reiff).

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, und Urteil Reiff, Randnr. 14).

    15 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß im Urteil Reiff (Randnr. 15) der Gerichtshof, der mit einer ähnlichen Frage nach der Tarifbildung im Güterfernverkehr befasst war, entschieden hat, daß, um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, zunächst zu untersuchen ist, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den Schluß auf ein Kartell im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag zulässt.

    16 Zu einer Regelung wie der des BinnSchVG ist zunächst festzustellen, daß die Mitglieder der Frachtenausschüsse, auch wenn sie im Gegensatz zu den Mitgliedern der Tarifkommissionen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz, um die es im Urteil Reiff ging, nicht als Tarifsachverständige bezeichnet werden, ehrenamtlich tätig und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden sind.

    19 Sodann ist, wie der Gerichtshof im Urteil Reiff (Randnr. 20) ausgeführt hat, zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen ihre Zuständigkeiten im Bereich der Tariffestsetzung nicht privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen haben.

  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 09.06.1994 - C-153/93
    Nach dieser Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, und Urteil Reiff, Randnr. 14).
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    17 und 19, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnrn.

    18 und 24, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 17, und DIP u. a., Randnr. 18).

    Artikel 85 des Vertrages betrifft an sich nur das Verhalten von Unternehmen, nicht aber durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten;das ändert jedoch nichts daran, daß die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten dürfen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, und zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

    17 bis 19 und 24, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnrn.

  • BSG, 14.06.1995 - 3 RK 20/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Festbetragsfestsetzung im Arzneimittelbereich

    Die EG-rechtliche Beurteilung der Übertragung normativer Regelungsbefugnisse vom Gesetzgeber auf Selbstverwaltungsträger mit Wirkung gegenüber Außenseitern läßt sich auch nicht mit eindeutiger Klarheit aus den von der Klägerin genannten Entscheidungen des EuGH über die Zulässigkeit der Tariffestsetzungsregelung des Deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes und des Binnenschiffverkehrsgesetzes herleiten (Urteile vom 9. Juni 1994 - Rs C-185/91 - Reiff - EuZW 1993, 769 und vom 9. Juni 1994 - Rs C-153/93 - Delta).
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