Rechtsprechung
   EuGH, 09.06.2005 - C-211/03, C-299/03, C-316/03 bis C-318/03, C-316/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,165
EuGH, 09.06.2005 - C-211/03, C-299/03, C-316/03 bis C-318/03, C-316/03 (https://dejure.org/2005,165)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2005 - C-211/03, C-299/03, C-316/03 bis C-318/03, C-316/03 (https://dejure.org/2005,165)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - C-211/03, C-299/03, C-316/03 bis C-318/03, C-316/03 (https://dejure.org/2005,165)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof

    HLH Warenvertrieb

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Orthica

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Orthica

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Orthica

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • EU-Kommission PDF

    HLH Warenvertrieb

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • EU-Kommission

    HLH Warenvertrieb

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Landwirtschaft , Lebensmittel , Gesundheitsschutz , Verbraucherschutz , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Einstufung bestimmter Erzeugnisse als Lebensmittel oder als Arzneimittel für die Zwecke ihres Vertriebs in Deutschland; Voraussetzungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen bestimmter in den Niederlanden als ...

  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel oder als Lebensmittel; Konkurrenzverhältnis zwischen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des ...

  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel oder als Lebensmittel; Konkurrenzverhältnis zwischen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 30; ; EGV Art. 28; ; Richtlinie 2002/46 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 2002/46 Art. 12; ; Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und... des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Art. 1 Nr. 2 Abs. 2

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HLH Warenvertrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • webshoprecht.de (Auszüge)

    Auslegung der Arzneimittel-Richtlinie

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Orthica

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    HLH Warenvertrieb

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Orthica

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln - Im Ursprungsmitgliedstaat als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenes Erzeugnis, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel behandelt wird - Vertriebsgenehmigung

  • IWW (Kurzinformation)

    Vitamin- und Mineralstoffprodukte können als Arzneimittel eingestuft werden

  • arzneimittelrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Arzneimittel oder Lebensmittel, das ist oft die Frage

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.6.2005)

    Gesundheitsbedenkliche Vitaminpräparate sind Arzneimittel // eigenständige Entscheidung der EU-Staaten bestätigt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Auslegung der Artikel 28 und 30 EG der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 1273 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus EuGH, 09.06.2005 - C-211/03
    c) Gilt die vom Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 39) aus Anlass der generellen Beurteilung von Vitaminpräparaten ausgesprochene Ansicht, dass eine Verbringung eines im Hersteller-Mitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähigen Produkts durch Erteilung einer Genehmigung zum Vertrieb möglich sein muss, wenn es zwar im Empfängerstaat als Arzneimittel angesehen wird, aber eine Vertriebsgenehmigung mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, auch für probiotische Produkte der vorliegenden Art, und hält der Gerichtshof an seiner Auffassung angesichts des späteren Gemeinschaftsrechts fest?.

    f) Wenn der Gerichtshof Frage 2 Buchstabe c betreffend das Urteil Van Bennekom bejaht und im vorliegenden Fall keine Unvereinbarkeit mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes besteht: Wie kann der Anspruch auf Vertriebsgenehmigung durchgesetzt werden? Kann die beantragte Allgemeinverfügung im Sinne des § 47a LMBG ohne Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt werden, weil nach deutscher Einordnung ein Arzneimittel vorliegt, während es im Herstellungsmitgliedstaat als Lebensmittel verkehrsfähig ist? Ist es gemeinschaftsrechtskonform, insbesondere mit den Artikeln 28 EG und 30 EG vereinbar, die Vorschrift des § 47a LMBG nicht auf solche Arzneimittel analog anzuwenden? Verneinendenfalls: Kann sich der deutsche Staat der Erteilung einer Allgemeinverfügung nach § 47a LMBG (in analoger Anwendung) einer beabsichtigten Verpflichtung durch das deutsche Gericht dadurch ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entziehen, dass er oder die für Lebensmittel, nicht aber für Arzneimittel zuständige Behörde einwendet, da nach deutscher Einordnung ein Arzneimittel vorliege, könne eine Allgemeinverfügung gemäß § 47a LMBG (analog).

    30 Um zu entscheiden, ob ein Erzeugnis als Arzneimittel oder als Lebensmittel im Sinne des Gemeinschaftsrechts einzustufen ist, hat die zuständige nationale Behörde von Fall zu Fall zu entscheiden und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seines Gebrauchs, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (vgl. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnrn.

  • EuGH, 20.05.1992 - C-290/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 09.06.2005 - C-211/03
    26 und 35, sowie in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, "Upjohn I", Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317, Randnr. 17, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-150/00, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-3891, Randnr. 64).

    Dass ein Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als Lebensmittel eingestuft ist, hindert somit nicht daran, ihm im Einfuhrmitgliedstaat dann die Eigenschaft eines Arzneimittels zuzuerkennen, wenn es die entsprechenden Merkmale aufweist (vgl. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-3773, Randnrn.

  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 09.06.2005 - C-211/03
    68 Mangels Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat in zulässiger Weise vertrieben werden, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Artikel 30 EG beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 42).

    Jedoch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses allein nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen auf der Grundlage des Artikels 30 EG rechtfertigen (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 54).

  • EuGH, 19.03.1998 - C-1/96

    Compassion in World Farming

    Auszug aus EuGH, 09.06.2005 - C-211/03
    58 Soweit die Richtlinie 2001/83 die Modalitäten der Herstellung, des Vertriebs und der Verwendung von Arzneimitteln harmonisiert, können die Mitgliedstaaten keine nationalen Maßnahmen mehr treffen, die den freien Warenverkehr auf der Grundlage des Artikels 30 EG, etwa aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit, beschränken (vgl. Urteil vom 19. März 1998 in der Rechtssache C-1/96, Compassion in World Farming, Slg. 1998, I-1251, Randnr. 47 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.1991 - 369/88

    Strafverfahren gegen Delattre

    Auszug aus EuGH, 09.06.2005 - C-211/03
    30 Um zu entscheiden, ob ein Erzeugnis als Arzneimittel oder als Lebensmittel im Sinne des Gemeinschaftsrechts einzustufen ist, hat die zuständige nationale Behörde von Fall zu Fall zu entscheiden und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seines Gebrauchs, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (vgl. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnrn.
  • EuGH, 28.10.1992 - C-219/91

    Strafverfahren gegen Ter Voort

    Auszug aus EuGH, 09.06.2005 - C-211/03
    43 Demnach sind nur die speziell für Arzneimittel geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf ein Erzeugnis anzuwenden, das sowohl die Voraussetzungen eines Lebensmittels als auch diejenigen eines Arzneimittels erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 1992 in der Rechtssache C-219/91, Ter Voort, Slg. 1992, I-5485, Randnrn.
  • EuGH, 21.01.1999 - C-120/97

    Upjohn

    Auszug aus EuGH, 09.06.2005 - C-211/03
    75 Im Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-120/97 (Upjohn, "Upjohn II", Slg. 1999, I-223, Randnr. 34) hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Gemeinschaftsbehörde, die im Rahmen ihrer Aufgabe komplexe Prüfungen vorzunehmen hat, dabei über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, dessen Wahrnehmung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die nicht einschließt, dass der Gemeinschaftsrichter seine Würdigung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen dieser Behörde setzt.
  • EuGH, 22.06.2000 - C-318/98

    Fornasar u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.06.2005 - C-211/03
    Der Gerichtshof ist folglich nicht befugt, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da dafür ausschließlich das vorlegende Gericht zuständig ist (vgl. Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-318/98, Fornasar u. a., Slg. 2000, I-4785, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 09.06.2005 - C-211/03
    Dass ein Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als Lebensmittel eingestuft ist, hindert somit nicht daran, ihm im Einfuhrmitgliedstaat dann die Eigenschaft eines Arzneimittels zuzuerkennen, wenn es die entsprechenden Merkmale aufweist (vgl. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-3773, Randnrn.
  • EuGH, 16.04.1991 - C-112/89

    Upjohn / Farzoo

    Auszug aus EuGH, 09.06.2005 - C-211/03
    26 und 35, sowie in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, "Upjohn I", Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317, Randnr. 17, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-150/00, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-3891, Randnr. 64).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/00

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/13

    Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Erzeugnis ein Arzneimittel, wenn es unter die eine oder die andere dieser beiden Definitionen fällt (Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, EU:C:2005:370, Rn. 49).
  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, dass auf ein Erzeugnis, das sowohl die Voraussetzungen eines Lebensmittels als auch diejenigen eines Arzneimittels erfülle, nur die speziell für Arzneimittel geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden seien (Urteil vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica, C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141, Randnr. 43).

    Überdies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationalen Behörden bei der Einstufungsentscheidung über einen Wertungsspielraum verfügten (vgl. Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 56).

    Dass ein Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als Lebensmittel eingestuft ist, hindert somit nicht daran, ihm im Einfuhrmitgliedstaat dann die Eigenschaft eines Arzneimittels zuzuerkennen, wenn es die entsprechenden Merkmale aufweist (vgl. Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 56).

    Ein Erzeugnis ist dann ein Arzneimittel, wenn es entweder unter die eine oder unter die andere dieser Definitionen fällt (Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 49).

    Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Arzneimittels nach der Funktion im Sinne der Richtlinie 2001/83 fällt, hat die zuständige nationale Behörde, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig wird, von Fall zu Fall zu treffen und dabei alle Merkmale des Erzeugnisses, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seines Gebrauchs, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 51).

    Die pharmakologischen Eigenschaften eines Erzeugnisses sind der Faktor, auf dessen Grundlage, ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten des Erzeugnisses, zu beurteilen ist, ob es im Sinne des Art. 1 Nr. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/83 im oder am menschlichen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen angewandt werden kann (Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 52).

    Wenn im Übrigen auf ein Erzeugnis, das die Bedingungen für die Einstufung als Arzneimittel erfüllt, selbst dann, wenn es in den Anwendungsbereich einer anderen, weniger strengen Gemeinschaftsregelung fällt, nur die speziell für Arzneimittel geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Delattre, Randnr. 22, Monteil und Samanni, Randnr. 17, Ter Voort, Randnr. 19, sowie HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 43), ist doch, wie Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2002/46 zeigt, festzustellen, dass die physiologische Wirkung nicht für Arzneimittel spezifisch ist, sondern auch zu den verwendeten Kriterien für die Definition des Nahrungsergänzungsmittels gehört.

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich das Gesundheitsrisiko, auch wenn es bei der Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel nach der Funktion zu berücksichtigen ist, dennoch ein eigenständiger Faktor (vgl. Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, Randnr. 53).

  • OVG Saarland, 03.02.2006 - 3 R 7/05

    Abgrenzung Lebensmittel/Arzneimittel; Weihrauchextrakt

    Nach dem Ergehen der EuGH-Entscheidung vom 9.6.2005 - C-211/03 - (Lactobact-Urteil) haben beide Beteiligten das Urteil für ihren Rechtsstandpunkt in Anspruch genommen und halten im fortgesetzten Rechtsstreit 3 R 7/05 an ihrer Rechtsauffassung fest.

    EuGH, Urteil vom 9.6.2005 - u.a. C - 211/03 -, betreffend die Einfuhr streitiger Nahrungsergänzungsmittel von den Niederlanden nach Deutschland auf eine Vorlage des OVG Münster, im Folgenden als Lactobact-Urteil bezeichnet.

    Übereinstimmend mit der bisherigen Rechtsprechung definiert der EuGH in seinem Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 -, Rz. 52, den Rechtsprechungsbegriff der pharmakologischen Eigenschaften wirkungsbezogen wie folgt:.

    Im Lactobactfall des EuGH zielte die Vorlagefrage 1 a des OVG Münster, vgl. in der Wiedergabe des EuGH Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 -, Rz. 25, unmittelbar auf die Feststellung, ob das Produkt Lactobact Lebensmittel oder Arzneimittel ist mit gegebenenfalls Verbindlichkeit für alle Mitgliedstaaten.

    zum Ersteren Delattre-Urteil vom 21.3.1991 - C - 369/88 -, Rz. 38 und zum Letzteren Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 -, Rz. 31.

    EuGH im Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 -, Rz. 56.

    EuGH, Urteil vom 9.6.2005 - C-211/03 -, Rz. 53, dort als eigenständiger Faktor hervorgehoben.

    EuGH im Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 -, Rz. 51.

    EuGH, Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 -, Rz. 31.

    EuGH, Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 -, Rz. 44.

    Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 -, Rz. 44.

    Sodann hat der EuGH aktuell in seinem Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 -, Rz. 43, nochmals seine Rechtsprechung bestätigt, dass die für Arzneimittel geltenden Bestimmungen auf ein Erzeugnis anzuwenden sind, das sowohl die Voraussetzungen eines Lebensmittels als auch eines Arzneimittels erfülle.

    Dementsprechend hat sich der EuGH in seinem Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 - sowohl vergangenheitsbezogen auf seine ständige bisherige Rechtsprechung (Rz. 43) als auch zukunftsbezogen auf die neue Richtlinie 2004/27/EG (Rz. 44) berufen.

    EuGH, Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 -, Rz. 70.

    EuGH, Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C- 211/03 -, Rz. 71.

    EuGH, Delattre-Urteil vom 21.3.1991 - C - 369/88 -, Rz. 27; EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C - 387/99 - Rz. 52 und 53, betreffend Vitaminpräparate; EuGH, Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 -, Rz. 56.

    EuGH Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 -, Rz. 30 für die Zuständigkeit der nationalen Behörden und Rz. 97 für die Zuständigkeit des nationalen Gerichts; ebenso schon EuGH, Ter-Voort-Urteil vom 28.10.1992 - C - 219/91 - betreffend die Zulässigkeit der Vermarktung von Kräutertee aus Südamerika, dort zur fallbezogenen Einstufungszuständigkeit der nationalen Gerichte Rz. 32; EuGH Delattre-Urteil vom 21.3.1991 - C - 369/88 -, dort Rz. 35 zur Einstufungszuständigkeit der nationalen Behörden unter Kontrolle der nationalen Gerichte.

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