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   EuGH, 09.06.2016 - C-25/15   

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https://dejure.org/2016,12956
EuGH, 09.06.2016 - C-25/15 (https://dejure.org/2016,12956)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2016 - C-25/15 (https://dejure.org/2016,12956)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - C-25/15 (https://dejure.org/2016,12956)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balogh

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Recht auf Dolmetschleistungen - Richtlinie 2010/64/EU - Anwendungsbereich - Begriff "Strafverfahren" - In einem Mitgliedstaat vorgesehenes Verfahren zur Anerkennung einer Entscheidung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Balogh

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Recht auf Dolmetschleistungen - Richtlinie 2010/64/EU - Anwendungsbereich - Begriff "Strafverfahren" - In einem Mitgliedstaat vorgesehenes Verfahren zur Anerkennung einer Entscheidung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Balogh

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Recht auf Dolmetschleistungen - Richtlinie 2010/64/EU - Anwendungsbereich - Begriff "Strafverfahren" - In einem Mitgliedstaat vorgesehenes Verfahren zur Anerkennung einer Entscheidung eines ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    2 C-25/15, EU:C:2016:423.

    3 C-25/15, EU:C:2016:423.

    6 C-25/15, EU:C:2016:423.

    14 C-25/15, EU:C:2016:423.

    15 C-25/15, EU:C:2016:423.

    16 C-25/15, EU:C:2016:423.

    18 C-25/15, EU:C:2016:423.

    19 Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 48).

    20 Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 49).

    22 Urteile vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 54), und vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 36).

    24 C-25/15, EU:C:2016:423.

    30 Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 52).

    31 Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 44).

    32 Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 46).

    33 C-25/15, EU:C:2016:423.

    48 C-25/15, EU:C:2016:423.

    53 C-25/15, EU:C:2016:423.

  • EuGH, 05.07.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    Aufgrund der Ähnlichkeit der Fragen des vorlegenden Gerichts mit denjenigen in der Rechtssache, die zum Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423), führte, wurde dieses Urteil des Gerichtshofs mit Schreiben vom 14. September 2016 dem vorlegenden Gericht übermittelt.

    Mit einem Schreiben, das am 12. Oktober 2016 beim Gerichtshof eingegangen ist, entschied das vorlegende Gericht, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte, und wies dabei darauf hin, dass es in dem dem Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423), zugrunde liegenden Sachverhalt nur um die der in Österreich verurteilten Person entstandenen Kosten für Übersetzung und Dolmetschleistungen im Zusammenhang mit der Entscheidung eines österreichischen Gerichts im Rahmen des besonderen ungarischen Verfahrens zur Anerkennung der Wirkungen dieser Entscheidung in Ungarn gegangen sei, um es dieser Person zu ermöglichen, sich in dem besonderen Anerkennungsverfahren ihrer Muttersprache zu bedienen.

    Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423), nicht zum Rahmenbeschluss 2008/675 geäußert habe, dieser jedoch für das vor dem vorlegenden Gericht anhängige Verfahren relevant sei, da in Ungarn in einem Strafverfahren gegen eine Person die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen derselben Person wegen einer anderen Tat von der vorherigen Anerkennung der Wirksamkeit ausländischer Verurteilungen im innerstaatlichen Recht abhängig sei, ohne die diese Verurteilungen keine Rechtswirkungen hätten.

    Überdies hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 53 und 55), bereits entschieden, dass der Rahmenbeschluss 2009/315 und der Beschluss 2009/316 der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, mit der für die Anerkennung ausländischer Urteile ein besonderes Verfahren wie das in den §§ 46 bis 48 des ungarischen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehene geschaffen wird, u. a. mit der Begründung, dass ein solches, der Eintragung dieser Verurteilungen in das Strafregister vorausgehendes Verfahren, das zudem die Übermittlung und Übersetzung der Urteile voraussetzt, diese Eintragung erheblich verzögern, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erschweren, dem im Beschluss 2009/316 vorgesehenen automatisierten Übersetzungsmechanismus seinen Nutzen nehmen und dadurch die Verwirklichung der mit dem Rahmenbeschluss 2009/315 und diesem Beschluss verfolgten Ziele gefährden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-278/16

    Sleutjes - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    Die von mir vorgeschlagene Lösung wird auch durch das Urteil Balogh nicht in Frage gestellt.

    5 Vgl. Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), und vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423).

    18 Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 36 bis 40).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Ebenso wenig fällt ein besonderes Verfahren wie ein Verfahren, das die Anerkennung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats zum Gegenstand hat, deren Übersetzung der Betroffene gemäß Art. 3 der Richtlinie 2010/64 bereits erhalten hatte, in deren Anwendungsbereich, da zum einen ein solches Verfahren definitionsgemäß nach der endgültigen Klärung der Frage, ob die verdächtige oder beschuldigte Person die ihr zur Last gelegte Straftat begangen hat, und gegebenenfalls nach der Verurteilung dieser Person stattfindet und zum anderen eine erneute Übersetzung dieser Gerichtsentscheidung zum Schutz der Verteidigungsrechte des Betroffenen oder seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht erforderlich und folglich nicht durch die mit der Richtlinie 2010/64 verfolgten Ziele gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh, C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 37 bis 40).

    Daher haben die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sicherzustellen, dass solche Personen innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen, zu denen insbesondere jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches gegen sie ergangene Urteil gehören, erhalten, damit sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh, C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 38).

    Allerdings sind, wie sowohl das vorlegende Gericht als auch alle am Verfahren vor dem Gerichtshof Beteiligten im Wesentlichen ausgeführt haben, die drei im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrenshandlungen - anders als dies in den Rechtssachen der Fall war, in denen die Urteile vom 16. Dezember 2021, AB u. a. (Rücknahme einer Amnestie) (C-203/20, EU:C:2021:1016), und vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423), ergangen sind - Teil des Verfahrens, in dem die strafrechtliche Verantwortlichkeit von TL festgestellt wurde, und die Anwendung der Richtlinien 2010/64 und 2012/13 auf diese Handlungen ist durch die mit den Richtlinien verfolgten Ziele voll und ganz gerechtfertigt.

  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 320/17

    Übersetzung von Urteilen des Bundesgerichtshofs (kein Anspruch auf Übersetzung;

    Eine solche Begrenzung findet eindeutigen Niederschlag auch in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie, wonach das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens gilt, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Oktober 2017 - C-278/16, NJW 2018, 142, 143 Rn. 26 und vom 9. Juni 2016 - C-25/15 Rn. 36).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-171/16

    Beshkov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30, 31 und 64 seiner Schlussanträge dargelegt hat, läuft es diesem Grundsatz zuwider, wenn im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung von der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen abhängig gemacht wird und diese Verurteilung so Gegenstand einer Überprüfung ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh, C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

    13 Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 37); Hervorhebung nur hier.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-234/18

    "AGRO IN 2001"

    25 Vgl. in diesem Sinne, aber in Bezug auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. 2010, L 280, S. 1), Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 36).
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