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   EuGH, 09.06.2016 - C-78/16 et C-79/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12958
EuGH, 09.06.2016 - C-78/16 et C-79/16 (https://dejure.org/2016,12958)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2016 - C-78/16 et C-79/16 (https://dejure.org/2016,12958)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - C-78/16 et C-79/16 (https://dejure.org/2016,12958)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pesce u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pflanzenschutz - Richtlinie 2000/29/EG - Schutz der Europäischen Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 - Maßnahmen zum Schutz der Union ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pesce u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pflanzenschutz - Richtlinie 2000/29/EG - Schutz der Europäischen Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 - Maßnahmen zum Schutz der Union ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der Bakterie Xylella fastidiosa befallen sein können, auch ohne Befallssymptome zu entfernen, wenn sie sich in der Nähe von Pflanzen befinden, die bereits von dieser Bakterie ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entfernung von eventuell mit der Bakterie Xylella fastidiosa befallenen Pflanzen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pflanzenschutz - Richtlinie 2000/29/EG - Schutz der Europäischen Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 - Maßnahmen zum Schutz der Union ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Wenn der Unionsgesetzgeber künftige Auswirkungen einer zu erlassenden Regelung zu beurteilen hat, die sich nicht mit Bestimmtheit voraussagen lassen, kann seine Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie sich im Licht der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 84, und vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 50).
  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in

    Wenn der Unionsgesetzgeber künftige Auswirkungen einer zu erlassenden Regelung zu beurteilen hat, die sich nicht mit Bestimmtheit voraussagen lassen, kann seine Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie sich im Licht der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, als offensichtlich fehlerhaft erweist (Urteile vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 50, und vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 50).
  • EuGH, 21.09.2016 - C-592/14

    Das Unionsrecht schützt den europäischen Markt vor kosmetischen Mitteln, deren

    Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sehen keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (vgl. u. a. Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 24).

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 25).

    Dass ein Beteiligter mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 26).

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